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Entscheidung

VIa ZR 614/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260922UVIAZR614
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260922UVIAZR614.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 614/21 Verkündet am: 26. September 2022 Wendt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2022 durch die Richterin Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Oktober 2021 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er- kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im Jahr 2014 bei einem Vertragshändler der Beklagten ein Neufahrzeug des Typs VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2.0 TDI. Das Fahr- zeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die verwendete Motorsteuerungssoftware erkannte das Durch- fahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und bewirkte für diesen Fall 1 2 - 3 - einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb, wodurch die Grenz- werte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand einge- halten werden konnten. Im November 2020 hat der Kläger Stufenklage erhoben und auf der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welchen Händlereinkaufspreis sie für das von ihm erworbene Fahrzeug erlangt und welche Nutzungen sie daraus gezogen habe. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch aus § 852 BGB nicht zustehe. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat er zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20.535,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs und zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen sowie den Annahmeverzug der Beklag- ten festzustellen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger unter Zug-um-Zug- Vorbehalt 17.380,73 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zu- gelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge- richtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die unbeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 16 ff.) und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Dresden, Urteil vom 21. Oktober 2021 - 11a U 986/21, NJW-RR 2022, 311), so- weit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens ergebe sich, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Fahrzeugs, aus dem vom Kläger gezahlten Kauf- preis, wobei der Kläger sich hierauf im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen müsse. Es verbleibe danach ein Betrag von 17.380,73 €. Der Anspruch aus § 826 BGB sei bei Klageerhebung im Jahr 2020 verjährt gewesen. Der Kläger, der bereits erstinstanzlich seinen Anspruch ausdrücklich auf § 852 BGB gestützt und sich zum umfassenden Vortrag der Beklagten, wo- nach ihm weder der "Dieselskandal" als solcher noch die Betroffenheit seines eigenen Fahrzeugs habe entgehen können, nicht geäußert habe, habe seinen ursprünglich in der Berufungsbegründung gehaltenen Vortrag, wonach die Be- klagten nicht hinreichend zu seinem Kenntnisstand vorgetragen habe, auf Nach- frage des Senats ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Zuletzt habe er nicht mehr in Abrede gestellt, dass er 2015 Klage habe erheben können. Der Kläger habe jedoch einen Anspruch aus § 852 BGB gegen die Be- klagte, der sich im Streitfall der Höhe nach nicht von dem verjährten Anspruch aus § 826 BGB unterscheide. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 6 7 8 9 10 - 5 - 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nut- zungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs habe, dem die Beklagte allerdings die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 24 ff. mwN). Dies wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Anwend- barkeit des § 852 Satz 1 BGB in den Fällen des sogenannten "Dieselskandals" ausgegangen. Insbesondere steht die normative Prägung des Schadens, den der Kläger mit dem "ungewollten" Fahrzeugkauf erlitten hat, der Anwendung von § 852 Satz 1 BGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 54 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12). 3. Als frei von Rechtsfehlern erweist sich die Annahme des Berufungs- gerichts, dass die Beklagte aus dem Fahrzeugkauf des Klägers im Sinne des § 852 Satz 1 BGB "etwas erlangt" habe, nämlich den von ihrem Vertragshänd- ler an sie entrichteten Händlereinkaufspreis. Der dafür erforderliche Zurech- nungszusammenhang ist gegeben. Den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge bestellte der Kläger das Neufahrzeug bei dem Ver- tragshändler der Beklagten, der selbst kein Absatzrisiko trug. Die Fahrzeug- bestellung des Klägers führte demnach dazu, dass die Beklagte nach entspre- chender Bestellung ihres Vertragshändlers einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erhielt. Nach Erfüllung dieses Anspruchs hat sich die Bereicherung der Beklagten gemäß § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB an dem von ihrem Vertragshändler gezahlten Entgelt fortgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 13 f. mwN; Urteil vom 1. August 2022 - VIa ZR 24/22, juris Rn. 13). 11 12 13 - 6 - 4. Durchgreifenden Bedenken begegnen indessen die rechtlichen Erwä- gungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Restschadensersatzanspruchs des Klägers. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Restschadensersatzan- spruch zwar - wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat - nicht auf den von der Beklagten mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs erzielten Gewinn beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 86 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 17; Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 422/21, WM 2022, 1743 Rn. 35). Der Anspruch des geschädigten Fahrzeugkäufers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB unterliegt wie der ursprünglich bestehende Schadensersatzanspruch jedoch der Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 83 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, aaO, Rn. 16). Dabei erschöpft sich die Bedeutung des ursprünglich geschuldeten Schadens- ersatzes nicht in einer bloßen Vergleichsbetrachtung und einer einfachen Li- mitierung durch den ursprünglichen Zahlbetrag. Vielmehr hat die Rechtsnatur des in § 852 Satz 1 BGB geregelten Restschadensersatzanspruchs eine drei- fache Limitierung zur Folge: Zunächst ist der seitens des Fahrzeughändlers vom Geschädigten vereinnahmte Kaufpreis um die Händlermarge zu reduzie- ren. Anschließend ist von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen. Und schließlich schuldet der Fahrzeughersteller als Schädiger Restschadenser- satz nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahr- zeugs (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, aaO). b) Abweichend davon hat das Berufungsgericht den Nutzungsvorteil (18.919,27 €) vom Endkaufpreis (36.300 €) abgezogen und den so ermittelten, verjährten Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB in Höhe von 17.380,73 € im Sinne einer Vergleichsbetrachtung dem von der Beklagten erlangten Händlereinkaufspreis gegenübergestellt. Den Händlereinkaufspreis 14 15 16 - 7 - hat es dabei nicht konkret festgestellt, sondern lediglich ausgeführt, die Be- klagte sei der Unterstellung des Klägers, dass der Händlereinkaufspreis nicht weniger als 17.380,73 € betragen könne, nicht entgegengetreten. Nach dem Gesagten sind zur Ermittlung des Restschadensersatzanspruchs indes so- wohl der von der Beklagten erlangte Händlereinkaufspreis als auch der davon abzuziehende Nutzungsvorteil konkret festzustellen. III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Be- klagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO, da die erforderliche Feststel- lung des von der Beklagten erlangten Händlereinkaufspreises Sache des Tatrichters ist. Davon abgesehen wird das Berufungsgericht dem Kläger zu- nächst Gelegenheit zu geben haben, zur Höhe des von der Beklagten erlang- 17 - 8 - ten Händlereinkaufspreises weiter vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Sep- tember 2022 - VIa ZR 122/22, zVb). Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 30.04.2021 - 1 O 417/20 - OLG Dresden, Entscheidung vom 21.10.2021 - 11a U 986/21 -