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Leitsatz

VIII ZR 319/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280922UVIIIZR319
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280922UVIIIZR319.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 319/20 Verkündet am: 28. September 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 § 8 Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, wonach die von Nutzern abgegebenen Bewertungen sachlich gehalten sein müssen und Schmähkritik nicht enthalten dürfen, enthält keine vertraglichen Be- schränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommen- taren von Nutzern, die über die deliktsrechtlichen Grenzen wertender Äu- ßerungen hinausgehen. BGH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 319/20 - LG Weiden in der Oberpfalz AG Weiden in der Oberpfalz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Matussek für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz - 2. Zivilkammer - vom 28. Oktober 2020 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wei- den in der Oberpfalz vom 22. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte erwarb von der Klägerin über die Internetplattform eBay vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 € brutto. Davon entfielen 4,90 € auf die dem Be- klagten in Rechnung gestellten Versandkosten. Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an dem Geschäft zuge- stimmt hatten. Dort heißt es auszugsweise: ʺ§ 8 Bewertungen 1. […] 1 - 3 - 2. Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließ- lich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkri- tik enthalten. 3. […]ʺ Nach Erhalt der Ware bewertete der Beklagte das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil der Klägerin wie folgt: ʺWare gut, Versandkosten Wucher!!ʺ Die auf Entfernung dieser Bewertung und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat vor dem Amtsgericht keinen Erfolg ge- habt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Bezeichnung der Ver- sandkosten als "Wucher" stelle ein Werturteil dar und sei als solches nur dann unzulässig, wenn es sich um eine Schmähkritik handele. Eine solche liege hier jedoch nicht vor. Die Bewertung weise einen Sachbezug auf, weil sie in einen Zusammenhang mit den Versandkosten gestellt sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Ur- teil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß zur Entfernung der Bewertung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Be- klagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtli- chen Urteils. 2 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe mit der Bewertung "Ware gut, Versandkosten Wu- cher!!" eine vertragliche Nebenpflicht verletzt (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs 2 BGB). Die vorbezeichnete Bewertung verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 8 Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, weil sie eine sachliche Auseinandersetzung mit der Leistung der Klägerin vermissen lasse. Zwar dürften an die Begründung einer Bewertung zu hohe Anforderungen nicht gestellt werden. Jedoch sei für einen objektiven Leser nicht erkennbar, wa- rum sich die Versandkosten als ʺWucherʺ darstellten. Es bleibe offen, ob sie in- transparent gewesen, von der Klägerin falsch abgerechnet beziehungsweise ver- anschlagt worden oder dem Beklagten in sonstiger unlauterer Weise (massiv) überhöht auferlegt worden seien. Aus der Sicht des insoweit maßgeblichen ob- jektiven eBay-Nutzers bleibe Raum für vielfältige negative Interpretationsmög- lichkeiten, da eine sachliche und bezugnehmende Auseinandersetzung mit der Leistung der Klägerin fehle. Folglich liege eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug vor, die durch das dem Geschäft zugrundeliegende Verhalten nicht gerechtfertigt sei. Aus dem Sachlichkeitsgebot ergebe sich ein über die Abwehr von Schmähkritik und unwahrer Tatsachenbehauptungen hinausgehender Schutz, da das Gebot zugunsten anderer Nutzer wirke beziehungsweise die gegenseiti- gen vertraglichen Rücksichtnahmepflichten der Nutzer gemäß § 241 Abs. 2 BGB konkretisiere. 6 7 8 9 - 5 - Der Klägerin sei ein Schaden entstanden, weil sich die negative Bewer- tung ungünstig auf ihre Möglichkeit auswirke, zukünftig Geschäfte über eBay ab- zuschließen. Der Beklagte, der die Pflichtverletzung zu vertreten habe, schulde daher die Entfernung des für die Klägerin nachteiligen Kommentars im Wege des Schadensersatzes. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin ge- gen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer durch § 8 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (nachfol- gend: eBay-AGB) konkretisierten nachvertraglichen Nebenpflicht aus dem Kauf- vertrag (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB) nicht zu. Dabei kann hier auf sich beruhen, ob der geltend gemachte Anspruch - wie von der Klägerin beantragt - unmittelbar die Entfernung der Bewertung durch den Beklagten zum Gegenstand hat oder ob der Klageantrag dahingehend auszule- gen ist, dass er sich auf die Zustimmung des Beklagten zur Löschung des Be- wertungskommentars durch eBay richtet (vgl. jurisPK-Internetrecht/Paschke, 7. Aufl., Stand: 6. September 2022, Kap. 4.4 Rn. 332; Bräutigam/Rücker/Emde, E-Commerce, 2017, 4. Teil F Rn. 15; Dörre/Kochmann, ZUM 2007, 30, 38). Denn der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch besteht in beiden Fällen nicht. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht gemeint, die Regelung des § 8 Nr. 2 Satz 2 der eBay-AGB gewähre durch das dort erwähnte Sachlichkeitsgebot einen über die Abwehr von Schmähkritik und unwahrer Tatsachenbehauptungen hin- ausgehenden Schutz des Verkäufers und die streitgegenständliche Äußerung 10 11 12 13 - 6 - des Beklagten "Versandkosten Wucher!!" sei mit diesen Vorgaben nicht verein- bar, weil nicht erkennbar sei, warum sich die Versandkosten als "Wucher" dar- stellten, so dass ein Sachbezug fehle. 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht allerdings im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit des streitgegen- ständlichen Bewertungskommentars nicht allein unter deliktsrechtlichen, sondern auch unter vertraglichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Die Regelung des § 8 Nr. 2 Satz 2 der eBay-AGB sieht vor, dass die von den Nutzern abgegebenen Bewertungen sachlich gehalten sein müssen und eine Schmähkritik nicht enthal- ten dürfen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB habe der Beklagte die darauf gerichteten (nach-)vertraglichen Anfor- derungen nicht beachten müssen, weil sie in einer Allgemeinen Geschäftsbedin- gung aufgestellt worden seien, die nicht von der Klägerin gegenüber dem Be- klagten, sondern allein von eBay gegenüber den jeweiligen Nutzern gestellt wor- den sei. Dabei lässt die Revision die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der auf den Abschluss eines Kaufvertrags über die Plattform eBay gerichteten Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer außer Acht. a) Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach der Le- galdefinition in § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB allein diejenige Vertragspartei, die der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrags vorformulierte Vertragsbedingun- gen "stellt". Danach ist zwar - wie die Revision zu Recht geltend macht - die Klä- gerin nicht Verwenderin der eBay-AGB, denn diese werden nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart. Eine unmittelbare Geltung kommt den eBay-AGB daher im Verhältnis zwischen Anbieter und Kaufinteres- sent nicht zu (Senatsurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 13). 14 15 - 7 - Gleichwohl sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Verhältnis zwischen den Parteien eines über die Plattform eBay abgeschlos- senen Kaufvertrags zu beachten. Denn der gemäß §§ 133, 157 BGB maßgebli- che Erklärungsgehalt ihrer zum Vertragsabschluss führenden Willenserklärun- gen richtet sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch nach den Bestimmungen in den eBay-AGB, denen die Parteien vor der Teil- nahme an der Verkaufsaktion zugestimmt haben (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 15; vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, WM 2012, 2299 Rn. 29; vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; siehe auch Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 31 [zu PayPal]). Deren Aussagegehalt ist, sofern die Erklä- rungen der Teilnehmer an der Verkaufsaktion aus sich heraus nicht verständlich oder lückenhaft sind und der Auslegung bedürfen, entsprechend in die Ausle- gung der abgegebenen Willenserklärungen der Kaufvertragsparteien einzubezie- hen (Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 135 f.; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; vom 10. De- zember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, aaO). Danach ist der Aussagegehalt des § 8 Nr. 2 Satz 2 der eBay-AGB auch zur Bestimmung der (nach-)vertraglichen Rechte und Pflichten der hiesigen Kauf- vertragsparteien zu beachten, weil sie besondere Vereinbarungen über die ver- tragliche Zulässigkeit von (nachträglichen) Bewertungen der gewerblichen Leis- tung der Klägerin durch den Beklagten nicht getroffen haben. b) Vergeblich macht die Revision geltend, diesen Anforderungen habe der Beklagte hier nicht genügen müssen, weil er von den Regelungen in den eBay- 16 17 18 - 8 - AGB abgerückt sei, indem er die streitgegenständliche Äußerung in das Bewer- tungsprofil der Klägerin eingestellt habe. Der Senat hat zwar entschieden, dass die Heranziehung der eBay-AGB zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht in Betracht kommt, wenn einer der Teilnehmer der Transaktion erkennbar von die- sen Regelungen in bestimmter Hinsicht abrückt; vielmehr ist dann im Verhältnis der Kaufvertragsparteien das individuell Vereinbarte maßgeblich (Senatsurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 13 mwN). Dabei kommt es jedoch grundsätzlich auf den für die Willensbildung maßgeblichen Zeit- punkt der Abgabe der Erklärungen an (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, aaO Rn. 14). Etwaige Feststellungen, dass der Beklagte zu die- sem Zeitpunkt erkennbar von den Regelungen der eBay-AGB abgerückt ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. c) Da sich somit der Erklärungsgehalt der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen neben den aus §§ 133, 157 BGB folgenden Auslegungsre- geln auch nach den Bestimmungen der eBay-AGB richtet, denen die Parteien vor dem Kaufgeschäft zugestimmt haben (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, aaO Rn. 12; vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; jeweils mwN), unterlag der Beklagte - was das Berufungsgericht noch zutreffend gesehen hat - bei der Abgabe seiner Äußerung im Bewertungs- profil der Klägerin den durch § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB geregelten Vorga- ben. 2. Das Berufungsgericht hat indes den Inhalt der in § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB getroffenen Regelung unzutreffend ausgelegt und infolgedessen überhöhte Anforderungen an die Zulässigkeit des vom Beklagten in dem streit- gegenständlichen Bewertungskommentar abgegebenen Werturteils gestellt. An- ders als das Berufungsgericht meint, hat eBay in der genannten Bestimmung 19 20 - 9 - keine Anforderungen aufgestellt, die von den Maßstäben für den Umfang und die Grenzen des allgemeinen (deliktischen) Äußerungsrechts abweichen. a) Das Berufungsgericht hat § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB, wonach die von Nutzern abgegebenen Bewertungen sachlich gehalten sein müssen und keine Schmähkritik enthalten dürfen, dahin ausgelegt, dass dieses neben der bei Werturteilen allgemein (deliktsrechtlich) geltenden Grenze der Schmähkritik zu- sätzlich eine eigenständige und strengere Beschränkung für wertende Äußerun- gen in Form eines Sachlichkeitsgebots aufstelle. Der so verstandenen Allgemei- nen Geschäftsbedingung hat es im Rahmen der Bestimmung des Inhalts des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags sodann der Sache nach ent- nommen, dass damit die allgemeinen (nach-)vertraglichen Rücksichtnahme- pflichten eines Käufers aus § 241 Abs. 2 BGB konkretisiert werden. b) Diese Auslegung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB enthält nach zutreffender Ausle- gung keine über die deliktsrechtlichen Anforderungen hinausgehenden Vorgaben für die von Nutzern abgegebenen Bewertungen. aa) Der Umstand, dass die eBay-AGB bei der Auslegung des Inhalts des abgeschlossenen Kaufvertrags neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zur Bestimmung des Inhalts der abgegebenen Individualerklärungen der Vertragsparteien heranzuziehen sind, verändert nicht - sofern sie nicht durch in- dividuelle Vereinbarungen ersetzt wurden - ihren Charakter als Allgemeine Ge- schäftsbedingungen. Da eine entsprechende Individualvereinbarung weder vom Berufungsgericht festgestellt noch im Revisionsverfahren unter Verweis auf Tat- sachenvortrag aufgezeigt worden ist, kann der Senat die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB selbst auslegen (vgl. Senatsurteile vom 8. September 2021 21 22 23 - 10 - - VIII ZR 97/19, WM 2022, 1384 Rn. 17 mwN; vom 23. September 2015 - VIII ZR 284/14, NJW 2016, 395 Rn. 15). bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und red- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglich- keiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, aaO Rn. 18 mwN). Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene ob- jektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Ausle- gung ist in erster Linie ihr Wortlaut (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 8. Sep- tember 2021 - VIII ZR 97/19, aaO Rn. 21; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 119; vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 96; jeweils mwN). Ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig, kommt es ent- scheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Ge- schäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, aaO Rn. 22; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 29). cc) Gemessen daran stellt die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay- AGB nicht zwei selbständige, voneinander unabhängige Grenzen der grund- rechtlich verbürgten Meinungsfreiheit eines Käufers (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der Abgabe von Bewertungen über die getätigten Kaufgeschäfte auf. (1) Der Wortlaut der Klausel ist - anders als das Berufungsgericht unaus- gesprochen annimmt - nicht eindeutig. Er lässt sowohl die Deutung, dass ein Nut- zer bei seiner Bewertung eine Schmähkritik zu vermeiden hat und zugleich einem weitergehenden Sachlichkeitsgebot unterliegt, als auch die Auslegung zu, dass 24 25 26 - 11 - er lediglich das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Konturen verse- hene Verbot der Schmähkritik (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 38 f.) zu beachten hat und die daneben ausgespro- chene Aufforderung, Bewertungen sachlich zu halten, lediglich dazu dienen soll sicherzustellen, dass der eBay-Nutzer bei seinen Äußerungen nicht Gefahr läuft, sich dem Vorwurf der Schmähkritik auszusetzen, deren Grenzen nicht immer leicht zu ziehen sein werden (vgl. zum letztgenannten Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, aaO Rn. 38). Allein die Verwendung des Wor- tes "und" steht damit - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - der zuletzt genannten Auslegungsmöglichkeit nicht entgegen. (2) Folglich hat sich die Auslegung der Klausel in § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB an den Verständnismöglichkeiten der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten. Dies ist neben den eBay-Nut- zern auch eBay selbst, die durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Nutzung der Plattform regelt. (a) Für das Verständnis, dem Sachlichkeitsgebot solle kein eigenständiges Gewicht zukommen, spricht bereits der Umstand, dass hier genaue Definitionen zu dem unbestimmten Rechtsbegriff "sachlich" in den Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen fehlen. Es liegt in diesem Fall im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten, die Zulässigkeit von grundrechtsrelevanten (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG [beim Verkäufer], Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG [beim Käufer]) Bewertungen eines ge- tätigten Geschäfts an den gefestigten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten und hierdurch für die Nutzer und eBay selbst mög- lichst greifbar und verlässlich zu konturieren. Dabei ist auch zu beachten, dass Privatpersonen - anders als der Staat - nicht generell einem Sachlichkeitsgebot unterliegen (vgl. BVerfGK 3, 337, 345 mwN). 27 28 - 12 - (b) Zudem hätte es der Erwähnung der Schmähkritikgrenze, die im Falle einer Meinungsäußerung erst dann überschritten ist, wenn zu einer überzogenen oder ausfälligen Äußerung eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung tritt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 39; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18; jeweils mwN), nicht bedurft, wenn dem Nutzer durch die Vorgabe, Bewertungen sachlich zu halten, eine deutlich schärfere Einschränkung dahin hätte auferlegt werden sollen, dass die Meinungsäußerung nicht in polemi- sche oder herabsetzende Worte gekleidet werden darf und einen (erkennbaren) sachlichen Bezug aufweisen muss. (c) Außerdem würden gefestigte äußerungsrechtliche Grundsätze unter- laufen, wenn man - mit dem Berufungsgericht - der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB entnähme, dass eine unsachliche, also herabsetzende oder nicht (erkennbar) durch sachliche Erwägungen gedeckte Äußerung stets unzulässig sei und damit einen (nach-)vertraglichen Anspruch des Verkäufers gegenüber dem Käufer auf Löschung beziehungsweise auf Zustimmung zur Löschung be- gründete. Denn wollte man eine Meinungsäußerung bereits dann als unzulässig einstufen, wenn sie herabsetzend formuliert ist und/oder nicht (vollständig oder überwiegend) auf sachlichen Erwägungen beruht, würde man der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit des Bewertenden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) von vornherein ein geringeres Gewicht beimessen als dem Allgemeinen Persönlich- keitsrecht des Verkäufers (Art. 2 Abs. 1 GG) oder dessen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 19 Abs. 3 GG) beziehungs- weise dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 12 GG iVm Art. 19 Abs. 3 GG). 29 30 - 13 - Zwar schützen die genannten Grundrechte einen Verkäufer davor, durch Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend for- muliert sind, in seiner wirtschaftlichen Stellung geschwächt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 12 f. mwN). Im eBay-Handel ist dabei von besonderer Bedeutung, dass der Ruf eines eBay-Mit- glieds und damit sein Verkaufserfolg zu einem nicht unerheblichen Teil von sei- nem Bewertungsprofil abhängt (vgl. jurisPK-Internetrecht/Paschke, 7. Aufl., Stand: 6. September 2022, Kap. 4.4 Rn. 33, 321; Oelschlägel/Scholz/Schmidt, Rechtshandbuch Online-Shop, 2. Aufl., Kap. 4 Rn. 4.58). Jedoch ist ein Eingriff in den Schutzbereich dieser Grundrechte nach den gefestigten Grundsätzen des allgemeinen Äußerungsrechts nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Ur- teile vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, aaO Rn. 16; vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 38; jeweils mwN). Dabei lässt sich regel- mäßig erst aufgrund einer Abwägung der gegenläufigen Interessen beurteilen, ob eine abgegebene Meinungsäußerung rechtswidrig ist oder nicht. Eine solche Abwägung ist nur dann nicht geboten, wenn die Grenze zur Schmähkritik über- schritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 17 ff.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene, grundrechtliche Wer- tungen nicht hinreichend berücksichtigende Auslegung entspricht damit nicht dem an den Interessen der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerich- teten Verständnis redlicher und verständiger Vertragsparteien. Die Bestimmung in § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB enthält nach alledem keine Vorgaben an Bewertungskommentare bei eBay, die über die Anforderun- gen des Deliktsrechts hinausgehen (so auch LG Köln, Urteil vom 10. Juni 2009 - 28 S 4/09, juris Rn. 17; jurisPK-Internetrecht/Paschke, 7. Aufl., Kap. 4.4, Stand: 6. September 2022, Rn. 333; Oelschlägel/Scholz/Schmidt, Rechtshandbuch On- line-Shop, 2. Aufl., Kap. 4 Rn. 4.63; aA Dörre/Kochmann, ZUM 2007, 30, 40). 31 32 - 14 - Anders als die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat, steht der beschriebenen Auslegung nicht entgegen, dass der Klausel über die allgemeinen Vorgaben der höchstrichterlichen Recht- sprechung hinaus keine eigenständige Bedeutung zukäme. Denn die Bestim- mung dient letztlich dazu, den Nutzern von eBay die allgemeinen - häufig nicht bekannten - Grenzen der Zulässigkeit von Werturteilen aufzuzeigen. 3. Die von dem Beklagten getätigte Äußerung hält den deliktsrechtlichen Anforderungen an ein zulässiges Werturteil stand. a) Das Berufungsgericht hat die angegriffene Äußerung "Versandkosten Wucher!!" rechtsfehlerfrei als eine - von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte - wertende Meinungsäußerung angesehen. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakteri- siert werden, sind Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Be- ziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 35 mwN). Der vom Beklagten getätigten Äußerung kommt ein ins Gewicht fallender Tatsa- chenkern nicht zu, denn das schlagwortartig zusammengefasste Anliegen des Beklagten ist durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens ge- prägt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, aaO Rn. 36). Auch wenn die verlautbarte Meinungsäußerung auf einem tatsächlich vor- liegenden Umstand beruhen sollte, änderte dies nichts daran, dass es sich um eine rein wertende Äußerung handelte. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen erstinstanzlichen Feststellungen ist streitig, ob die Klägerin die Ware als DHL-Paket für 4,90 € oder - wie der Beklagte behauptet hat - in einem einfachen Briefumschlag zu dem üblichen Porto von 1,55 € versandt hat. Die vom 33 34 35 36 - 15 - Beklagten behaupteten Portokosten deutlich unter den ihm in Rechnung gestell- ten 4,90 € mögen der maßgebliche Begleitumstand gewesen sein, der - seine Richtigkeit unterstellt - Auslöser der Äußerung war. Dieser Begleitumstand wäre bei der Festlegung des Inhalts der Äußerung des Beklagten aber nur dann zu berücksichtigen, soweit er für den Rezipienten erkennbar wäre (st. Rspr.; BVerfGE 93, 266, 295; BVerfG, NJW 2014, 764 Rn. 19; NJW 2017, 1537 Rn. 21; Beschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 46; BGH, Urteile vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, juris Rn. 24; vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587 Rn. 28; vom 26. Januar 2021- VI ZR 437/19, juris Rn. 11; jeweils mwN). Für das Publikum ist jedoch - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - nicht erkennbar, welche Umstände den Beklagten zur Abgabe der streitgegenständlichen Äußerung bewogen haben. b) Die getätigte Meinungsäußerung "Versandkosten Wucher!!" überschrei- tet - wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei, wenn auch unausgesprochen ausgegangen ist - die Grenze zur Schmähkritik nicht. aa) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) be- schränkt den Käufer nicht auf eine ausgewogene Darstellung (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, NJW 2008, 2110 Rn. 31; vom 17. April 1984 - VI ZR 246/82, BGHZ 91, 117, 121). Die Zulässigkeit eines Werturteils hängt nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, juris Rn. 50). Denn jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt (vgl. BVerfGE 61, 1, 7; 42, 163, 171; BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, aaO). Dass der Beklagte seine Bewertung - wovon das Berufungsgericht sich hat leiten lassen - durch Mitteilung näherer tatsächlicher Umstände hätte verdeutlichen oder sachlicher formulieren können, nimmt seine Äußerung nicht 37 38 39 - 16 - aus dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus. Das gilt auch dann, wenn nicht das Verhalten von individuellen Personen, sondern - wie hier - von Unternehmen angegriffen wird (vgl. BVerfGK 11, 409, 417; 3, 337, 345). bb) Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden Wirkung ist der Begriff der Schmähkritik eng auszu- legen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss viel- mehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits po- lemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger ge- stellt werden soll (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192 unter II 1 b aa; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18; vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 39; vom 7. Mai 2020 - III ZR 10/19, juris Rn. 17; siehe auch BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 19; NJW 2022, 680 Rn. 29; Beschluss vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650/19, juris Rn. 15; jeweils mwN). cc) Nach diesen Grundsätzen kann eine Schmähkritik im gegebenen Fall nicht angenommen werden. Bei der Bewertung "Versandkosten Wucher!!" steht eine Diffamierung der Klägerin nicht im Vordergrund. Denn der Beklagte setzt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet. Damit weist die Bewertung "Versand- kosten Wucher!!" einen hinreichenden tatsächlichen Bezug zu der Transaktion der Parteien auf, mag sie auch polemisch überspitzt sein. Dass der Beklagte den Grund, warum er die Versandkosten als (drastisch) überhöht bewertet hat, nicht 40 41 - 17 - mitgeteilt hat und es anderen Markteilnehmern deshalb nicht möglich ist, die An- gemessenheit der Versandkosten selbst nachzuvollziehen, verleiht der Äußerung des Beklagten nicht den Charakter einer Schmähkritik. 4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich- tig dar (§ 561 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin - wie bereits das Amtsgericht zutreffend entschieden hat und wovon das Berufungsge- richt rechtsfehlerfrei ausgegangen ist - auch nach Maßgabe des Rechts der un- erlaubten Handlungen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 (analog), § 823 Abs. 1 BGB nicht zu. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die allgemeinen Rücksichtnahme- pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB eine über § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB hin- ausgehende Verpflichtung zur Abgabe ausschließlich sachlich gehaltener Kom- mentare und damit einen hierauf gegründeten Anspruch der Klägerin nach § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB begründeten. 42 - 18 - III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur End- entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen die erstin- stanzliche Entscheidung. Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Weiden, Entscheidung vom 22.06.2020 - 1 C 140/20 - LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 28.10.2020 - 22 S 17/20 - 43