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Entscheidung

VI ZB 62/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290922BVIZB62
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290922BVIZB62.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 62/22 vom 29. September 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde (Eingabe wegen Formfehler) wird auf Kos- ten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Verfügung des Landge- richts Lübeck vom 17. August 2022 - 10 O 165/22 - wendet, ist die genannte Verfügung nicht mit einem gesonderten Rechtsmittel an- fechtbar. Der Bundesgerichtshof ist nicht zur Überprüfung einer Entscheidung außerhalb eines statthaften Rechtsmittels befugt. Er darf nur in den Fällen tätig werden, die das Gesetz ausdrücklich seiner Zuständigkeit unterworfen hat. Als Organ der Rechtspre- chung ist der Bundesgerichtshof auch nicht befugt, Rechtsaus- künfte zu erteilen oder sonst zu einer Angelegenheit eine Stellung- nahme abzugeben. Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Verurteilung zur Unter- lassung (Abhilfebeschluss der 10. Zivilkammer (Einzelrichterin) vom 22. Juli 2022 - 10 O 165/22) wendet, ist eine Rechtsbe- schwerde weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen noch könnte diese vom Landgericht in einem erstinstanzlichen Verfahren zuge- lassen werden (§ 574 Abs. 1 ZPO). Zudem wäre eine Rechtsbe- schwerde bereits wegen der Begrenzung des Instanzenzuges in ei- nem einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeschlossen (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, vgl. Be- schluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02 - BGHZ 154,102). Wie - 3 - sich aus der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses und dem Schreiben des Landgerichts Lübeck vom 15. August 2022 ergibt, ist gegen diesen das Rechtsmittel der sofortigen Be- schwerde gegeben, welche innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Landgericht Lübeck oder Schleswig-Holsteinischen Oberlan- desgericht durch einen Rechtsanwalt einzulegen gewesen wäre. Da die Zustellung des Beschlusses vom 22. Juli 2022 am 30. Juli 2022 erfolgte, ist diese Frist abgelaufen. Zudem ist die Rechtsbeschwerde auch unzulässig, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanz: LG Lübeck, Entscheidung vom 22.07.2022 - 10 O 165/22 -