Entscheidung
1 StR 315/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:041022B1STR315
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:041022B1STR315.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 315/22 vom 4. Oktober 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Mannheim vom 9. Mai 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschafts- strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Bankrott in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Ange- klagten, mit denen sie die Verletzung materiellen und formellen Rechts beanstan- den, führen mit den übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen des Versto- ßes gegen die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) zur Urteilsauf- hebung (§ 349 Abs. 4, § 338 Nr. 7 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in den jeweiligen Antragsschriften zutref- fend ausgeführt: ʺDas Landgericht hat das angefochtene Urteil nach zehntägiger Haupt- verhandlung am 9. Mai 2022 verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 1 2 - 3 - StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Ak- ten zu bringen war, sieben Wochen und endete mit Ablauf des 27. Juni 2022. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Ur- teilsurkunde gelangte das schriftliche Urteil erst am 30. Juni 2022 zu den Akten (Bd. XIV, Bl. 326). Ein unabwendbarer Umstand im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO liegt nicht vor. Der Vorsitzende hat in seinen dienstlichen Erklärungen vom 15. und 22. August 2022 (Bd. XV, Bl. 21 u. 26) mitgeteilt, dass das am 27. Juni 2022 bereits unterzeichnete Urteil – aufgrund eines Fehlers bei der Fristberechnung – in seinem Zimmer verblieb [vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 5. Juli 1979 – 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43 und vom 2. November 1984 – 2 StR 112/84 Rn. 2] und von ihm erst am 30. Juni 2022 zur Geschäftsstelle gebracht wurde. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eine verspätete Urteilsabsetzung kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urteilsgründe beeinflussen. Daher be- steht ein zwingender Aufhebungsgrund auch bei geringer Fristüber- schreitung und ohne Rücksicht darauf, ob das Urteil solche Mängel auf- weist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 5 StR 494/21, BeckRS 2022, 454).ʺ Eine Entscheidung des Senats zum Vollzug der Untersuchungshaft (§ 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist nicht veranlasst. Bellay Fischer Wimmer Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Mannheim, 09.05.2022 - 22 KLs 605 Js 23895/21 3