Entscheidung
VIII ZA 9/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:041022BVIIIZA9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:041022BVIIIZA9.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 9/22 vom 4. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2022 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Der Antrag der Kläger, ihnen für eine beabsichtigte Nichtzu- lassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim - 4. Zivilkammer - vom 13. April 2022 Prozesskos- tenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 114, 115 ZPO die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten, liegen nicht vor. 1. Im Hinblick auf den Kläger zu 1 übersteigen die voraussichtlichen Kos- ten der Prozessführung nicht die Summe von vier Monatsraten, die er nach § 115 Abs. 1, 2 ZPO aufzubringen hätte (§ 115 Abs. 4 ZPO). 2. Die Klägerin zu 2 erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber deshalb nicht, weil ihr gemäß §§ 1360, 1360a Abs. 4 BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehe- mann, den Kläger zu 1, zusteht. Dieser Anspruch geht - da seiner alsbaldigen Realisierbarkeit nach den obigen Berechnungen und mangels anderweitig er- kennbarer Umstände nichts entgegensteht - der Prozesskostenhilfe des Staates 1 2 3 - 3 - vor (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - V ZB 177/10, FamRZ 2011, 967 Rn. 22; BAG, NJW 2013, 493 Rn. 14). a) Der vorliegende Rechtsstreit, mit dem die Kläger als Mieter ihrer ge- meinsam genutzten Ehewohnung Ansprüche gegen den Vermieter auf Scha- densersatz, Aufwendungsersatz, Mangelbeseitigung sowie Feststellung einer Mietminderung geltend machen, betrifft eine "persönliche Angelegenheit" im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB. aa) Dass auch eine vermögensrechtliche Streitigkeit eine persönliche Angelegenheit betreffen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten eines Ehegatten mit ei- nem Dritten kommt es darauf an, ob der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person dieses Ehegatten aufweist. Dabei wird davon ausge- gangen, dass sich eine allgemeingültige begriffliche Formel, wann eine sol- che genügend enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und der Person des betreffenden Ehegatten besteht, schwerlich finden lassen wird, die rich- tige Einordnung vielmehr fallgruppenbezogen vorgenommen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 8/18, NJW 2020, 55 Rn. 8 mwN). bb) Der vorliegende Rechtsstreit weist eine genügend enge Verbindung zur Person der Klägerin zu 2 auf. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Ehewohnung oder mit ehelichen Haushaltsgegenständen stehen, auch wenn sie sich gegen Dritte (hier: den Vermieter) richten, eine solche (ausreichend enge) Verbindung zu dem betreffenden Ehegatten aufweisen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1982, 606, OVG Lüneburg, FamRZ 1973, 145; LG München I, FamRZ 1970, 84; Liss- ner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4 5 6 - 4 - 4. Aufl., Rn. 468; MünchKommZPO/Wache, 6. Aufl., § 115 Rn. 100, 102; Münch- KommBGB/Weber-Monecke, 9. Aufl., § 1360a Rn. 27). Um einen solchen Rechtsstreit handelt es sich hier, zumal insbesondere die hier geltend gemachte Mietminderung nach Aktenlage bereits zu einem aus Sicht des Beklagten beste- henden Mietrückstand und einer darauf gestützten Kündigung des Mietverhält- nisses durch den Beklagten geführt hat, es daher mittelbar auch um das Recht der Kläger auf Beibehaltung der derzeit genutzten Ehewohnung geht. b) Die Vorschusspflicht des Klägers zu 1 entspricht auch der Billigkeit (§ 1360a Abs. 4 Satz 1 letzter Halbs. BGB). Der Kläger zu 1 hat, wie schon seine eigene Beteiligung an dem Rechtsstreit zeigt, das gleiche Interesse an dessen Ausgang wie die Klägerin zu 2. Aus den obigen Berechnungen ergibt sich ferner die uneingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers zu 1 unter Berücksichtigung der gesamten Prozesskosten, namentlich unter Einschluss der infolge der Streit- genossenschaft der Kläger zusätzlich anfallenden Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Da dem Kläger zu 1 selbst ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, auch nicht mit Ratenzahlungsanordnung, zusteht, 7 - 5 - scheidet eine - andernfalls in Betracht kommende (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662 unter IV 2 mwN) - Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer entsprechenden Ratenzahlungsanordnung für die Klägerin zu 2 ebenfalls aus. Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Schwetzingen, Entscheidung vom 28.05.2021 - 4 C 143/20 - LG Mannheim, Entscheidung vom 13.04.2022 - 4 S 45/21 -