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Entscheidung

AnwSt (R) 5/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:101022BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:101022BANWST.B.5.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 5/21 vom 10. Oktober 2022 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten hier: Entschädigung für vorläufiges Berufsverbot - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 10. Oktober 2022 beschlossen: Der Antrag des Rechtsanwalts vom 25. August 2022 auf Feststellung, dass ihm wegen des durch Beschluss des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 11. Dezember 2017 verhängten vorläufigen Berufsverbots dem Grunde nach eine Entschä- digung zu leisten ist, wird abgelehnt. Gründe: I. Das Anwaltsgericht schloss den Rechtsanwalt im Verfahren AnwG B. mit Urteil vom 11. Dezember 2017 aus der Rechtsanwaltschaft aus und verhängte mit Beschluss vom selben Tage ein vor- läufiges Berufsverbot nach §§ 150, 155 BRAO gegen ihn. Auf die Berufung des Rechtsanwalts hob der Anwaltsgerichtshof das Urteil auf, stellte das Verfahren wegen Fehlens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses entsprechend § 260 1 - 3 - Abs. 3 StPO ein und hob das vorläufige Berufsverbot mit Beschluss vom 19. März 2018 auf ( AGH B. ). Nach erneuter Anschuldigung des im Verfahren AnwG B. angeschuldigten Themenkomplexes hat das Anwaltsgericht dem Rechtsanwalt - nach Verbindung des Verfahrens mit ande- ren gegen ihn anhängigen Verfahren - mit Urteil vom 13. September 2019 u.a. wegen dieses Sachverhalts einen Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 15.000 € gegen ihn verhängt ( AnwG B. ). Der Anwaltsgerichtshof hat die dagegen eingelegten Be- rufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Rechtsanwalts mit Urteil vom 25. Januar 2021 verworfen, letztere mit der Maßgabe, dass wegen einer Ver- fahrensverzögerung die Geldbuße in Höhe von 2.000 € als bereits vollstreckt gilt ( AGH B. ). Dagegen haben die Generalstaatsanwalt- schaft und der Rechtsanwalt Revision eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 3. März 2022 verworfen hat. Mit Schriftsatz vom 25. August 2022 hat der Rechtsanwalt die Feststel- lung beantragt, dass ihm für das durch Beschluss des Anwaltsgerichts vom 11. Dezember 2017 verhängte vorläufige Berufsverbot dem Grunde nach eine Entschädigung zu leisten ist. II. Der Antrag ist abzulehnen. Für die begehrte Feststellung einer Entschä- digungspflicht für das durch das Anwaltsgericht gegen den Rechtsanwalt ge- 2 3 4 - 4 - mäß §§ 150, 155 BRAO verhängte vorläufige Berufsverbot fehlt es im anwalts- gerichtlichen Verfahren an einer Rechtsgrundlage. Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Regelung zu einer Ent- schädigung im Fall der Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots nach §§ 150, 155 BRAO. Das Gleiche gilt für die im anwaltsgerichtlichen Verfahren gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO ergänzend sinngemäß anzuwendenden Vor- schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung. Aus der Verweisung in § 116 Abs. 2 BRAO auf die Vorschriften des Siebzehnten Teils des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeben sich nur Entschädigungsan- sprüche wegen überlanger Dauer des anwaltsgerichtlichen Verfahrens, nicht aber wegen einzelner Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen dieses Verfahrens. Eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Straf- verfolgungsmaßnahmen (StrEG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dieses Ge- setz ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl. Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 116 Rn. 6; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 116 Rn. 6; MünchKommStPO/Kunz, 1. Aufl., StrEG, Einleitung Rn. 59; siehe auch BayObLG, NJW 1997, 2465; OVG Münster, NJW 1998, 1809 f., jeweils zum heilberufsgerichtlichen Verfahren). Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist kein Strafverfahren, sondern diesem gegenüber ein eigenständiges aliud. Wie sich insbesondere auch aus § 115b Satz 2 und 3, § 118 BRAO ergibt, haben an- waltsgerichtliche Maßnahmen nicht nur eine Sühne- sondern auch eine Ord- nungsfunktion, indem sie die künftige Erfüllung der beruflichen Pflichten sicher- stellen sollen. Anders als andere Disziplinargesetze (siehe etwa § 76 Abs. 2 BDG, § 77 Abs. 2 LDG Brandenburg, § 98 Abs. 2 LDG Rheinland-Pfalz, § 73 Abs. 2 LDG NRW) enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung keinen Verweis auf 5 6 - 5 - das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Vor die- sem Hintergrund ist auch für eine entsprechende Anwendung des Gesetzes kein Raum. Über etwaige - unberührt bleibende - Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht zu be- finden. Hierfür besteht gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG eine ausschließliche erst- instanzliche Zuständigkeit der landgerichtlichen Zivilkammern. Limperg Remmert Grüneberg Kau Merk Vorinstanzen: ANWG Brandenburg, Entscheidung vom 13.09.2019 - 1 AnwG 5/18 - AGH Brandenburg, Entscheidung vom 25.01.2021 - AGH II 1/20 - 7