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Entscheidung

VIa ZR 406/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:101022UVIAZR406
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:101022UVIAZR406.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 406/21 Verkündet am: 10. Oktober 2022 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2022 durch die Richterin Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2021 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 3. Februar 2021 wird hinsichtlich des Berufungsantrags zu 3 (vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zurückgewiesen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässi- gen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Scha- densersatz in Anspruch. 1 - 3 - Sie erwarb am 25. April 2013 von einem Händler ein Neufahrzeug VW Tiguan mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189, der die bekannte Umschaltlogik (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.) enthält. Der Bruttokaufpreis von 32.189,51 € wurde auf ein Konto der Beklagten gezahlt. Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.493,99 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung er- hoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an die Klägerin 15.853,85 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs zu zahlen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge- richtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 5 6 - 4 - Zwar habe die Klägerin dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises abzüg- lich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Heraus- gabe des Fahrzeugs. Die Nutzungsentschädigung belaufe sich unter Berücksich- tigung einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km und einem Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver- handlung von 126.871 km auf 16.335,66 €. Damit errechne sich ein Schadens- ersatzanspruch in Höhe von 15.853,85 €. Diesem Anspruch stehe jedoch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist sei mit Ende des Jahres 2019 abgelaufen, so dass die im Juli 2020 eingereichte Klage die Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Trotz der Verjährung stehe der Klägerin indessen ein Restschadensersatz gemäß § 852 BGB zu. Der Anwendungsbereich des § 852 BGB sei nicht teleolo- gisch zu reduzieren. Vielmehr stehe der Klägerin nach §§ 826, 852 BGB grund- sätzlich ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises abzüglich Nutzungsent- schädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs zu. Eine etwaige Händlermarge wäre grundsätzlich bei der Bestimmung des er- langten "Etwas" abzuziehen, da die Beklagte insoweit keinen Vermögenszu- wachs zu verzeichnen habe. Dass sie den Kaufpreis nicht zur Gänze erhalten hätte, habe die Beklagte nicht konkret unter Bezifferung einer angefallenen Händlermarge vorgetragen. Im Übrigen werde die Händlermarge dahingehend geschätzt, dass sie jedenfalls geringer sei als die abzuziehende Nutzungsent- schädigung. 7 8 - 5 - II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klä- gerin einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihr für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsent- schädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs habe, dem die Beklagte allerdings die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 24 ff. mwN). Dies wird von den Parteien im Revisions- verfahren auch nicht in Zweifel gezogen. 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht von der grundsätzli- chen Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB bei Neuwagenkäufen in den Fällen des sogenannten "Dieselskandals" ausgegangen. Insbesondere ist der Anwen- dungsbereich der Vorschrift entgegen der Ansicht der Revision nicht - einen An- spruch des Klägers ausschließend - teleologisch zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 54 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12). 3. Im Ansatz zutreffend erweist sich auch die Annahme des Berufungsge- richts, dass die Beklagte aus dem Fahrzeugkauf der Klägerin im Sinne des § 852 Satz 1 BGB "etwas erlangt" habe, nämlich den um die Händlermarge reduzierten Kaufpreis (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311 Rn. 27; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 68; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 14; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27). Inso- 9 10 11 12 - 6 - weit kommt es nicht darauf an, ob der Kaufpreis an den Händler oder den Her- steller gezahlt wurde. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang ist jeden- falls gegeben, wenn - wie hier nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts - der Händler selbst kein Absatzrisiko trägt. 4. Durchgreifenden Bedenken begegnen indessen die rechtlichen Erwä- gungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Restschadensersatzanspruchs der Klägerin. a) Der Anspruch des geschädigten Fahrzeugkäufers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB unterliegt wie der ursprünglich bestehende Schadensersatzanspruch der Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 83 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16). Dabei erschöpft sich die Bedeutung des ursprünglich geschuldeten Schadensersatzes keineswegs in einer bloßen Vergleichsbetrachtung und einer einfachen Limitierung durch den ursprünglichen Zahlbetrag. Vielmehr hat die Rechtsnatur des in § 852 Satz 1 BGB geregelten Restschadensersatzanspruchs eine dreifache Limitierung zur Folge: Zunächst ist der vom Geschädigten entrich- tete Brutto-Kaufpreis um die Händlermarge zu reduzieren. Anschließend ist von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis der Wert der vom Geschädigten gezo- genen Nutzungen in Abzug zu bringen. Und schließlich schuldet der Fahrzeug- hersteller als Schädiger Restschadensersatz nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, aaO). Auch für diese Berechnung macht es keinen Unter- schied, ob der vom Geschädigten gezahlte Brutto-Kaufpreis zunächst vom Händ- ler oder vom Hersteller vereinnahmt wird. 13 14 - 7 - b) Abweichend davon hat das Berufungsgericht vom Endkaufpreis (32.189,51 €) den Nutzungsvorteil (16.335,66 €) abgezogen und den so ermittel- ten, verjährten Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB in Höhe von 15.853,85 € als Restschadensersatz angenommen. Den Abzug der Händlermarge hat es zwar grundsätzlich erwogen, aber nicht durchgeführt. Die Händlermarge hat es dabei nicht konkret festgestellt, sondern lediglich ausge- führt, sie sei geringer als die abzuziehende Nutzungsentschädigung zu schätzen. Indessen sind zur Ermittlung des Restschadensersatzanspruchs sowohl der Nut- zungsvorteil als auch die Händlermarge vom Endkaufpreis abzuziehen und folg- lich konkret festzustellen. Zudem rügt die Revision zu Recht, das Berufungsge- richt hätte die Parteien auf fehlenden Vortrag zu der Händlermarge hinweisen müssen, nachdem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung noch angekün- digt worden war, dass die Händlermarge gegebenenfalls zu schätzen wäre. c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Restschadensersatzanspruch der Klägerin hingegen nicht auf den von der Beklagten mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs erzielten Gewinn beschränkt (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 86 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 17). An diesen mit der höchstrichterli- chen Rechtsprechung übereinstimmenden Grundsätzen hält der Senat weiterhin fest (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2022 - VIa ZR 24/22, juris Rn. 17). 5. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Kläge- rin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verlangen. Die Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB erfasst auch diese Schadensposition. Ein Rest- schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB besteht insoweit nicht, da die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit zu keiner Mehrung des Vermögens der Beklagten führte. Die Voraussetzungen eines Anspruchs unter dem Gesichts- punkt des Schuldnerverzugs gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB sind 15 16 17 - 8 - ebenfalls nicht erfüllt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 19 ff. mwN). III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der vorgerichtli- chen Rechtsanwaltskosten ist die Sache - im Sinne einer Zurückweisung der Be- rufung der Klägerin - zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im übrigen Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ent- scheidungsreife besteht insoweit nicht, da die erforderliche Feststellung der Händlermarge Sache des Tatrichters ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2022 - VIa ZR 122/22, zVb). Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 03.02.2021 - 6 O 1450/20 - OLG München, Entscheidung vom 18.10.2021 - 3 U 999/21 - 18