Entscheidung
VIa ZR 716/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:101022UVIAZR716
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:101022UVIAZR716.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 716/21 Verkündet am: 10. Oktober 2022 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2022 durch die Richterin Dr. Menges als Vorsitzende, die Rich- terinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. November 2021 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeug- herstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erwarb im Mai 2013 bei einem Vertragshändler einen VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2.0 TDI als Neuwagen zum Bruttopreis von 39.300 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmo- tor des Typs EA 189 der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug einem Test auf dem Prüf- stand unterzogen wird. In diesem Fall schaltete sie in einen Betriebsmodus zur 1 2 - 3 - Reduktion der Stickoxidemissionen, der die Einhaltung des gesetzlichen Grenz- werts gewährleistete. Im normalen Fahrbetrieb wurde der Motor dagegen in einem Modus betrieben, in dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher war. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Soft- ware als unzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten im Herbst 2015 auf, diese zu beseitigen. Am 15. Mai 2020 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zu einem Brutto- preis von 7.500 €. Mit ihrer am 30. Juli 2020 zugestellten Klage hat die Klägerin zuletzt be- antragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.379,61 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit- tels die Beklagte zur Zahlung von 4.191,78 € nebst Zinsen seit dem 30. Juli 2021 verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die uneingeschränkt statthafte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 16 bis 20) und auch im Übrigen zulässige Re- vision der Beklagten hat Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions- verfahren von Interesse, wie folgt begründet: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Höhe von 4.191,78 € zu. Sie könne im Ausgangspunkt den gezahl- ten Nettokaufpreis von 33.025,21 € zurückverlangen. Hierauf müsse sie sich je- doch eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs bis zum Weiterverkauf in Höhe von 22.530,91 € anrechnen lassen. In Abzug zu bringen sei außerdem der von der Klägerin im Zuge des Weiterverkaufs erlangte Nettokaufpreis von 6.302,52 €. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB sei aller- dings verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens im Jahr 2016 be- gonnen. Die Klägerin habe jedoch aus § 852 Satz 1 BGB einen Zahlungsanspruch, der sich der Höhe nach nicht von dem verjährten Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB unterscheide. Die Anwendbarkeit von § 852 Satz 1 BGB erfordere kein besonderes - nach dem Vortrag der Beklagten wegen der möglichen Betei- ligung der Klägerin an der Musterfeststellungsklage nicht bestehendes - Pro- zessrisiko. Bei der vorliegenden Bestellung eines Neufahrzeugs habe die Be- klagte bei wirtschaftlicher Betrachtung den vom Händler erlangten Kaufpreis auf Kosten der Klägerin als Endkundin erlangt. Da die Beklagte trotz ihrer sekundä- ren Darlegungslast nicht mitgeteilt habe, welchen Betrag sie von dem Händler erlangt habe, sei davon auszugehen, dass dieser Betrag höher als der der Klä- gerin nach § 826 BGB verbliebene Schaden von 4.191,78 € sei. Auch erscheine es nach allgemeiner Erfahrung ausgeschlossen, dass die Händlermarge mehr als 87 % des Nettokaufpreises betragen habe und der von der Beklagten erlangte Betrag daher geringer als der Forderungsbetrag nach § 826 BGB sei. Ob im Rah- 8 9 10 - 5 - men des § 852 Satz 1 BGB die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs ab- zugsfähig seien, könne offenbleiben, weil jedenfalls die Beklagte die Höhe der- artiger Aufwendungen nicht hinreichend dargelegt habe. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB auf Erstattung des von ihr für das Fahrzeug gezahlten Bruttokaufpreises abzüglich der als Vorsteuer abzugsfähigen Umsatz- steuer auf den Kaufpreis, einer nach § 287 ZPO zu ermittelnden Nutzungsent- schädigung und des ihr nach Abführung der vereinnahmten Umsatzsteuer ver- bliebenen Nettoverkaufserlöses, dem die Beklagte allerdings die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne, wird von den Parteien weder dem Grund noch der Höhe nach angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 24 bis 29 und 33 bis 47 mwN). Von der Verjährung erfasst ist der deliktische Schadensersatzanspruch und wäre es daher auch ein von der Revisionserwide- rung in den Raum gestellter Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem unionsrechtlich begründeten Schutzgesetz (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 bis 27). 2. Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB in den Fällen des sogenannten "Diesel- skandals" ausgegangen. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Revision we- der der Anwendungsbereich der Vorschrift - einen Anspruch der Klägerin aus- schließend - teleologisch zu reduzieren, noch steht der Anwendung der Norm die normative Prägung des Schadens entgegen, den die Klägerin mit dem "unge- wollten" Fahrzeugkauf erlitten hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 11 12 13 - 6 - - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 54 bis 71; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12). 3. Als im Ausgangspunkt frei von Rechtsfehlern erweist sich auch die An- nahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aus dem Fahrzeugkauf der Klägerin im Sinne des § 852 Satz 1 BGB den Händlereinkaufspreis erlangt. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Kauf des Fahrzeugs seitens der Klägerin bei dem Vertragshändler und dem Kauf des Fahrzeugs sei- tens des Vertragshändlers bei der Beklagten ist im Streitfall gegeben. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin das Fahrzeug bei dem Vertragshändler als Neuwagen bestellt, ohne dass für diesen ein Absatzrisiko bestand. Demnach beruhen der schadensauslö- sende Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Vertragshändler einerseits und der Erwerb des vertraglichen Anspruchs der Beklagten auf Zahlung des Händlereinkaufspreises sowie das in Erfüllung dieses Anspruchs vom Vertrags- händler erhaltene Entgelt (§ 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) andererseits auf der- selben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 14; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27; Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 422/21, WM 2022, 1743 Rn. 35). 4. Durchgreifenden Bedenken begegnen indessen die rechtlichen Erwä- gungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Restschadensersatzanspruchs der Klägerin. Als rechtsfehlerhaft erweist sich seine Annahme, der Betrag, den die Beklagte von dem Vertragshändler erlangt habe, belaufe sich nicht auf einen ge- ringeren Betrag als der nach § 826 BGB ersatzfähige Schaden der Klägerin. In- soweit handelt es sich um eine vom Senat auf die allgemeine Sachrüge der Re- vision hin zu prüfende Frage des sachlichen Rechts, ohne dass es hierzu einer konkreten revisionsrechtlichen Rüge bedürfte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1996 14 15 - 7 - - V ZR 150/95, NJW-RR 1996, 1402; BeckOK ZPO/von Selle, 45. Edition [Stand: 1. Juli 2022], § 138 Rn. 37). a) Der Anspruch des geschädigten Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB unterliegt im Fall des Erwerbs von einem Händler einer mehrfachen Limitierung in der Weise, dass zunächst der seitens des Her- stellers vom Händler erlangte Händlereinkaufspreis (Endverkaufspreis abzüglich der Händlermarge) zu ermitteln sowie im Wege der Vorteilsausgleichung hiervon der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen und gegebenenfalls - im Fall der Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten - die auf den Endkauf- preis angefallene Umsatzsteuer (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2022 - VIa ZR 122/22, Rn. 18, zVb; Urteil vom 26. September 2022 - VIa ZR 124/22, Rn. 29, zVb) in Abzug zu bringen und der sich danach ergebende Restschadens- ersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahr- zeugs oder - im Fall des Weiterverkaufs des Fahrzeugs - unter Anrechnung des vom Geschädigten aus der Weiterveräußerung erzielten Erlöses (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 29; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 575/20, ZIP 2021, 1922 Rn. 30; Urteil vom 19. September 2022 - VIa ZR 281/22, zVb) zu leisten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16). b) Abweichend davon hat das Berufungsgericht von dem Nettoendkauf- preis (33.025,21 €) den mit 22.530,91 € bemessenen Nutzungsvorteil sowie den Nettoweiterverkaufspreis von 6.302,52 € abgezogen und den so ermittelten ver- jährten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB in Höhe von 4.191,78 € im Sinne einer Vergleichsbetrachtung dem von der Beklagten erlang- ten Händlereinkaufspreis gegenübergestellt. Den Händlereinkaufspreis hat es dabei nicht konkret festgestellt, sondern angenommen, er sei angesichts einer fernliegenden Händlermarge von mehr als 87 % des Nettoendkaufpreises jeden- falls nicht höher als der der Klägerin nach § 826 BGB zu ersetzende Schaden 16 17 - 8 - von 4.191,78 €. Dabei hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, dass im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs nach § 852 Satz 1 BGB der Händ- lereinkaufspreis nicht nur als Vergleichsgröße dient, sondern von ihm im Streitfall die auf den Endkaufpreis angefallene Umsatzsteuer, die Nutzungsentschädigung und der Weiterverkaufserlös abzuziehen sind und folglich der Händlereinkaufs- preis als Ausgangspunkt der Berechnung konkret festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2022 - VIa ZR 24/22, juris Rn. 16; Urteil vom 19. September 2022 - VIa ZR 649/21, zVb). c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Restschadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB hingegen nicht auf den von der Beklag- ten mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs erzielten Gewinn beschränkt. Die Aufwendungen der Beklagten für die Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung des Fahrzeugs bestimmen das nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte nicht mit. Sie sind auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB berücksichtigungsfähig, weil der Beklagten die Berufung auf eine mögliche Minderung ihrer Bereicherung nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Feb- ruar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 86 bis 99; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 17; Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 422/21, WM 2022, 1743 Rn. 35). III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zum Nachteil der Be- klagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht fest- zustellen haben, welchen (Brutto-)Händlereinkaufspreis die Beklagte und der 18 19 20 - 9 - Vertragshändler vereinbart haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2022 - VIa ZR 122/22, Rn. 17 und 26, zVb; Urteil vom 26. September 2022 - VIa ZR 124/22, Rn. 28, zVb). Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichti- gen haben, dass - entgegen der von ihm im angefochtenen Urteil geäußerten Rechtsansicht - es der für den Grund und die Höhe des Rechtschadensersatz- anspruchs nach §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweis- pflichtigen Klägerin obliegt, Vortrag zu der zur Ermittlung des Händlereinkaufs- preises vom Kaufpreis abzuziehenden Händlermarge zu halten, und die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast jedenfalls nicht trifft, falls die Klägerin sich die erforderliche Information bei dem das Fahrzeug an sie veräußernden Vertrags- händler beschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2022, aaO). Von dem festgestellten Händlereinkaufspreis wird das Berufungsgericht im Wege der Vorteilsausgleichung die auf den Endkaufpreis angefallene Umsatzsteuer, eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs bis zur Weiterveräußerung und den von der Klägerin erzielten Vermögensvorteil aus dem Weiterverkauf des - 10 - Fahrzeugs in Abzug zu bringen haben. Schließlich wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, dass Rechtshängigkeitszinsen erst ab dem Tag nach Zustel- lung der Klage (im Jahr 2020 und nicht, wie im angefochtenen Urteil aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers angeführt, im Jahr 2021) und damit ab dem 31. Juli 2020 gewährt werden könnten, § 291 Satz 1 Halbsatz 1, § 187 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 103). Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 13.04.2021 - 5 O 868/20 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.11.2021 - 11a U 946/21 -