Entscheidung
5 StR 394/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:111022B5STR394
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:111022B5STR394.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 394/22 vom 11. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 17. Mai 2022 aufgehoben, soweit die Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter- blieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körper- verletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ver- urteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklag- ten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nichtanordnung der vom Revisionsangriff nicht ausgenommenen Maßregel des § 64 StGB hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der vielfach (2012 und 2015 auch wegen Drogendelikten) vorbestrafte, hafterfahrene und zu- letzt als Bauhelfer tätige Angeklagte seit vielen Jahren „zur Freizeitgestaltung“ nach Feierabend mit Kollegen oder Freunden Alkohol und Amphetamin. Die ab- geurteilte Tat entstand aus einem gemeinsamen Trinkgelage, bei dem der Ange- klagte zusätzlich Amphetamin genommen hatte, so dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen vermochte. Der Geschä- digte wurde vom Angeklagten und zwei Mittätern nach einigen Stunden gemein- samen Alkoholgenusses mehrfach geschlagen und getreten, ihm wurden Wert- gegenstände und sein PKW weggenommen (vom erbeuteten Geld wurde weite- rer Wodka gekauft), unter Vorhalt eines Messers versucht, weitere Wertgegen- stände zu erpressen, und mit einer Stichflamme Stirn, Augenbrauen und Ohr ver- sengt. Der Geschädigte sprang aus Angst vor weiteren Misshandlungen schließ- lich aus dem Fenster, so dass er eine erhebliche Rippenfraktur erlitt. Ein labiler junger Mittäter erhängte sich einen Tag nach der Tat. Zur Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die sachverständig beratene Strafkammer ausgeführt, dass beim Angeklagten kein Hang vorliege, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Das Konsum- verhalten habe zwar seit dem Alter von 15 Jahren eine Regelmäßigkeit erfahren, die allenfalls durch Haftaufenthalte unterbrochen worden sei. Körperliche Ent- zugssymptome seien trotz höhergradiger Alkoholisierung nicht dokumentiert. Die regelmäßige Einnahme von Alkohol habe den Angeklagten nicht davon abgehal- ten, verschiedensten Tätigkeiten auf Baustellen nachzugehen. Aufgrund der 2 3 4 - 4 - durch den Angeklagten beschriebenen Abstinenz- und Kontrollfähigkeit, fehlen- der Entzugssymptome, fehlender körperlicher Komplikationen sowie fehlender Hinweise für eine mit Alkohol in Verbindung stehende Einschränkung seiner All- tagskompetenz sei beim Angeklagten gegenüber Alkohol von einem Miss- brauchssyndrom (ICD-10: F10.1), nicht jedoch von einem Hang oder einer Ab- hängigkeit auszugehen. Gleichgelagert sei dies in Bezug auf den Konsum von Amphetamin. Dessen Einnahme stehe mit Alkohol in engem Zusammenhang, denn er habe Amphetaminpaste insbesondere konsumiert, um eine höhere Toleranzschwelle im Hinblick auf den Konsum von Wodka zu erreichen und gleichsam von der durch ihn empfundenen Steigerung von Antrieb und Durch- haltevermögen zu profitieren. Auch habe er hierdurch den unkontrollierten Ein- schlaf- und Ermüdungserscheinungen entgegengewirkt. Auch bei Amphetamin ließe sich kein Verlust der Abstinenz- und Kontrollfähigkeit feststellen, ebenso wenig wie Entzugserscheinungen oder körperliche Komplikationen, mit Aus- nahme einer vom Angeklagten beschriebenen „Paranoia“ bei erhöhtem Amphe- taminkonsum. Demnach sei letztlich, vor dem Hintergrund der erhaltenen Alltags- fähigkeit, auch diesbezüglich von einem Missbrauchssyndrom (ICD-10: F10.1) und nicht von einer Abhängigkeit auszugehen. Diesen Ausführungen der Sach- verständigen hat sich die Strafkammer angeschlossen. b) Die Ablehnung eines Hangs steht mit den Maßstäben der höchstrich- terlichen Rechtsprechung (vgl. zu diesen etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21) nicht in Einklang. Für einen Hang ist danach eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Nei- gung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Nei- gung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss setzt weder ein Abhängigkeitssyndrom noch eine er- hebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit 5 - 5 - voraus. Vielmehr hat eine solche Beeinträchtigung lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs; ihr Fehlen steht diesem nicht notwendig entge- gen. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist vielmehr bereits dann gege- ben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder ge- fährlich erscheint; soziale Gefährlichkeit liegt typischerweise im Falle von hang- bedingten Straftaten wie Beschaffungskriminalität vor. Die Strafkammer hätte zudem in ihre Erwägungen einstellen müssen, dass die vorliegende Straftat auch der Finanzierung weiteren Alkoholkonsums diente und der Angeklagte wegen Drogendelikten vorbestraft ist (teils mit Thera- pieweisung). In diesem Zusammenhang hätte auch der Erörterung bedurft, ob die vielfachen weiteren Vorstrafen (u.a. wegen Gewalt-, Straßenverkehrs-, Ver- mögens- und Eigentumsdelikten) mit dem festgestellten regelmäßigen Konsum von nicht unerheblichen Mengen Alkohol und Amphetamin zusammenhängen. Da nicht ausgeschlossen ist, dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen, bedarf die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erneuter Prüfung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine solche Anordnung nicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). 2. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. 6 7 - 6 - 3. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Verhängung einer Maßregel nach § 64 StGB eine mildere Strafe verhängt hätte; diese kann deshalb ebenfalls bestehen bleiben. Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 17.05.2022 - (502 KLs) 235 Js 4795/21 (22/21) 8