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Entscheidung

VI ZR 727/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:111022BVIZR727
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:111022BVIZR727.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 727/20 vom 11. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein, Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senats- beschluss vom 12. September 2022 verletzt den Anspruch der Kläger auf Ge- währung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; Senatsbeschluss vom 29. April 2021 - VI ZR 402/19, juris Rn. 2). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungs- beschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 1 2 - 3 - Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu- lassungsbeschwerde das Vorbringen der Kläger in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 17.01.2017 - 25 O 204/16 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.03.2020 - 24 U 643/17 - 3