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Entscheidung

2 StR 86/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:121022B2STR86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:121022B2STR86.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 86/22 vom 12. Oktober 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 17. September 2021 – auch hin- sichtlich der Mitangeklagten T. und K. – im Einziehungs- ausspruch dahin abgeändert, dass 15,18 Gramm Kokain, 6,99 Gramm MDMA, 113,21 Gramm Haschisch, 221 Tütchen und eine Feinwaage eingezogen sind und von einer weiterge- henden Einziehung abgesehen wird. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verwor- fen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Den Angeklag- ten D. E. hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Mo- naten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, den Angeklagten P. E. hat es verwarnt und ihm auferlegt, einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro 1 - 3 - an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Darüberhinaus hat es die „sicher- gestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (LÜ-Nr. 5177/19; 7388/19; 6141/19; 9185/18)“ eingezogen. 1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs erweisen sich die Revisi- onen der Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts jeweils als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Dagegen hat die Einziehungsentscheidung zum Teil keinen Bestand und bedarf im Übrigen der Korrektur. a) Der Ausspruch über die Anordnung der Einziehung hat die einzuziehen- den Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt insoweit nicht (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2017 – 2 StR 110/17; Beschluss vom 5. November 2014 – 2 StR 418/14 mwN). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Ein- ziehungsgegenstände nicht gerecht. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 5 StR 531/16 mwN). b) Soweit die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ angeord- net worden ist, die das Landgericht allerdings auf § 33 Abs. 2 BtMG hätte stützen müssen, enthalten die Urteilsgründe die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuzie- henden Gegenstände nachgeholt werden kann. c) Die „sichergestellten Betäubungsmittelutensilien“ lassen sich dagegen – mit Ausnahme von 21 Tütchen, in denen das sichergestellte Kokain portioniert 2 3 4 5 6 - 4 - war, der 200 kleinen Tütchen mit aufgedrucktem grünem Hanfblatt und einer Feinwaage, hinsichtlich derer eine Korrektur der Einziehungsentscheidung mög- lich ist – anhand der Urteilsgründe nicht dergestalt konkretisieren, dass die Ein- ziehungsanordnung vom Senat insoweit ergänzt werden könnte. So ist bereits unklar, welche weiteren in den Urteilsgründen beschriebenen sichergestellten Gegenstände als „Betäubungsmittelutensilien“ gelten und damit von der Einzie- hung betroffen sein sollen. Da die Einziehung der „Betäubungsmittelutensilien“ jedoch neben den gegen die Angeklagten verhängten Sanktionen jedenfalls nicht ins Gewicht fallen würde, liegen insoweit die Voraussetzungen des § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor. d) Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist eine Erstreckung der Entscheidung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten T. und K. geboten. 7 - 5 - 3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten jeweils mit den Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Appl Zeng Grube Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 17.09.2021 - 5/08 KLs - 5250 Js 235410/18 (7/20) 8