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Entscheidung

XI ZB 25/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:121022BXIZB25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:121022BXIZB25.22.0 Berichtigt durch Beschluss vom 18.01.2023 Neumayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 25/22 vom 12. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 3, die L. F. AG, wird zur Muster- rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2022 (6 Kap 1/21) ist beim Bun- desgerichtshof (Az.: XI ZB 25/22) durch die Musterklägerin und 13 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 30. Juni 2022 den verfahrensgegenständ- lichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 26. Juli 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und 13 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbe- schwerde ist am 1. August 2022 eingegangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung der Musterklägerin und der Musterbeklagten wird die Mus- terbeklagte zu 3, die L. F. AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechts- beschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren Mus- terbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteili- gen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechts- beschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitre- ten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begrün- den. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2018 - 332 OH 3/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2022 - 6 Kap 1/21 - 4 ECLI:DE:BGH:2023:180123BXIZB25.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 25/22 vom 18. Januar 2023 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen: Der Beschluss vom 12. Oktober 2022 wird gemäß § 319 ZPO insofern berichtigt, dass bei der Musterklägerin im Rubrum der Zusatz "und Musterrechtsbeschwerdeführerin" und im Tenor im dritten Absatz die Wörter "die Musterklägerin und" sowie in den Gründen unter Ziffer I. im dritten Satz die Wörter "die Musterklä- gerin und" gestrichen werden. Die Beigeladene zu 12 (Frau H. W. ) wird zur Muster- rechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Gründe: Die Musterklägerin hat keine Rechtsbeschwerde eingelegt. Da die Beigeladenen zu 1 bis 13 zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers nach dem Pri- oritätsprinzip des § 21 Abs. 2 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung der Beige- ladenen und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Beigeladene zu 12 zur Mus- terrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die Beigeladenen zu 1 bis 11 und zu 13 1 2 bleiben als Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2021 - XI ZB 21/21, juris Rn. 2). Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2018 - 332 OH 3/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2022 - 6 Kap 1/21 -