OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 64/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131022B3STR64
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131022B3STR64.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 64/22 vom 13. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. hier: Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger - 2 - Der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2022 beschlossen: Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt S. für die Revisionshauptverhandlung wird abgelehnt. Gründe: Am 12. Juni 2022 ist Termin zur Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 2021 auf den 20. Oktober 2022 bestimmt worden. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 hat der Wahlverteidiger Rechtsanwalt S. beantragt, zur Wahrneh- mung des Termins beigeordnet zu werden. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da kein Grund für die Bestellung eines wei- teren Pflichtverteidigers besteht. Das Landgericht hat dem Angeklagten bereits am 23. Juli 2020 Rechtsanwältin E. als Pflichtverteidigerin und am 7. Januar 2021 Rechtsanwalt B. als weiteren Pflichtverteidiger bestellt. Die Bestellun- gen gelten fort. Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel (§ 143a StPO) oder einen zusätzlichen Pflichtverteidiger (§ 144 StPO) sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 5 StR 366/21). Schäfer Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 31.08.2021 - 3 KLs 8/20 50 Js 658/20 1 2