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Entscheidung

VI ZR 1244/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131022BVIZR1244
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131022BVIZR1244.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 1244/20 vom 13. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 9. August 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 9. August 2022 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewäh- rung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433). Der Senat hat die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Beklag- ten in der Revisionsinstanz in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwo- gen, insbesondere ihr Vorbringen zu den Möglichkeiten der Klägerin, die Gäste- eigenschaft der Bewertenden zu überprüfen. Unter Berücksichtigung dieses 1 2 3 - 3 - Vorbringens sowie der Interessen der Bewertenden und der Beklagten hat der Senat die Rechtsansicht der Beklagten nicht geteilt. Seiters von Pentz Oehler Klein Linder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.12.2019 - 28 O 242/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.2020 - 15 U 309/19 -