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Entscheidung

VII ZR 49/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:171022BVIIZR49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:171022BVIIZR49.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 49/20 vom 17. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2022 durch die Richterin Sacher als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antrag- stellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin wird auf 772.587,88 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Parteien haben gegenseitig Ansprüche nach einer Kündigung eines Vertrags über Elektroarbeiten aus wichtigem Grund geltend gemacht. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Fertigstellungsmehrkosten in Höhe von 405.544,44 € und weiteren Beträgen in Höhe von 42.246,71 € je- weils nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat widerklagend Zah- lung restlichen Werklohns zuletzt in Höhe von 516.444,55 € nebst Zinsen sowie Herausgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft an die R. AG verlangt. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet und die Widerklage als derzeit unbegründet abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - die 1 2 3 - 3 - Beklagte verurteilt, an die Klägerin 33.070 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klä- gerin verurteilt, die Vertragserfüllungsbürgschaft an die R. AG herauszugeben. Die Klägerin hat den Antragsteller beauftragt, gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und sie in diesem Verfahren zu vertre- ten. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Klägerin die Nicht- zulassungsbeschwerde nur beschränkt durchgeführt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Februar 2022 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge- rin zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 715.411,17 € festgesetzt. Der Antragsteller beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin auf den vollen Umfang ihrer Beschwer durch das Berufungsurteil festzusetzen. II. Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entspre- chen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet. Die Klägerin erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmit- telauftrag. Dieser erstreckte sich damit auf die gesamte, durch das Berufungsur- teil begründete Beschwer der Klägerin in Höhe von 772.587,88 € [Klageabwei- sung in Höhe von 414.721,15 €: 405.544,44 € (Fertigstellungsmehrkosten) + 42.246,71 € (weitere Beträge) abzüglich zuerkannter 33.070 €; Widerklage in Höhe von 357.866,73 €: 309.866,73 € (Widerklageabweisung als derzeit statt als 4 5 6 - 4 - endgültig unbegründet) + 48.000 € (Verurteilung zur Herausgabe der Bürg- schaft)]. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Sacher Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2016 - 35 O 47/14 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.02.2020 - 10 U 2/17 - 7