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Entscheidung

6 StR 355/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:181022B6STR355
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:181022B6STR355.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 355/22 vom 18. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2022 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Halle vom 7. Juni 2022 mit den Feststellungen aufgeho- ben; jedoch bleiben diejenigen zum äußeren Tatgeschehen auf- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an- geordnet. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Nach den Feststellungen hielt sich der unbestrafte und bis zur Tat psy- chotisch nicht auffällige Angeklagte aus Angst vor einem erneuten behördlichen Abschiebungsversuch in der Nacht auf den 24. Oktober 2021 in der Wohnung seines Nachbarn J. auf. Er nahm – als Folge einer psychotisch verzerrten Wahrnehmung – dabei an, dass er von diesem und zwei weiteren ihm bekannten Personen geschlagen und „sexuell missbraucht“ worden sei, nachdem ihm J. unbemerkt „eine Substanz“ in sein Getränk gemischt habe. Er verließ deshalb noch in derselben Nacht verzweifelt die Wohnung. 1 2 - 3 - Der vorher eher ruhige Angeklagte wirkte in den nächsten Tagen „wie ein gebrochener Mann“ (UA S. 7) und gebärdete sich wie ein „Wahnsinniger, indem er häufig weinte, auf Gott und sich selbst schimpfte“ und sich selbst schlug. Fer- ner äußerte er: „Ich soll sie töten!“ (UA S. 7). Bekannten gegenüber klagte er ferner über Schmerzen am Gesäß, wobei im Genital- und Analbereich auch durch einen konsultierten Urologen keine Verletzungen festgestellt werden konnten. In ihm reifte in den Tagen „nach dem vermeintlichen Verletzungsgeschehen“ der Entschluss, J. als „Hauptverursacher“ zu töten. Der auf Anraten eines Bekannten unternommene Versuch, eine Strafan- zeige zu erstatten, schlug fehl, weil ein Dolmetscher für eine polizeiliche Verneh- mung nicht zur Verfügung stand. Nachdem der Angeklagte aber auf einer Anzei- genaufnahme bestanden hatte, wurde ein Termin für den Nachmittag des 28. Oktober 2021 vereinbart. Wenige Stunden vor diesem äußerte der Ange- klagte gegenüber einem Bekannten, dass er nicht mehr länger warten könne, und begab sich in die Wohnung des J. , um sich an diesem für „die erlittene Schmach“ zu rächen. Dort versetzte er diesem – bei sicher erheblich verminder- ter Steuerungsfähigkeit – mit den zwei mitgeführten Küchenmessern 30 Stiche in Tötungsabsicht, woran J. kurz darauf verstarb. Einen weiteren Anwesenden verletzte der Angeklagte mit den Messern ebenfalls, um diesen davon abzuhal- ten, einzuschreiten. Nach der Tat setzte sich der Angeklagte vor die Haustür des Mehrfamili- enhauses, gestand gegenüber eintreffenden Polizeibeamten die Tat und steckte sich seine blutverschmierten Hände in den Mund mit dem Bemerken, er trinke J. s Blut. 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Mord, begangen aus niedrigen Beweggründen, und als tateinheitlich begangene gefährliche Kör- perverletzung gewertet. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine „si- cher“ erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit we- gen einer „paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie“ angenommen, die das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfülle. Für eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere lägen keine Hinweise darauf vor, dass der Angeklagte die Tat „aufgrund einer Fremdsteuerung durch Stimmen oder ähnliche psychologische Fehlwahrnehmungen“ begangen haben könnte. Dieser Einschätzung der psychologischen Sachverständigen hat sich das Landgericht ohne nähere Begründung ebenso angeschlossen, wie deren Annahme, dass bei Fortdauer des unbehandelten Zustandes des Angeklagten auch künftig Gewalt- taten von diesem zu erwarten seien. 2. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe sind zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten in sich wider- sprüchlich und lückenhaft. a) Zunächst tragen die Urteilsgründe – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – nicht die Annahme, die Voraussetzungen des § 20 StGB seien sicher ausgeschlossen. Der Schuld- und der Strafausspruch können des- halb keinen Bestand haben. aa) Wenn sich das Tatgericht – wie hier – darauf beschränkt, sich der Be- urteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung sei- ner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Febru- 6 7 8 9 - 5 - ar 2019 – 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134, 135 mwN). Dies gilt auch in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Diese führt für sich ge- nommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeit- räume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfä- higkeit (vgl. LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 63 Rn. 56, 74 mwN.). Erforderlich ist vielmehr stets die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung und eine konkretisierende Darlegung des Einflusses des diagnostizierten Störungsbildes auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2020 – 2 StR 83/20, NStZ-RR 2021, 69, 70; vom 10. November 2021 – 2 StR 173/21; Beschluss vom 15. September 2016 – 4 StR 400/16). bb) Daran fehlt es hier. Die Strafkammer beschränkt sich auf die Mitteilung der aus den erhobenen Befunden gezogenen Schlüsse, teilt aber die zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen der Sachverständigen nicht mit. Das Landge- richt hat ferner einen entscheidungserheblichen Widerspruch in den im angefoch- tenen Urteil wiedergegebenen Ausführungen der psychologischen Sachverstän- digen zur maßgeblichen Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit in der Lage war, sich entsprechend seiner Unrechtseinsicht rechtmäßig zu verhalten, nicht aufge- löst. Einerseits teilt das Landgericht ausdrücklich die Wertung der Sachverstän- digen, eine aufgehobene Schuldfähigkeit komme nur in – hier nicht vorliegenden – Fällen von „Stimmenhören oder ähnlich gelagerter Fremdsteuerung“ in Be- tracht. Andererseits geht die Strafkammer davon aus, dass sich die paranoid- halluzinatorische Schizophrenie bei dem Angeklagten in Form von „Stimmenhö- ren und dem Sehen seiner im Iran lebenden Eltern oder einer Frau mit einem schwarzen Gesicht“ (UA S. 4) auswirkt. Vor diesem Hintergrund und eingedenk der festgestellten Äußerung des Angeklagten im Vorfeld zur Tat („Ich soll sie tö- ten!“) ist die angenommene Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei belegt. 10 - 6 - b) Die Urteilsgründe ergeben aus den vorstehend benannten Gründen auch nicht rechtsfehlerfrei, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Be- gehung der Tat erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war. Auch insoweit fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung der wesentlichen Anknüpfungstat- sachen. Dies entzieht der Maßregelanordnung die Grundlage, die deshalb eben- falls keinen Bestand haben kann. 3. Somit unterliegen der Schuld- und damit der Strafausspruch sowie der Maßregelausspruch der Aufhebung. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten können ebenfalls nicht aufrechterhalten werden; das neue Tatge- richt wird insoweit – naheliegend unter Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen – neue Feststellungen zu treffen haben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen beruhen hingegen auf einer nicht zu beanstanden- den Beweiswürdigung und sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betrof- fen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Fest- stellungen insoweit sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 4. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: a) Das neue Tatgericht wird bei der Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten noch näher als bisher geschehen Entwicklung und Entstehung ei- nes möglichen Krankheitsbildes des Angeklagten in den Blick zu nehmen und ausdrücklich zu würdigen haben, ob die Geschehnisse in der Nacht auf den 24. Oktober 2021 einen realen Hintergrund gehabt haben könnten. b) Sollte das neue Tatgericht erneut annehmen, dass die Steuerungsfä- higkeit des Angeklagten bei Tatbegehung erheblich vermindert war (§ 21 StGB), wird zu berücksichtigen sein, dass eine Tatintensität („extreme Vernichtungsab- sicht“; „Overkill“) einem Täter nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden darf, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn 11 12 13 14 15 - 7 - ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig- seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 – 3 StR 332/19, NStZ 2021, 159 mwN). c) Es erschwert die Lesbarkeit eines Strafurteils, wenn der (einzige) Ange- klagte durchgehend mit seinen Vor- und Zunamen und nicht mit seiner korrekten gesetzlichen Bezeichnung (vgl. § 157 StPO) benannt wird. Sander Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Halle, 07.06.2022 - 1 Ks - 160 Js 41188/21 - 1/22 16