Entscheidung
6 StR 379/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:181022B6STR379
4mal zitiert
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:181022B6STR379.22.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 379/22 vom 18. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2022 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stade vom 11. März 2022, soweit es ihn betrifft, a) im Fall II.4 der Urteilsgründe aufgehoben, insoweit wird der Angeklagte freigesprochen, b) dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des schwe- ren Menschenhandels in Tateinheit mit dirigistischer Zuhäl- terei in zwei Fällen, in einem Fall zudem in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei, der räuberischen Erpressung, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Anbaus von Betäubungsmitteln, des vorsätzlichen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes und der Bedrohung. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats- kasse zur Last; die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit dirigistischer Zuhälterei in zwei Fällen, in einem Fall zudem in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei, wegen räuberischer Erpressung, we- 1 - 3 - gen versuchter räuberischer Erpressung, wegen Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Anbaus von Betäubungs- mitteln, wegen vorsätzlichen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes und we- gen Bedrohung unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung im Fall II.4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil das Landgericht einen Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB) nicht erkennbar geprüft hat. Nach den dazu getroffenen Feststellungen hatte sich die Zeugin H. , die für den Angeklagten der Prostitution nachgegangen war, seinem Zugriff ent- zogen und Zuflucht bei der Zeugin N. gefunden. Der Angeklagte verlangte daraufhin mittels einer Textnachricht von N. , „als Strafe“ 10.000 Euro an ihn zu zahlen, und drohte ihr damit, anderenfalls „alles kaputtzumachen“, was sie sich „jemals aufgebaut“ habe. N. kam der Zahlungsaufforderung jedoch nicht nach. Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont, vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – 6 StR 43/20, NStZ 2020,618, Rn. 9; Beschluss vom 5. Septem- ber 2019 – 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN) hat das Landge- richt nicht getroffen. Derer hätte es indes bedurft, zumal der Angeklagte im glei- chen Zusammenhang gegenüber der Zeugin H. für einen „Freikauf“ ebenfalls eine hohe Geldforderung erhoben hatte, davon jedoch ausdrücklich wieder ab- gerückt war. 2 3 4 - 4 - Der Senat spricht den Angeklagten insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei. Er schließt aus, dass noch ergänzende Feststellungen getroffen werden kön- nen, zumal der Angeklagte seinen Angaben zufolge keine konkreten Erinnerun- gen an die Textnachrichten hatte. Eine Strafbarkeit wegen Bedrohung (§ 241 StGB a.F.) kommt im Hinblick auf die Unbestimmtheit des angedrohten Übels ebenfalls nicht in Betracht. 2. Der Freispruch im Fall II.4 der Urteilsgründe hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr und sechs Monaten zur Folge, lässt den Ausspruch über die Gesamt- strafe jedoch unberührt. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren sowie der verbliebenen weiteren acht Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten ausschließen, dass die Strafkam- mer auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stade, 11.03.2022 - 201 KLs 131 Js 25451/20 (4/21) 5 6