Entscheidung
6 StR 386/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:191022B6STR386
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:191022B6STR386.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 386/22 vom 19. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28. April 2022 werden als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hier- durch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen wer- den der Staatskasse auferlegt. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Ne- benklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Köperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklag- ten und der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), weil Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler aufweisen. Die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts betreffend die Revision der Angeklagten ergänzend bemerkt der Senat, dass die Bezugnahme der Strafkammer im Rahmen ihrer Strafbemessung im en- geren Sinne (§ 46 StGB) auf die Erwägungen, die eine Ablehnung des minder schweren Falls tragen (UA S. 69 f.), sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 1991 – 5 StR 248/91; vom 24. September 1991 1 2 - 3 - – 5 StR 364/91, NJW 1992, 324, 325; vom 23. Januar 1997 – 4 StR 591/96, NStZ 1997, 337, 338). Der Schriftsatz der Verteidigung vom 18. Oktober 2022 lag vor. Sander Tiemann Wenske von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Bamberg, 28.04.2022 - 22 Ks 1107 Js 12965/21 3