OffeneUrteileSuche
Entscheidung

RiSt 1/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:191022BRIST1
11mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:191022BRIST1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiSt 1/21 vom 19. Oktober 2022 in dem Disziplinarverfahren - 2 - Das Dienstgericht des Bundes hat am 19. Oktober 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Rich- terin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker beschlossen: Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundes- gerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesge- richtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen. Gründe: Die Ablehnungsgesuche der Beklagten sind offensichtlich unzulässig. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausfüh- rungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich un- geeignet sind (BVerfGE 142, 1, 4; 152, 53, 54; 153, 72, 73; BVerfG, NJW 2021, 2797 Rn. 13; Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 1 BvR 854/21, juris Rn. 2; Be- schluss vom 20. Dezember 2021 - 1 BvR 1170/21, juris Rn. 3). Das ist auch der Fall, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Ver- fahren gewürdigt worden sind, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ableh- nungsgesuch gestellt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 BvC 35/18, juris Rn. 3 mit BVerfGE 154, 312, 316 ff.; Beschluss vom 19. Oktober 1 2 - 3 - 2021, aaO). Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prü- fung ab, die kein inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht aus- geschlossen (BVerfGE 153, 72, 73; BVerfG, NJW 2021, 2797 Rn. 35; Beschluss vom 19. Oktober 2021, aaO Rn. 4). So liegen die Dinge hier. Der Senat hat sämtliche vorgebrachten Ableh- nungsgründe in dem von der Beklagten zum Aktenzeichen RiZ 2/16 angestreng- ten Prüfungsverfahren beschieden; im gerichtlichen Disziplinarverfahren gilt nichts anderes. Soweit die Beklagte ihre Ablehnungsgesuche auf schriftsätzliches Vorbrin- gen unter dem 9. März 2021 und dem 21. Mai 2021 in dem vor dem Senat zum Aktenzeichen RiZ 2/16 geführten Prüfungsverfahren stützt, hat der Senat dar- über vor Anbringung des Ablehnungsgesuchs im gerichtlichen Disziplinarverfah- ren mit Beschlüssen vom 13. April 2021 (RiZ 2/16, juris) und vom 16. Juni 2021 (RiZ 2/16, juris) erkannt. Die gegen diese Beschlüsse gerichtete Verfassungsbe- schwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 (2 BvR 1335/21, nV) nicht zur Entscheidung angenommen. Das weitere die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht rechtferti- gende Vorbringen der Beklagten insbesondere zu einer "institutionellen und indi- viduellen Voreingenommenheit" der Mitglieder des Senats, zu den Umständen einer Übersendung der Senatsakten im Prüfungsverfahren zwecks Gewährung von Akteneinsicht an das Amtsgericht München und zu den von der Beklagten gegen die nichtständigen Beisitzer vorgetragenen Umstände hat der Senat in sei- nen Beschlüssen vom 24. Februar 2022 (RiZ 2/16, nV) und vom 24. März 2022 3 4 5 - 4 - (RiZ 2/16, juris) behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genom- men. Pamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Hübner Prof. Dr. Nöcker