Entscheidung
VI ZR 105/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:191022BVIZR105
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:191022BVIZR105.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 105/21 vom 19. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be- schluss des Senats vom 29. August 2022 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeig- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revi- sion zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe- 1 2 3 - 3 - schwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 25.09.2020 - 4 O 401/19 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.03.2021 - 17 U 142/20 -