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Entscheidung

III ZA 18/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:201022BIIIZA18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:201022BIIIZA18.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 18/22 vom 20. Oktober 2022 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2022 durch den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2022 - 1 W 723/22 - wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 28. August 2022 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss beantragt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25. Mai 2022 zurückgewiesen. Mit diesem Be- schluss hatte das Landgericht ein Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin wegen der Versagung von Sozialleistungen abgelehnt. 2. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. 1 2 - 3 - Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesge- richtshof nur gegeben, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann - entgegen der im Schreiben vom 23. September 2022 zum Ausdruck kom- menden Ansicht des Antragstellers - auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). Reiter Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.05.2022 - 15 O 17883/21 - OLG München, Entscheidung vom 11.07.2022 - 1 W 723/22 - 3