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Entscheidung

III ZA 23/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:201022BIIIZA23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:201022BIIIZA23.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 23/21 vom 20. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2022 durch den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Liepin beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten wird auf seine Kosten zurückge- wiesen. Seine Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Juni 2022. Gründe: I. Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Senat dem Beklagten, einem vormaligen Rechtsanwalt, Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbe- schwerde versagt, die infolge des Verlusts seiner Prozessführungsbefugnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 80 Absatz 1 InsO und mangels eines Revisionszulassungsgrundes keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg bietet. Hiergegen richtet sich die - zugleich mit einer Gegenvorstellung verbun- dene - Anhörungsrüge des Beklagten, mit der er eine Freigabeerklärung vom 29. November 2021 nach § 35 Absatz 2 InsO in Bezug auf seine "selbständige 1 2 - 3 - Tätigkeit als Gewerbetreibender mit den angemeldeten Tätigkeiten Assessor jur., unregelmäßige juristische Dienstleistungen" vorgelegt hat. II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, da der Senat das Vorbringen des Be- klagten vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Auch die nun- mehr von ihm vorgelegte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters ändert nichts daran, dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aus den im an- gegriffenen Senatsbeschluss ausgeführten Gründen erfolglos wäre. Deshalb hat auch die Gegenvorstellung keinen Erfolg. Anzumerken ist, dass es nach dem auch für das Prozesskostenhilfever- fahren geltenden Beibringungsgrundsatz nicht Aufgabe des Senats ist, die Insol- venzbekanntmachungen nach möglichen Freigabeerklärungen, auf die sich die Partei nicht berufen hat, zu durchsuchen. Abgesehen davon erfasst die vorgelegte Freigabeerklärung, nach der Ein- künfte aus der neuen selbständigen Tätigkeit des Beklagten nicht zur Insolvenz- masse gehören und Ansprüche daraus nicht im Insolvenzverfahren geltend ge- macht werden können (§ 35 Absatz 2 Satz 1 InsO), nicht die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene und aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit stam- mende streitgegenständliche Verbindlichkeit. Bei dieser handelt es sich auch nicht um eine von der Freigabe umfasste Forderung aus einem bereits vor Insol- venzeröffnung begründeten und im Rahmen der neuen Tätigkeit lediglich fortge- setzten Dauerschuldverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, NZI 2012, 409 Rn. 15 f). 3 4 5 - 4 - Im Übrigen wird auf die - nach Ansicht des Senats nicht erläuterungsbe- dürftigen - Ausführungen zum Fehlen eines Revisionszulassungsgrundes in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Reiter Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.01.2021 - 4 O 11303/19 - OLG München, Entscheidung vom 26.11.2021 - 15 U 977/21 Rae - 6