Entscheidung
5 StR 184/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:241022B5STR184
1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:241022B5STR184.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 184/22 vom 24. Oktober 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 15. November 2021 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die von dem Angeklagten G. unter der Überschrift „Verletzung von §§ 24, 74, 147, 230, 337, 338 Nr. 3, 5 StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK“ erhobenen Verfahrensrü- gen erweisen sich als unzulässig, weil sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben sind. Unter der genannten Überschrift wird zu- nächst ohne jegliche Differenzierung nach der Stoßrichtung der einzelnen Bean- standungen über mehr als 300 Seiten ein Verfahrenssachverhalt geschildert, der sich über mehrere Monate in der Hauptverhandlung zugetragen habe; dabei wird eine Vielzahl von Anträgen, Stellungnahmen, Beschlüssen und weiteren Unter- lagen zitiert. Ab Seite 328 der Revisionsbegründung wird sodann in jeweils kur- zen rechtlichen Begründungen zu einzelnen Beanstandungen ohne konkrete Be- zugnahme auf Blattzahlen lediglich auf einige der wiedergegebenen Beschlüsse, - 3 - Protokollstellen oder Gutachten Bezug genommen. Damit genügt das Rügevor- bringen nicht den Anforderungen, die an einen ordnungsgemäßen Revisionsvor- trag zu stellen sind. Dafür reicht es nicht, die für unterschiedliche Beanstandun- gen möglicherweise relevanten Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzäh- lung der Hauptverhandlung zu referieren, denn es ist nicht die Aufgabe des Re- visionsgerichts, sich aus einem umfangreichen Konvolut von Unterlagen das für die jeweilige Rüge Passende herauszusuchen und dabei den Sachzusammen- hang selbst herzustellen; stattdessen wäre es erforderlich, bezogen auf die kon- krete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 5 StR 672/19, NStZ 2020, 625 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19, NStZ 2021, 178, 179 mwN; Herb, NStZ-RR 2022, 97, 98). Unge- achtet dessen bleibt den Rügen aber auch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen der Erfolg versagt. Der vom Landgericht zunächst nicht weitergeleitete Schriftsatz der Verteidigung des Angeklagten Gö. vom 25. Mai 2022 lag dem Senat vor und war Gegen- stand der Beratung. Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 15.11.2021 - (503 KLs) 251 Js 56/21 (6/21)