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Entscheidung

5 StR 306/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:241022B5STR306
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:241022B5STR306.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 306/22 vom 24. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat bei der Findung des jeweils maßgeblichen Strafrahmens für die nach § 30a Abs. 3 BtMG abgeurteilten Taten die Mindeststrafdrohungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG beachtet und damit im Ergeb- nis zutreffend eine Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenzen zurücktretender Tatbestände angenommen. Daher beschwert es den Angeklagten nicht, dass es sich hierbei unzutreffend auf § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB gestützt hat. Die Sperrwir- kung resultiert hier jedoch nicht aus einer Tateinheit im Sinne dieser Vorschrift, - 3 - sondern daraus, dass die §§ 29a bis 30a BtMG zu § 29 BtMG jeweils im Verhält- nis von Qualifikationstatbestand und Grundtatbestand, folglich also – auch unter- einander – in Gesetzeskonkurrenz stehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 – 3 StR 349/02, NJW 2003, 1679). VRinBGH Cirener ist wegen einer Dienstreise gehindert zu unterschreiben. Gericke Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 05.04.2022 - 624 KLs 18/21 6151 Js 14/21