Entscheidung
5 StR 375/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:241022B5STR375
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:241022B5STR375.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 375/22 vom 24. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2022 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. März 2022 gewährt. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Angeklagten war auf seinen Antrag gemäß §§ 44, 46 Abs. 1 StPO Wieder- einsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Er hat die am 12. Juni 2022 ablaufende Revisionsbegründungsfrist gegen das seinem Verteidiger am 10. Mai 2022 zugestellte Urteil (§ 345 StPO) versäumt. Die Revisionsbegründungsschrift seines Verteidigers wurde am 17. Mai 2022 per Fax und am 18. Mai 2022 im Original an das Landgericht versandt, jedoch wegen eines Kanzleiversehens nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen - 3 - Form eingereicht (§ 32d Satz 2 StPO). Eine Fristversäumung ist auch dann ge- geben, wenn die Prozesshandlung zwar vorgenommen, dabei aber die erforder- liche Form nicht gewahrt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 – 3 StR 49/22). Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als zulässig und begründet. Ein Un- zulässigkeitsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antrag nicht zu ent- nehmen ist, wann der Angeklagte erstmals Kenntnis von dem zur Fristversäu- mung führenden Mangel erlangte. Zu einer formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags gehört allerdings, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (§ 45 Abs. 1 StPO). Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – der Verteidiger ein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Kanzlei geltend macht, das dem An- geklagten nicht zuzurechnen ist. Besteht das Hindernis in der fehlenden Kenntnis von einer Fristversäumung, ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den An- geklagten entscheidend; auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es nicht an (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 422/20 mwN). Die Einhaltung der Frist zur Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags ist aber nach dem Akteninhalt offenkundig. Aus einem Vermerk der Staatsanwalt- schaft vom 10. August 2022 ergibt sich, dass sie sich an diesem Tag mit dem Prozessgericht in Verbindung setzte, um einen formgerechten Eingang der Re- visionsbegründungsschrift zu erfragen und am 11. August 2022 die Prozessakten zur Prüfung an dieses zurücksandte. Der Verteidiger des Angeklagten erfuhr, wie von ihm anwaltlich versichert, vom Formmangel erstmals durch ein Telefonat mit dem Kammervorsitzenden am 15. August 2022. Eine frühere Kenntnis des An- geklagten ist danach ausgeschlossen. Mit dem rechtzeitig am 15. August 2022 - 4 - beim Landgericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag seines Verteidigers hat der Angeklagte zugleich die versäumte Prozesshandlung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 02.03.2022 - 604 Ks 12/21 6610 Js 89/21