Entscheidung
AnwZ (Brfg) 20/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:241022BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:241022BANWZ.BRFG.20.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 20/22 vom 24. Oktober 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 24. Oktober 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2022 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 2. September 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zu- lassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergeb- nisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd- lichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufs- verfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN). 2 3 4 5 - 4 - b) Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass sich der Kläger im maßgeblichen Zeit- punkt des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden hat. aa) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord- nete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs war der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs wegen drei Forderungen in dem vom Vollstreckungsge- richt zu führenden Verzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Klägers deshalb widerlegbar vermu- tet. Soweit der Kläger im Zulassungsantrag geltend macht, dass im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids lediglich die drei im Urteil des Anwaltsgerichthofs genannten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis mit einer Gesamtforderungshöhe von 857,02 € vorlagen, die weiteren dort als Beweisanzeichen für einen Vermögens- verfall genannten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Begleichung der diesen zugrundeliegenden Forderungen jedoch erledigt waren, ist dies nicht ent- scheidungserheblich. Denn bereits auf Grund der drei Eintragungen im Schuld- nerverzeichnis war das Vorliegen des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu vermuten, so dass es nicht darauf ankommt, ob auch die weiteren im Urteil des Anwaltsgerichtshofs genannten Forderungen und Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids noch unerledigt waren. bb) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes voll- ständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlich- keiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse nachhaltig geordnet waren (vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. August 2019 - AnwZ (Brfg) 40/19, juris Rn. 9 mwN). 6 7 8 - 5 - Diesen Vorgaben entsprechend hat der Anwaltsgerichtshof darauf abge- stellt, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz vom 22. April 2022 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht voll- umfänglich dargelegt hat. Damit fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Das Vorbringen im Zulassungsan- trag stellt dies nicht ernstlich in Frage. Es enthält weder eine vollständige, geord- nete und belegte Darstellung der Verbindlichkeiten sowie der Vermögens-, Ein- kommens- und Ausgabensituation des Klägers bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung noch verweist es auf eine derartige vollständige und schlüssige Darlegung in der Vorinstanz. Der Kläger befasst sich im Zulassungs- antrag vielmehr nur mit einzelnen Aspekten seiner Vermögensverhältnisse, ins- besondere mit den im Urteil des Anwaltsgerichtshofs genannten Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, mit dem Stand seines Geschäftskontos und mit seiner Immobilie. Zudem behauptet er im Zulassungsantrag pauschal und ohne Nachweis, dass er keine Schulden habe. Dies genügt den oben ge- nannten Anforderungen an eine umfassende Darlegung der finanziellen Situation nicht. Das Vorbringen ist demnach nicht geeignet, die Vermutung des Vermö- gensverfalls zu widerlegen und die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ernst- lich in Frage zu stellen. Unerheblich ist insoweit der Verweis des Klägers im Zulassungsantrag da- rauf, dass die den Eintragungen zu Grunde liegenden Forderungen sowohl ein- zeln betrachtet als auch in ihrer Gesamtsumme nur von geringer Höhe seien. Denn der Umstand, dass es der Kläger sogar wegen vergleichsweise geringfügi- ger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen, spricht für und nicht gegen das Vor- liegen eines Vermögensverfalls (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 42 mwN). 9 10 - 6 - Der Verweis des Klägers auf das im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bestehende Kontoguthaben von 11.366,95 € auf seinem Geschäftskonto ist ebenfalls nicht geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften. Zwar übersteigt dieser Betrag die Gesamtsumme der Forderungen, deretwegen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestanden, erheblich. Indes widerlegt eine isolierte Gegenüberstellung dieses Guthabens und der offenen Forderungen die Vermutung des Vermögensverfalls nach den oben genannten Kriterien nicht. Denn ohne Kenntnis der sonstigen Vermögens-, Einnahmen- und Ausgabensitu- ation des Klägers lässt sich nicht beurteilen, ob die Vermögensverhältnisse ins- gesamt tatsächlich - entgegen der gesetzlichen Vermutung - geordnet waren. Gerade der Umstand, dass der Kläger trotz dieses Kontoguthabens in Kenntnis des drohenden Widerrufs die vergleichsweise geringen Forderungen, die den Eintragungen zu Grunde liegen, nicht vor Erlass des Widerrufsbescheids begli- chen hat, führt zu erheblichen Zweifeln hieran, die auch nicht durch den Verweis des Klägers auf seine schwierige persönliche Lebenssituation und die hohe be- rufliche Belastung ausgeräumt werden können. Die Vermutung des Vermögensverfalls wird auch nicht durch den Vortrag des Klägers zu der in seinem Eigentum stehenden Immobilie widerlegt. Abgese- hen davon, dass - wie ausgeführt - die isolierte Nennung von Vermögenswerten hierfür schon nicht geeignet ist, ist Immobilienvermögen nach ständiger Senats- rechtsprechung ohnehin nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maß- geblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Til- gung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. nur Senat, Be- schluss vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 8). Der Vortrag des Klä- gers lässt Rückschlüsse auf eine solche Liquidität nicht zu. c) Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Gefährdung 11 12 13 - 7 - der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögens- verfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Recht- suchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechts- anwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sonder- situation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tä- tigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Ge- fährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufs- entscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nicht ausreichend ist insoweit, dass nach Angaben des Klägers Man- dantengelder auf ein eigenes Fremdgeldkonto eingehen. Auch das Vorliegen von Immobilienvermögen oder ein Guthaben auf dem Geschäftskonto führen nicht dazu, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht bestand. 2. Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. 14 - 8 - Der Anwaltsgerichtshof hat insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers nicht in entscheidungserheblicher Weise gegen den Amtsermittlungs- grundsatz (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen oder den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem er den Vortrag des Klägers zu seinem Immobilienvermögen nicht berücksichtigt und hierzu auch keine Nachfragen gestellt hat. Denn auch bei Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens im Zulassungsantrag kann - wie ausgeführt - ein Vermögensverfall nicht verneint werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Grupp Liebert Ettl Kau Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 29.04.2022 - 1 AGH 40/21 - 15 16