Leitsatz
VI ZR 467/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:251022UVIZR467
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:251022UVIZR467.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 467/20 Verkündet am: 25. Oktober 2022 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 295, § 826 (Gd), § 849 Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Annahmever- zug). BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 467/20 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung bis zum 30. September 2022 einge- gangener Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Böhm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 2020 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben sowie das Urteil der 6. Zivilkam- mer des Landgerichts Mainz vom 1. Oktober 2019 insoweit abge- ändert, als festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Pkws Skoda Yeti mit der Fahrzeugidentifikations- nummer TMBLD75L7D6087153 in Verzug befinde. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 2020 ist im Umfang der teilweisen Klagerücknahme wir- kungslos. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 49 %, die Beklagte zu 51 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 32 %, die Beklagte zu 68 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger erwarb am 25. Juni 2013 von einem Dritten einen Pkw der Marke Skoda, Typ Yeti, 2.0 TDI, 4x4 Adventure (Schadstoffklasse Euro 5) zum Preis von 23.928 €. Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA189 ausgestattet, dessen Steuerungssoftware auf dem Prüf- stand vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen stickoxidoptimierten Mo- dus wechselte, wodurch sich auf dem Prüfstand geringere Stickoxidemissions- werte als im normalen Fahrbetrieb ergaben. Nachdem die Beklagte die Verwen- dung der Software im September 2015 eingeräumt hatte, forderte der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2018 erfolglos "zur Zahlung von Schadensersatz i.H. des Kaufpreises von 23.928,00 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % aus § 849 BGB seit dem 25.06.2013 auf, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die durch unsere Mandantschaft gefahrenen km". Im selben Schreiben wurde die Beklagte um Kontaktaufnahme "zur Durchführung der Rücknahme und Verein- barung der konkreten Zeit und des Ortes der Übergabe" gebeten und darauf hin- gewiesen, der Kläger sei "wie ausgeführt bereit, den Abzug einer Nutzungsent- schädigung zu akzeptieren". Unter anderem mit der Behauptung, er hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er vom Vorhandensein der Manipulationssoftware gewusst hätte, nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. In erster Instanz hat er dabei zum einen beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 23.928 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. De- zember 2018 zu verurteilen sowie die Pflicht der Beklagten festzustellen, ihm Schadensersatz für weitere Aufwendungen und Schäden zu zahlen, die ihm auf- grund des Erwerbs und Unterhalts des Fahrzeugs entstanden sind und weiter entstehen werden, Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung 1 2 - 4 - einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung; zum an- deren hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis in Höhe von 23.928 € vom 26. Juni 2013 bis 6. Dezember 2018 und zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie die Fest- stellung beantragt, dass die Beklagte sich seit dem 7. Dezember 2018 in Annah- meverzug befindet. Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 17.513,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis i.H.v. 23.928 € vom 26. Juni 2013 bis zum 6. Dezember 2018 und zur Erstattung vor- gerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Darüber hinaus hat es festge- stellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 7. De- zember 2018 in Annahmeverzug befinde. Auf die Berufung der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger bean- tragt hat, hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils, Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen dazu verurteilt, an den Kläger 15.523,05 € nebst Zinsen in Höhe von 4.503,23 € für die Zeit vom 26. Juni 2013 bis zum 6. Dezem- ber 2018, weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.230,84 € für die Zeit vom 7. Dezember 2018 bis zum 3. September 2019 sowie aus 15.523,05 € seit dem 4. September 2019 Zug-um-Zug gegen Übereig- nung und Übergabe des Fahrzeugs zu zahlen, und festgestellt, dass sich die Be- klagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befinde. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat sich die Be- klagte zunächst gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 3 4 5 - 5 - 26. Juni 2013 bis zum 6. Dezember 2018 und die Feststellung des Annahmever- zugs gewandt. Nach Rücknahme der Klage in Bezug auf die Zinsen ist Gegen- stand der Revision nur noch die Feststellung des Annahmeverzugs. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeu- tung, ausgeführt, die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme des streitgegen- ständlichen Fahrzeugs seit dem 7. Dezember 2018 in Annahmeverzug. Mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom "28.11.2018" habe der Kläger der Beklagten nämlich die Übergabe und Übereignung des Pkw zu den tatsäch- lich geschuldeten Bedingungen (gegen Kaufpreisrückzahlung abzüglich Nut- zungsersatz) angeboten und sie um Mitteilung der zur Berechnung des Nut- zungsersatzes erforderlichen Parameter aufgefordert. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts befindet sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug. 1. Dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom "28.11.2018" (Schreibfehler, gemeint 22.11.2018) lässt sich ein nach § 295 BGB ausreichendes wörtliches Angebot schon deshalb nicht entnehmen, weil der Klä- ger hier die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht nur von der Zahlung des um die Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreiseses, sondern auch von der Zahlung sogenannter Deliktszinsen gemäß § 849 BGB für die Zeit ab 6 7 8 - 6 - dem 25. Juni 2013 abhängig macht, auf die er keinen Anspruch hat (vgl. nur Se- natsurteile vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, NJW-RR 2021, 1534 Rn. 15; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 30). 2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich- tig dar (§ 561 ZPO). Die Forderung jedenfalls eines nicht nur unerheblich höheren als des ge- schuldeten Betrags schließt ein ordnungsgemäßes Angebot der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung aus. Der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz. Durch die Vertei- digung einer erstinstanzlichen Zug-um-Zug-Verurteilung macht ein Kläger regel- mäßig ein entsprechendes wörtliches Angebot (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 130/20, VersR 2021, 1178 Rn. 16 mwN). Im Streitfall hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 17.513,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7. Dezember 2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Damit hat er ein entsprechendes wörtliches Angebot gemacht. Demgegenüber beläuft sich ausweislich des insoweit rechtskräftigen Berufungs- urteils der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nur auf 15.523,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.230,84 € für die Zeit vom 7. Dezember 2018 bis 3. September 2019 und aus 15.523,05 € seit dem 4. September 2019. Die sich daraus hinsichtlich der Hauptforderung ergebende Differenz von 1.990,67 € führt zur Forderung eines deutlich, nämlich um knapp 13 % höheren als des geschuldeten Betrags (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 130/20, VersR 2021, 1178 Rn. 17: knapp 10 %). Ob der Kläger sein Angebot - wie die Revision meint - darüber hinaus 9 10 11 - 7 - auch in diesem Zeitpunkt noch von der Zahlung von Deliktszinsen abhängig ge- macht hat, kann angesichts dessen dahinstehen. III. Da die Aufhebung des Urteils im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 01.10.2019 - 6 O 388/18 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2020 - 3 U 1903/19 - 12