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Entscheidung

VIII ZA 3/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:251022BVIIIZA3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:251022BVIIIZA3.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 3/22 vom 25. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol, Dr. Schmidt und Dr. Reichelt beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. August 2022 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der Senat hat sich bei seiner dem Beschluss vom 30. August 2022 zugrundeliegenden Würdigung der Erfolgsaus- sichten einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten (auch) mit dem von die- sen bereits im Prozesskostenhilfeantrag geltend gemachten Gehörsverstoß be- fasst, der dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme über die Ursache für den Schimmelbefall in der Wohnung der Beklagten unterlaufen sein soll. Einer diesbezüglichen Rüge hat der Senat je- doch keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen. Hieran hält er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung fest. Das Amtsgericht und diesem folgend das Berufungsgericht haben auf- grund des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen F. (auch) Fehler im Nutzungsverhalten der Beklagten - insbesondere einen nicht ausreichenden Abstand der Möbel zu den Wänden und eine unzureichende Be- heizung der Räumlichkeiten - bejaht. Vom Berufungsgericht war nach der Zu- rückverweisung der Sache noch ergänzend zu möglichen bauseitigen Ursachen 1 2 - 3 - für den Schimmelbefall Beweis zu erheben. Solche bauseitigen Ursachen hat das Berufungsgericht indes ohne zulassungsrelevanten Verfahrensfehler verneint. Insbesondere hat die im Berufungsverfahren bestellte Sachverständige P. nach eingehender Untersuchung des Bauwerks und der aktuellen ört- lichen Gegebenheiten in der Wohnung ausgeführt, dass das Nutzerverhalten der Mieter für den Schimmelpilzbefall in der Wohnung ursächlich gewesen sein müsse, weil eine bauseitige Ursache nicht festgestellt werden könne. Auf den von den Beklagten gehaltenen und unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag zu einem spätestens seit dem Ortstermin des erstinstanzlichen Sachverständigen geänderten Nutzungsverhalten kam es insoweit nicht an. Er kann sogar als wahr unterstellt werden, weil auch dann unter Berücksichtigung der gutachterlichen - 4 - Ausführungen eine andere Entscheidung ausgeschlossen ist. Zulassungsrele- vante Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind insoweit weder ersichtlich noch ergeben sich solche aus dem Vorbringen der Beklagten im Prozesskostenhilfe- antrag oder in der Gegenvorstellung. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 06.04.2017 - 78 C 3180/15 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2022 - 23 S 27/17 -