Entscheidung
RiZ (B) 1/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:261022BRIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:261022BRIZ.B.1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(B) 1/21 vom 26. Oktober 2022 in dem dienstgerichtlichen Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesverwaltungsge- richt Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt am 26. Oktober 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Dresden vom 26. März 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. Gründe: I. Die Vertretung des Antragsgegners durch die Präsidentin des Ober- verwaltungsgerichts folgt aus der im richterdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Sächsi- schen Vertretungsverordnung. 1 - 3 - II. Der Nichtzulassungsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt. Sie erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 81 Abs. 2 Satz 3 DRiG. In der Beschwerdeschrift wird weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt noch eine Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes bezeichnet, von der das angefochtene Urteil abweicht. Die Erwägungen, mit denen die Beschwerde geltend macht, dass die außerordentlichen Ge- schäftsprüfungen rechtswidrig gewesen seien, erfüllen diese Anforderun- gen nicht. III. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO. Pamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Richter am BVerwG Dr. von der Weiden ist krankheitsbedingt verhindert, seine Unterschrift beizufügen Pamp Dr. Eppelt Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 21.01.2019 - 66 DG 2/13 und 66 DG 3/17 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.03.2020 - DGH 1/19 - 2 3