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Entscheidung

2 StR 438/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:271022B2STR438
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:271022B2STR438.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 438/21 vom 27. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 12. Mai 2021 im Strafausspruch hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten P. sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweiligen Feststellungen auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes in Tatmehrheit mit sexuellem Übergriff in zwei Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbe- gründet. 1 - 3 - 1. Der gesamte Schuldspruch wie auch die Strafaussprüche hinsichtlich des Besitzes kinderpornografischer Schriften sowie der zum Nachteil des Ge- schädigten S. begangenen Straftaten halten rechtlicher Nach- prüfung stand. Hingegen begegnet der Einzelstrafausspruch zum schweren se- xuellen Missbrauchs eines Kindes zum Nachteil von P. durchgrei- fenden rechtlichen Bedenken. a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafrahmenwahl sowie bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten das Geständnis des An- geklagten berücksichtigt, durch das er dem Geschädigten eine umfangreiche Aussage vor der Strafkammer erspart habe. Den Wert des Geständnisses hat es erkennbar dadurch als eingeschränkt gewichtet, dass „im vorliegenden Fall – an- ders als in den regelmäßig vorkommenden Fällen – hinsichtlich des Geschädig- ten P. keine reine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, sondern objektive Beweismittel in Form der an der Eichel des Angeklagten nach- gewiesenen DNA des Geschädigten P. vorhanden sind“. Diese Einschränkung des Gewichts des vom Angeklagten abgegebenen Geständnisses erweist sich vorliegend als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht re- duziert damit den Wert eines Geständnisses auf seine Bedeutung als Beitrag zur Sachaufklärung und Verfahrenskürzung (vgl. BGHSt 43, 195, 209) sowie zur Ab- wendung von Nachteilen für das Tatopfer durch Vermeidung einer Aussage vor Gericht (vgl. dazu Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46, Rn. 41b mwN). Maßgeblich für die Bedeutung eines Geständnisses aber ist es, inwieweit darin ein Bekenntnis des Angeklagten zu seiner Tat liegt, in ihm Schuldeinsicht und Reue zum Ausdruck kommen und durch seine Ablegung das Prozessziel der Erreichung von Rechtsfrieden gefördert wird (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 105, 106). Aus diesem Grund hätte das Landgericht an dieser Stelle für den Wert des Ge- ständnisses in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte ausweislich der 2 3 4 - 4 - Urteilsgründe in der Hauptverhandlung erklärte, ihm tue das Geschehene leid, ihm sei durch die Aussagen der Eltern des Geschädigten bewusst geworden, wie schwer er ihrem Sohn geschadet habe und er wolle sich hierfür bei den Eltern entschuldigen. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass in einer sol- chen Äußerung ein eigenständiger Beitrag zur Herstellung von Rechtsfrieden lie- gen kann, der einhergeht mit Reue und Schuldeinsicht und der dem Geständnis des Angeklagten eine über den vom Landgericht angenommenen Wert hinaus- gehende Bedeutung verleiht. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die an anderer Stelle zu findende Erwägung als bedenklich, er habe für die Strafkammer durch die erneute einschlägige strafbare Handlung gezeigt, dass „der Verurteilte besonders unbelehrbar und ignorant die geltende Rechtsordnung missachtet“. Mag dies für den Tatzeitpunkt trotz mehr als zehn Jahre zurückliegender Vorver- urteilung noch angenommen werden können, wäre immerhin auch an dieser Stelle das Bedauern des Angeklagten über seine Tat und die Entschuldigung in der Hauptverhandlung in den Blick zu nehmen gewesen. b) Der Strafausspruch beruht auf diesem Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei ordnungsgemäßer Würdigung des Prozessverhaltens des Angeklagten zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. c) Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung getroffene Feststellung, der An- geklagte stelle seine eigenen sexuellen Interessen über die Interessen der Ge- schädigten und setze sich über deren Interessen rücksichtslos hinweg, nicht un- bedenklich ist (§ 46 Abs. 3 StGB), ebenso auch die Erwägung, eine Verände- rungsmotivation mit einem entsprechenden Leidensdruck ob seiner begangenen 5 6 7 - 5 - erheblichen Straftaten habe die Kammer im Zuge der Hauptverhandlung nicht erkennen können, weswegen die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe erforderlich sei, um angemessen auf das Unrecht zu reagieren (vgl. BGH, Be- schluss vom 21. Juni 2022 – 5 StR 110/22, BeckRS 2022, 23173). Im Übrigen wird der neue Tatrichter im Hinblick auf die Dauer des Revisi- onsverfahrens eine Kompensationsentscheidung wegen einer rechtsstaatswidri- gen Verfahrensverzögerung in den Blick zu nehmen haben. Franke Krehl Eschelbach Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 12.05.2021 - KLs 140 Js 60505/20 jug 8