Entscheidung
III ZA 5/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:031122BIIIZA5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:031122BIIIZA5.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 5/22 vom 3. November 2022 in dem Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ge- gen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandes- gerichts Zweibrücken vom 7. März 2022 - 6 U 12/19 - beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 29. September 2022 hat der Senat den Antrag der Klä- gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechts- verfolgung abgelehnt. Die Klägerin begehrt nunmehr die Beiordnung eines Not- anwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verfahren der Nichtzulassungs- beschwerde. II. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei, die einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechts- anwalt nicht findet, auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn die 1 2 3 - 3 - Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Die beabsichtigte Nichtzulas- sungsbeschwerde ist im vorliegenden Fall jedoch aussichtslos, weil Revisions- zulassungsgründe - was der Senat bereits im Prozesskostenhilfeverfahren um- fassend geprüft hat - nicht ersichtlich sind und demnach auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden könnten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 - III ZB 80/17, BeckRS 2017, 122573 Rn. 2 und vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, BeckRS 2018, 29835 Rn. 5). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entschei- dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 04.10.2019 - 3 O 323/18 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.03.2022 - 6 U 12/19 -