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Leitsatz

VI ZR 65/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:081122UVIZR65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:081122UVIZR65.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 65/21 Verkündet am: 8. November 2022 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; HessHG § 77 a.F./§ 84 n.F. a) Unterlassungsansprüche von Studierenden gegen ihre verfasste Studieren- denschaft wegen Berichterstattung in deren Mitgliederzeitschrift (AStA-Zei- tung) oder wegen sonstiger Verlautbarungen unterfallen dem öffentlichen Recht. b) Die Studierendenschaft nimmt insoweit eine öffentliche Aufgabe wahr; auf die Ausübung eigener Kommunikationsfreiheiten kann sie sich nicht berufen. Ein sog. allgemein-politisches Mandat steht ihr nicht zu. Soweit die Studie- rendenschaft Meinungen Dritter zur Diskussion stellt, ist ihr äußerste Zurück- haltung sowie eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung der ver- schiedenen Sichtweisen abzuverlangen. c) Zur Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffe- nen einerseits und der Wahrnehmung der sozialen Belange der Studieren- den durch die Studierendenschaft andererseits (hier: Berichterstattung über sog. "Pick-Up-Artists"). BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 65/21 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Studierendenschaft auf Unterlassung einer identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung in zwei Artikeln in deren Mitglie- derzeitschrift ("AStA-Zeitung") in Anspruch. Der Kläger war zum Zeitpunkt der angegriffenen Veröffentlichung Student der Universität F. in Hessen. Er engagierte sich ehrenamtlich in mehreren Verei- nen. Über eine ihm hierfür im Jahr 2012 verliehene Auszeichnung ("Bürgerpreis") wurde in der Presse identifizierend berichtet. Nebenberuflich gab der Kläger fer- ner Seminare für die Agentur "Casanova Coaching", auf deren Internetseite er mit Vornamen genannt und mit Foto abgebildet ist. Im April 2014 trat der Kläger in einem ca. fünfminütigen Kurzbeitrag der ARD-Sendung "DasDing.tv" mit dem Titel "Aufreißen und klar machen? Pick-Up Artist B. [Vorname des Klägers] geht auf Frauenjagd" auf. In dem Beitrag erläuterte der Kläger die sog. Pick-Up-Szene und gab in diesem Zusammenhang ein Interview. Der Beitrag war auf Youtube 1 2 - 3 - abrufbar und wurde zunächst auch in der Mediathek der ARD bereitgehalten, bis er im Januar 2017 auf Verlangen des Klägers gelöscht wurde. Die Beklagte ist die verfasste Studierendenschaft der Universität F. Im Au- gust 2015 veröffentlichte sie in der Sommerausgabe ihrer Mitgliederzeitschrift, der "AStA-Zeitung" (Auflage: 40.000; jedem immatrikulierten Studenten wird ein Exemplar kostenlos zugestellt) die streitgegenständlichen Artikel "‘Pick-Up-Ar- tists‘: Ein fragwürdiges Phänomen von ‚Verführung‘" (Artikel 1) und "‘Pick-Up- Artists‘ und Casanovas - eine künstlerische Technik der Liebe?" (Artikel 2). Die Artikel stammen von den Autoren "K[…] K[…]" (Artikel 1) bzw. "fantifa.f[…]" (Ar- tikel 2), nennen den vollen Vornamen des Klägers und verweisen auf dessen Nebentätigkeit bei der Agentur "Casanova Coaching". Der erste Artikel nennt zu- dem den Anfangsbuchstaben des Nachnamens und vermerkt dessen Studieren- denstatus an der Universität F., der zweite Artikel enthält zusätzlich ein in eine Montage eingebautes Bildnis des Klägers, das Kopf und Teile des Oberkörpers des Klägers im Halbprofil zeigt. Die unmittelbar den Kläger betreffenden Passa- gen lauten: Artikel 1: "(…) Ein zweiter öffentlich auftretender und bekennender Pick-Up-Artist ist B[…] E., zu- gehörig zur Dating-Agentur ‚Casanova-Coaching‘ von P[…], Mitbegründer der deutschen Pick-Up-Artist-Szene, und Studierender der […] Uni. In einem von der ARD produzierten Videoclip, erschienen im Jahr 2014, spaziert der […] Studierende über die […] und spricht Frauen* an. Anstelle eines ‚Hallos‘ oder einer sonstigen Anrede, äußert er Sätze wie ‚Man muss ehrlich und direkt und einfach ein Mann sein‘ oder ‚Ich habe dich gerade gesehen und du bist super hübsch. Und für solch ein Kompliment musst du dir doch einfach Zeit nehmen.‘ Die angesprochenen Frauen* lachen meist, gucken weg, gehen weiter oder lassen sich Ausreden einfallen, um darauf nicht weiter eingehen zu müssen. B[…]s ‚Daygame‘, wie die Anmache am Tag in der Szene bezeichnet wird, scheint einfach, ver- schleiert aber die Bedrängung und Grenzüberschreitung, die dahinter steht. Auf seiner 3 - 4 - ‚Casanova Coaching‘ Seite spricht er von dem Mut, Frauen* anzusprechen, von eigenen Erfahrungen und von der Verwandlung der Frau* vom hässlichen Entlein am Tag zum schönen Schwan in der Nacht. Das ‚Nightgame‘ dürfte nach dieser Aussage bei B[…] E. wohl ganz anders aussehen. Das Problem hinter der banal erscheinenden Anmache von B[…] E. ist, dass nicht verstanden wird, welchen Inhalt diese ‚banale Anmache‘ hat. Der Sexismus, der dabei offen ausgedrückt wird, wird verkannt. So trat B[…] E. als Referent auf einer Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung in Mainz auf und hielt einen Vortrag über Kommunikationsstrategien. Dies zeigt die allgemeine Verharmlosung der Pick-Up- Artist-Szene in der Gesellschaft, wie auch in Institutionen wie beispielsweise der Fried- rich-Ebert-Stiftung. Die angebotenen Seminare von z.B. M[…], B[…] E. oder P[…] zeigen ihre Wirkung, wie aktuelle Geschehnisse zeigen. Im April und im Mai gab es an der […] Uni Vorfälle, bei denen ein Mann*, der an Pick-Up-Seminaren teilnimmt, Studentinnen* abfing und ansprach. (…)" Artikel 2: "In dem von der AWO getragenen Verein […] gibt es jüngst Auseinandersetzungen um die politische Ausrichtung des Vereins. Ende 2014 übernahm ein neuer Vorstand ruckar- tig die Leitung des Vereins. In dem neuen Vorstand […] ist ein selbsternannter ‚Pick-Up- Artist‘ der […] Flirtagentur ‚Casanova-Coaching‘, B[…], aktiv. Die Agentur möchte Män- nern* Techniken vermitteln, um ‚Frauen zu verführen‘ (Casanova Coaching). Der aktuelle Vorsitzende [des Vereins …] verharmlost die Aktivitäten seines Mitstreiters B[…] und be- hauptet in der Frankfurter Rundschau, B[…] sei ‚nicht frauenfeindlich‘. Die Pick-Up-Szene und somit auch B[…] als ein Teil von ihr ist jedoch selbstverständlich frauen*feindlich. Etwas anderes zu behaupten ist nicht nur naiv, sondern viel mehr Aus- druck eines reaktionären und sexistischen Gesellschaftsverständnisses, welches leider noch viel zu oft geltende Normalität für sich beanspruchen darf und kann. Das Selbstverständnis des, von Jusos in der SPD dominierten, neuen Vereins […] lautet auf Facebook unter anderem: ‚Wir wollen es nicht einfach hinnehmen, in einer Gesell- schaft zu leben, die auf der wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Missachtung Ein- zelner oder ganzer Gruppen aufbaut.‘ Doch die sogenannte ‚Pick-Up-Szene‘ baut auf genau solch einer politischen Missachtung der Rechte, Haltungen und Mündigkeit von Frauen* auf. Wie passt das zusammen? - 5 - Die ‚Pick-Up-Szene‘ im Allgemeinen und B[…]s Arbeitgeber, die Agentur Casanova Coaching im Besonderen, sind nicht lediglich für ‚Flirt Coachings‘ zuständig, wie es in der FR heißt. Ziel der Szene ist es, in kürzester Zeit mit so vielen Frauen* wie möglich zu schlafen, bzw. sie zu letzterem auf mehr oder weniger subtile Weise zu zwingen. (…) B[…]s Coaching in der Agentur Casanova in F[…] tritt in harmlos erscheinendem Gewand auf. Laut B[…] ginge es bei dem ‚Pick-Up-Coaching‘ darum, ‚man selbst zu sein‘ und ‚in sich selbst zu investieren‘. ‚Authentizität‘ sei ihm wichtig, denn nichts sei schlimmer als ‚Fake‘. ‚Man selbst sein‘ ist selbstverständlich nur Männern* vorbehalten, denn es ist nach B[…] Ausdruck der Männlichkeit per se. Wenn eine Frau* meint, Mündigkeit und eigene Entscheidungskraft sei Ausdruck ihrer selbst, so weiß B[…] sofort, dass dies nur eine ‚Masche‘ ist. Sagt eine Frau* nein zu seinen ‚Flirtversuchen‘, so ist dies für ihn erst recht Anreiz, sie weiter zu belästigen. In einem von der ARD gedrehten Videoclip von 2014 ist B[…] zu sehen, wie er Frauen* in der […] Fußgängerzone anspricht. Zu seiner ‚realness‘ gehöre es ‚ehrlich zu sein‘, indem er Frauen*, die ihm gefallen - diese sind, wie nicht anders zu erwarten, alle dem normativen Schönheitsideal entsprechend jung, dünn und großbusig - sage: ‚Hey, du hast schöne Brüste, einen schönen Hintern.‘ Von Gewalt in der Szene distanziere sich B[…]. Mit ‚ein bisschen Humor‘ könne er auch erfolgreich sein. Das Ziel, möglichst viele Frauen ins Bett zu kriegen, teilt B[…]. Er selbst glaubt bloß, er besäße einen ‚Werkzeugkasten‘ (Casanova Coaching), der physische Gewalt an Frauen* nicht benötige. Selbst wenn dem so wäre, dann ist und bleibt die Art und Weise der Über- redung, der Belästigung, der Einengung - all das was die ‚Pick-Up-Artists‘ verharmlosend ‚Techniken‘ nennen - schlechterdings auch Gewalt. ‚Pick-Up-Artists‘ wie B[…] versprechen Männern* mit den richtigen ‚Skills‘ hundertprozen- tigen ‚Erfolg‘ bei Frauen*. Sie glauben daran, dass sich Flirten und Koketterie professio- nell technisieren ließe und durch die Anwendung der Techniken Frauen* ‚nicht anders können‘ als sich von ihnen ‚verführen‘ zu lassen. Durch diesen Glauben an die immer gleiche Wirksamkeit der redundanten Flirttechniken - B[…] findet jede Frau* die er in ge- nanntem Video anspricht ‚so verdammt hübsch‘ und will mit allen ‚einen Kakao trinken gehen‘ - stellen sich die Männer* als dominante, wissende Akteure dar, während Frauen* zu austauschbaren Waren objektiviert werden. (…) Daher bauen B[…]s Anmachen und die seiner Kollegen fundamental auf einer Macht- asymmetrie auf: Frauen sind ‚Objekte‘, deren mögliches ‚Nein‘ ohnehin nicht akzeptiert - 6 - wird, da es in der Technik der Pickup-Artists nicht vorgesehen ist, weil Männer* die akti- ven Subjekte sein sollen. (…) Unbeachtet bleibt, und das ist trotz der widerlichen Tragik dieser Szene interessant, dass durch die Betonung des Coachens, Lernens, Weiterbildens und Bearbeitens von Masku- linität und Männlichkeit sich letztere noch in ihrer zwanghaft heterosexuellen Typologie als eine Geschlechtlichkeit herausstellt, die nicht qua Geburt gegeben ist, sondern erlernt werden muss. Schließlich können, so P[…] (Leiter Casanova Coaching), B[…] & Co alle Männer* die zuvor schüchtern, zurückhaltend und emphatisch waren - in den Pick-Up- Artist Augen also unmännlich - lernen, ‚richtige Männer‘ zu sein. In diesem Sinne ist B[…] als Teil der ‚Pick-Up-Szene‘ Ausdruck eines antifeministischen Roll-Backs, an dem sogenannte Maskulinisten, die selbsternannten Gender-Gegner bei PEGIDA, HoGeSa, AfD, CDU, CSU (usw.!), aber auch der allgemeine konservative Nor- malzustand, beteiligt sind. (…)" In einem vom Kläger unmittelbar gegen den Allgemeinen Studierenden- ausschuss (AStA) der Beklagten angestrengten Vorprozess gab der AStA wegen der Veröffentlichung des Bildes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, bevor die Klage letztlich mangels Parteifähigkeit des AStA abgewiesen wurde. Nunmehr geht der Kläger gegen die Beklagte selbst vor. Das vom Kläger angerufene Landgericht hat den Zivilrechtsweg für eröffnet gehalten und die Be- klagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. 4 5 - 7 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (AfP 2021, 249) im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Ein Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Wortberichterstat- tung aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 (analog) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bestehe nicht. Die Beklagte habe nicht selbst unzulässig in das Per- sönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Denn sie habe die Artikel weder selbst verfasst noch sich zu eigen gemacht. Zwar erscheine es fraglich, ob allein die namentliche Nennung der Autoren der Artikel dem Leser hinreichend vor Augen führe, dass die Beklagte die Artikel nur verbreite. Doch sei im Editorial der Aus- gabe der AStA-Zeitung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zei- tung allen universitätsnahen Akteuren die Möglichkeit gebe, Probleme zu debat- tieren und in die Öffentlichkeit zu tragen. Durch diesen Hinweis sei für den Durch- schnittsleser in Verbindung mit der namentlichen Kennzeichnung hinreichend deutlich erkennbar, dass es sich bei der Zeitung um eine Art "Meinungsforum" handelt, dessen Inhalte - ähnlich wie bei Pressespiegeln und Leserbriefen - die Beklagte lediglich verbreite. Die Beklagte hafte insoweit auch nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie die Artikel in ihrer Zeitung verbreitet habe. Die identifizierende Berichterstattung sei nämlich rechtmäßig gewesen. Zwar habe die Beklagte durch die Verbreitung der Artikel in das vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers umfasste Recht eingegriffen, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Betroffen sei zugleich die Sozi- alsphäre des Klägers. Der Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Zwar könne sich 6 7 8 - 8 - die Beklagte zur Rechtfertigung des Eingriffs außerhalb des ihr gesetzlich zuge- wiesenen Aufgabenbereichs nicht selbst auf das Grundrecht der Meinungsfrei- heit berufen. Sie könne sich aber auf das den Autoren der veröffentlichten Artikel und den Lesern zustehende Grundrecht der Meinungs- und Kommunikationsfrei- heiten berufen. Bei einem bloßen Verbreiten der Artikel sei die Herausgabe der AStA-Zeitung von dem der Beklagten gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich der Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwor- tungsbewusstseins der Studenten (§ 77 Abs. 2 Ziff. 5 HessHG a.F.) gedeckt. Wenn es der Beklagten im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben gestattet sei, über ein (periodisch) erscheinendes Druckwerk den Studierenden eine Art Dis- kussionsforum zu eröffnen, dann müsse es der Beklagten - ähnlich wie einem Bewertungsportal - auch möglich sein, sich unabhängig von der eigenen Grund- rechtsfähigkeit zumindest auf die Grundrechte der Verfasser (und Leser) der Ar- tikel zu berufen. Auf dieser Grundlage überwiege die Meinungsfreiheit zumindest der Ver- fasser der Artikel. Beide Artikel knüpften an wahre Tatsachen über die Sozi- alsphäre des Klägers an. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an einer Auseinandersetzung mit dem Phänomen der Pick-Up-Artist-Szene. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung sei es an der Universität F. vermehrt zu übergriffigem Ver- halten gekommen, weshalb der Senat der Universität sich veranlasst gesehen habe, sich in einer Stellungnahme gegen den auch auf ihrem Gelände praktizier- ten "organisierten Sexismus durch sog. Pick-Up-Artists" auszusprechen. Der Klä- ger habe insoweit eine herausgehobene Position. Er praktiziere "Pick-Up" nicht nur, sondern gebe hierzu Seminare und habe sich durch Medienauftritte bewusst in die Öffentlichkeit begeben. Bezüglich des Anspruchs auf Unterlassung der Bildberichterstattung (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 [analog] i.V.m. §§ 22, 23 KUG) fehle es bereits an 9 10 - 9 - der notwendigen Wiederholungsgefahr. Der AStA der Beklagten habe in dem Vorprozess, in dem er selbst beklagt gewesen sei, hinsichtlich der Bildberichter- stattung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, welche die Be- klagte binde. Denn beim AStA handele es sich um das Organ der Beklagten, welches diese nach außen vertrete. Nach den Umständen sei davon auszuge- hen, dass der AStA die Erklärung nicht für sich selbst abgegeben habe, sondern für die juristische Person, die er vertrete. Zudem habe die Beklagte erklärt, sich an die Erklärung des AStA gebunden zu fühlen. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergeb- nis stand. 1. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist durch den Senat nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG; vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08, NJW 2008, 3572 Rn. 9 ff.). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings nicht der auf § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (Wortberichterstattung) bzw. §§ 22, 23 KUG (Bildberichterstattung) gestützte privatrechtliche Unterlassungsanspruch einschlägig. a) Die Berichterstattung, deren Unterlassung der Kläger begehrt, ist in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erfolgt. Die angegriffenen Artikel sind Be- standteil der von der Beklagten herausgegebenen AStA-Zeitung, die jedem im- matrikulierten Studierenden der Universität F. kostenlos zugestellt wird. Die Her- ausgabe eines periodisch erscheinenden Druckwerks dient der Erfüllung der der Beklagten durch § 77 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes Hessen in der Fas- 11 12 13 14 - 10 - sung vom 14. Dezember 2009 (im Folgenden HessHG a.F.)/§ 84 Abs. 2 des Lan- deshochschulgesetzes Hessen in der Fassung vom 14. Dezember 2021 (im Fol- genden: HessHG n.F.) zugewiesenen Aufgaben (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 639, 640, juris Rn. 32). Anhaltspunkte für einen privatrechtlichen Charakter der Aufgabenwahrnehmung fehlen. Die angegriffene Veröffentlichung ist damit Teil des staatlichen Informationshandelns und unterfällt als solches dem öffentli- chen Recht (vgl. Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Feb. 2022, § 40 Rn. 432 ff.). Unterlassungsansprüche von Studierenden gegen ihre Studierendenschaft wegen Berichterstattung in deren Mitgliederzeitschrift oder wegen sonstiger Verlautbarungen sind daher in der Vergangenheit regelmäßig zu Recht auf dem Verwaltungsrechtsweg und nach öffentlichem Recht beschie- den worden (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 323; VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114, 115; Beschluss vom 28. Juli 1998 - 8 TM 2553/98, juris; NVwZ 1998, 873; OVG Berlin, NVwZ-RR 2004, 348; OVG Bremen, NVwZ 2000, 342; VG Berlin, WissR 2002, 366; VG Frankfurt, Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 461/19.F, juris). b) Insbesondere hat die Beklagte nicht selbst in Ausübung grundrechtli- cher Freiheit gehandelt. Die beklagte Studierendenschaft ist nach § 76 Abs. 1 Satz 2 HessHG a.F./§ 83 Abs. 1 Satz 2 HessHG n.F. eine rechtsfähige Körper- schaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule. Sie ist daher grundsätzlich nicht Trägerin von materiellen Grundrechten, da die öffentliche Ge- walt im Allgemeinen nicht zugleich Adressatin und Trägerin von Grundrechten sein kann (vgl. VerfGH Berlin, NVwZ 2001, 426). Dabei bedarf hier keiner Ent- scheidung, ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn sich eine Studierenden- schaft als Glied ihrer Hochschule gegenüber dem Staat auf die der Hochschule und ihren Fakultäten zustehende Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) beruft (eine Teilgrundrechtsfähigkeit der Studierendenschaft insoweit befürwortend VerfGH Berlin, NVwZ 2001, 426; zur Verteidigung der akademi- schen Lernfreiheit auch Huber in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 19 15 - 11 - Rn. 262; dagegen Dreier in ders., GG, 3. Aufl., Art. 19 Abs. 3 Rn. 61; Kahl/Hilbert in Bonner Kommentar, GG, Bearb. März 2019, Art. 19 Abs. 3 Rn. 262; Thürmer in BeckOK Hochschulrecht Hessen, Stand 1.8.2022, § 83 HessHG Rn. 13; offen- lassend BVerfGE 93, 85, 94, juris Rn. 35; VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114, 115, juris Rn. 13). Denn ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Im Streitfall wendet sich die Beklagte nicht etwa selbst gegen einen staatlichen Ein- griff, sondern wird ihrerseits für ihre hoheitliche Aufgabenwahrnehmung vom Klä- ger und damit von einem ihrer Mitglieder wegen Verletzung von dessen allgemei- nem Persönlichkeitsrecht auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114, 115, juris Rn. 13 f.). Gegenüber dem Einzelnen kann sich der selbst an Grundrechte gebundene Staat aber nicht auf das Grund- recht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 Rn. 37; BVerfG NJW 2011, 511 Rn. 23). c) Die Sachlage ist mithin auch nicht der beim öffentlich-rechtlichen Rund- funk vergleichbar, bei dem die Grenze der vom Betroffenen hinzunehmenden Berichterstattung trotz öffentlicher Aufgabenwahrnehmung vom Privatrecht ge- zogen und sanktioniert wird (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 185 ff., juris Rn. 11 ff.; BVerwG, NJW 1994, 2500). An- ders als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Bezug auf ihr Programm sind Studierendenvertretungen in Bezug auf Inhalt und Gestaltung ihrer Mitglieder- zeitschriften gerade nicht aufgrund verfassungsrechtlicher Gewährleistung (Art. 5 Abs. 1 GG) aus jeder Staatsverwaltung herausgelöst und dieser geradezu ge- genübergestellt. Sie sind vielmehr Teil davon. Die Beziehung von Studierenden- vertretungen zum von der Berichterstattung in ihren Mitgliederzeitschriften be- troffenen einzelnen Grundrechtsträger ist daher nicht in der (horizontalen) Span- nungslage kollidierender Grundrechte, sondern in der (vertikalen) Gegenüber- 16 - 12 - stellung eines Grundrechtsträgers zum Gemeinwesen und damit öffentlich-recht- lich geordnet. Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Studierendenschaft in ihrer Zeitschrift ei- nen Namensartikel eines anderen Grundrechtsträgers verbreitet und sich dann mittelbar auf dessen Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG beruft (aA Mann, AfP 2016, 119 f.). Vielmehr ist auch die Frage, ob und inwieweit eine Studierendenvertretung etwa im Rahmen eines in ihrer Mitgliederzeitschrift eröff- neten Meinungsforums die Meinungen einzelner Grundrechtsträger veröffentli- chen darf und inwieweit ihr solche Namensartikel zuzuordnen sind, nach öffent- lich-rechtlichen Grundsätzen zu beantworten. 3. Das Klagebegehren ist jedoch auch auf der Grundlage des stattdessen zu prüfenden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) öffentlich-rechtlichen Unterlassungsan- spruchs im Ergebnis nicht begründet. a) Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlas- sung einer Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Die Grundrechte schützen den Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolge dessen kann der Bürger, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen. Für rechtmäßiges, staatliches In- formationshandeln gilt zunächst das Erfordernis einer gesetzlichen oder verfas- sungsunmittelbaren Grundlage. Wo die Grenzen der zulässigen Äußerung zu ziehen sind, hängt weiter von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Recht- sprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürver- bots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem 17 18 - 13 - Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zu- treffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachen- kern beruhen müssen und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht über- schreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot; s. zum Ganzen Senatsurteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 Rn. 21 mwN). b) Gemessen daran ist die angegriffene Textberichterstattung nicht zu be- anstanden. aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die an- gegriffenen Artikel in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eingreifen. Zwar erfüllen die Aussagen nicht die Merkmale eines Grundrechtseingriffs im herkömmlichen Sinne eines Vorgangs, der unmittelbar und gezielt durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Das Grundge- setz hat den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen aber nicht an den klas- sischen Begriff des Eingriffs gebunden oder diesen inhaltlich vorgegeben. Es ge- nügt, dass die angegriffenen Aussagen in Bezug auf den Betroffenen mittelbar- faktische Wirkung haben, um einer hinreichenden Rechtfertigung zu bedürfen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 Rn. 35 mwN). Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die angegriffenen Artikel allerdings nicht die Behauptung, der Kläger heiße die Anwendung von physischer Gewalt gut und verhalte sich letztlich wie ein Vergewaltiger. Die entsprechenden Passagen der Artikel beziehen sich vielmehr auf einen auch namentlich genann- ten anderen Protagonisten der Szene, während bezüglich des Klägers im zweiten Artikel ausdrücklich vermerkt wird, dass dieser sich von Gewalt distanziere, weil 19 20 21 22 - 14 - er auch "mit ein bisschen Humor" erfolgreich sein könne. Aber auch die in den Artikeln enthaltenen wertenden Aussagen, die vom Kläger gelehrten Dating-Stra- tegien und -Techniken seien sexistisch (Artikel 1) bzw. frauenfeindlich und in ihrer belästigenden Art "auch Gewalt" (Artikel 2), sind ohne weiteres geeignet, den sozialen Geltungsanspruch und die berufliche Ehre des Klägers als Student der Universität und als Referent für Kommunikationsstrategien zu beeinträchtigen und sich abträglich auf das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwir- ken. Bezugspunkt der Kritik ist dabei die berufliche Tätigkeit des Klägers, die der Sozialsphäre zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 Rn. 36 mwN). bb) Dieser Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das allgemeine Persönlich- keitsrecht verbietet dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat zwar, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über seine Bürger zu äußern (vgl. BVerfG, NJW 2011, 511 Rn. 21). Indes liegt ein solch rechtfertigender Grund hier vor. (1) Allerdings kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung der streitgegen- ständlichen Artikel nicht auf ihre Aufgabe berufen, die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden zu fördern (§ 77 Abs. 2 Nr. 5 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG n.F.). (aa) Entgegen dem weit gefassten Wortlaut folgt aus dieser Aufgabenzu- weisung wegen der in Nr. 1 des zweiten Absatzes der Vorschrift ("Vertretung der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse") vorgenom- menen Begrenzung nicht die Befugnis zur Erörterung allgemeiner politischer Fra- gen (Thürmer in BeckOK Hochschulrecht Hessen, Stand 1.8.2022, § 84 HessHG Rn. 20). Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift darf die Studierendenschaft als Zwangsverband nur solche Aufgaben wahrnehmen, die ihren Wirkungskreis 23 24 25 - 15 - betreffen (VG Frankfurt, Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 461/19.F, juris Rn. 51). Ein sogenanntes allgemein-politisches Mandat steht der Studierendenschaft nicht zu (st. Rspr., vgl. BVerwGE 59, 231, juris Rn. 8 ff., 21 ff.; VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 639, 640; juris Rn. 33 mwN). Allgemeinpolitische Erörterungen in diesem Sinne sind nicht nur solche, die keinerlei hochschulpolitische, wirt- schaftliche oder soziale Belange von Studierenden berühren können. Vielmehr gehören auch Erklärungen dazu, die zwar auch Studierende betreffen können, aber nach Inhalt und Reichweite nicht nur die speziellen studentischen, sondern allgemeine Belange betreffen, und die deswegen nicht zu den § 77 Abs. 2 Nr. 5 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG n.F. unterfallenden Angelegenheiten der Studierendenschaft zählen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 8 TM 2553/98, juris Rn. 7). Denn die Aufgabe, die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden zu fördern, ver- leiht der Studierendenschaft nicht die Befugnis, eigene politische oder gesell- schaftliche Forderungen zu formulieren und zu vertreten (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 639, 640, juris Rn. 32 f.). Darüber hinaus können insoweit für die Studierenden zwar Informations- angebote gemacht, Veranstaltungen allgemeiner Art organisiert und Meinungen Dritter zur Diskussion gestellt werden. Der Studierendenschaft als Teil der öffent- lichen Hand ist dabei aber eine dienende Rolle zugewiesen, ihr ist äußerste Zu- rückhaltung sowie eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung ver- schiedener Sichtweisen abzuverlangen. Allgemeinpolitische und gesellschaftli- che Fragestellungen können damit zwar ebenfalls behandelt werden, müssen je- doch aus einer neutralen Position heraus so dargestellt werden, dass unter- schiedliche Standpunkte gleichberechtigten Zugang erhalten und zu Wort kom- men; kontroverse Meinungen müssen deshalb die Möglichkeit zu gleichwertiger Darstellung erhalten (vgl. Thürmer in BeckOK Hochschulrecht Hessen, Stand 26 - 16 - 1.8.2022, § 84 HessHG Rn. 20). Unzulässig ist es daher, wenn in einem Mittei- lungsblatt der Studierendenschaft Artikel einseitig zugunsten oder zulasten einer bestimmten Richtung veröffentlicht werden. Die Studierendenschaft muss viel- mehr, will sie dem Informationsanspruch der Studierenden und damit ihrer ge- setzlichen Aufgabe genügen, das kontroverse Meinungsspektrum abbilden und auch der angegriffenen Gruppierung die Möglichkeit zu gleichwertiger Gegenäu- ßerung in der Zeitschrift eröffnen (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 639, 640; juris Rn. 32; OVG Bremen, NVwZ 2000, 342, 343, juris Rn. 16). (bb) Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Artikel nicht von § 77 Abs. 2 Nr. 5 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG n.F. gedeckt. Beide Artikel haben das gesellschaftliche Phänomen der sogenannten "Pick-Up-Artists" und der von diesen propagierten Verführungstechniken zum Gegenstand. Auch wenn insoweit ein Hochschulbezug besteht, als das genannte Phänomen auch an der Universität F. zu beobachten gewesen ist, handelt es sich doch um kein spezifisch hochschulpolitisches, sondern um ein allgemeingesellschaftliches Thema. Als eigene Beiträge der Beklagten ließen sich die Artikel daher von vorn- herein nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 5 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG n.F. rechtfertigen; etwas anderes nimmt im Übrigen auch die Beklagte nicht für sich in Anspruch. Auch als zur Diskussion gestellte Fremdbeiträge der Autoren "K[…] K[…]" und "fantifa.f[…]" wären die beanstandeten Artikel nicht von § 77 Abs. 2 Nr. 5 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG n.F erfasst. Der Senat hat bereits erheb- liche Zweifel, ob die angegriffenen Artikel überhaupt hinreichend als Fremdbei- träge zu erkennen waren (vgl. zu den Grundsätzen der zivilrechtlichen Verbrei- terhaftung Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, AfP 2021, 226 Rn. 12; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, NJW 2010, 760 Rn. 11; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, NJW 1986, 2503, 2505, juris Rn. 22 ff.; vom 8. Juli 27 28 - 17 - 1980 - VI ZR 158/78, NJW 1980, 2810, 2811, juris Rn. 63; BVerfG, AfP 2009, 480, juris Rn. 63 ff.; Beater, AfP 2021, 469, 475 f.). Hinsichtlich des Beitrags von "K[…] K[…]" (Artikel 1) kann der unbefangene Leser schon nicht erkennen, ob es sich insoweit um ein Mitglied der Redaktion bzw. des AStA oder um einen Fremd- autor handelt (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 639 f.; juris Rn. 31). Hinsichtlich des Beitrags von "fantifa.f[…]" wird zwar deutlich, dass es sich um den Beitrag eines Fremdautors handelt. Doch schließt dieser Artikel mit dem folgenden Aufruf der Redaktion, der ein Zu-Eigen-Machen des vorangestellten Artikels nahelegen könnte: "Da es in letzter Zeit vermehrt zu übergriffigem Verhalten durch ‚Pick-Up-Artists‘ an der Universität [F.] kam, haben wir uns dazu entschlossen, Berichte darüber zu sammeln, um die Techniken und Orte der Übergriffe besser einschätzen zu können. Solltet Ihr davon betroffen sein und/oder falls Ihr Informationen zu den Vorfällen teilen möchtet, habt ihr die Möglichkeit, Euch an folgende Emailadresse zu wenden. Solltet ihr an dem Thema des organisierten Sexismus in Form von ‚Pick-Up‘ arbeiten wollen, könnt ihr Euch ebenso unter dieser Adresse melden […]." Letztlich bedarf dies hier aber keiner Entscheidung. Denn auch wenn von Fremdbeiträgen auszugehen wäre, fehlte es jedenfalls an der gebotenen Neu- tralität, da die Beklagte es in diesem Fall offensichtlich verabsäumt hätte, auf eine ausgewogene Besetzung des von ihr in diesem Fall eröffneten Meinungsforums hinzuwirken und neben den angegriffenen Beiträgen, die eine den sogenannten "Pick-Up-Artists" gegenüber pointiert kritische Position einnehmen, auch der Ge- genposition eine Stimme zu geben. Im Ergebnis lässt sich die angegriffene Ver- öffentlichung der Beklagten daher, anders als das Berufungsgericht offenbar meint, auch nicht verfassungsunmittelbar durch die Kommunikationsgrundrechte der Verfasser der Beiträge rechtfertigen (aA Srocke, K&R 2016, 163, 164 f.). 29 - 18 - (2) Die beanstandeten Äußerungen halten sich nach den Umständen des Falles aber noch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 2 Nr. 3 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 3 HessHG n.F. (aa) Nach dieser Vorschrift ist der Studierendenschaft aufgegeben, die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen, soweit sie nicht dem Studierendenwerk oder anderen Trägern übertragen sind. In der Übertragung dieser gesetzlichen Aufgabe liegt zugleich die Ermächtigung zur In- formationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe (vgl. BVerfGE 105, 279, 303, juris Rn. 76). Dabei ist der Studierendenschaft auch ein "Brücken- schlag" zu allgemeinpolitischen und gesellschaftlichen Fragestellungen erlaubt, solange dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belan- gen deutlich erkennbar bleibt. In diesem Fall können nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 3 HessHG n.F. folglich auch die weiteren gesell- schaftlichen Zusammenhänge mit in den Blick genommen werden (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 323, 325, juris Rn. 21; OVG Berlin, NVwZ-RR 2004, 348, 349, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 3 M 65/06, juris Rn. 20; VG Frankfurt, Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 461/19.F, juris Rn. 59). (bb) Auf dieser Grundlage ist der notwendige Zusammenhang zwischen den hochschulspezifischen sozialen Belangen der Studierenden der Universität F. und den allgemeingesellschaftlichen Aussagen der angegriffenen Beiträge zu bejahen. Die Artikel befassen sich kritisch mit der Historie, einzelnen Vertretern - darunter dem Kläger, der im ersten Artikel zudem als Student der Universität F. vorgestellt wird - und den Praktiken der Szene der "Pick-Up-Artists". Im ersten Artikel werden abschließend zwei Vorfälle geschildert, bei denen ein Teilnehmer sogenannter "Pick-Up-Seminare" Studentinnen auf dem Campus der Universität F. "abgefangen" und angesprochen habe. Der zweite Artikel, der selbst keinen 30 31 32 - 19 - unmittelbaren Bezug zur Universität F. aufweist, schließt mit dem oben wieder- gegebenen Aufruf der Redaktion, wonach es in letzter Zeit vermehrt zu übergrif- figem Verhalten durch "Pick-Up-Artists" an der Universität F. gekommen sei, wes- halb nunmehr Berichte und Informationen hierüber zu sammeln seien. Dass es sich insoweit nicht um einen konstruierten "Brückenschlag" zwi- schen den spezifisch hochschulbezogenen sozialen Belangen der Studierenden der Universität F. und dem Phänomen der "Pick-Up-Szene" handelt, ergibt sich zwanglos aus dem Umstand, dass es nach den Feststellungen des Berufungs- gerichts im Zeitpunkt der Veröffentlichung mehrfach zu übergriffigem Verhalten an der Universität F. gekommen ist, weshalb der Senat der Universität sich ver- anlasst gesehen hat, sich am 24. Februar 2016 in einer Stellungnahme gegen den auch auf ihrem Gelände praktizierten "organisierten Sexismus durch sog. Pick-Up-Artists" auszusprechen. (3) Der in der Wortberichterstattung liegende Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist nach den Umständen des Streitfalles auch verhältnismäßig. Die angegriffenen Berichte dienen dem ohne Weiteres legitimen Zweck, auf das auch auf dem Campus der Universität F. virulent gewordene Phänomen der "Pick-Up-Artists" aufmerksam zu machen und dieses durch Erläuterung we- sentlicher Hintergründe einzuordnen. Nach der Anlage der Artikel war es in die- sem Zusammenhang naheliegend, einzelne Protagonisten der Szene und ihre Vorgehensweise näher vorzustellen, um die Darstellung nicht im Theoretischen verharren zu lassen. In diesem Zusammenhang muss es der Kläger hinnehmen, auch selbst - mit seinem Vornamen und teilweise dem Anfangsbuchstaben sei- nes Nachnamens - namentlich genannt zu werden. Durch die Veröffentlichung der Artikel wird sein Verhalten zwar in identifizierender Weise öffentlich bekannt 33 34 35 - 20 - gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert, wo- bei die erzielte allgemeine soziale Missbilligung durchaus hoch sein dürfte. Dem grundrechtlich geschützten Interesse des Klägers, die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen, an seiner sozialen Geltung und seiner beruf- lichen Ehre steht aber das erhebliche öffentliche Interesse an einer Information der Studierenden über die Auswirkungen des "Pick-Up-Phänomens" gegenüber. Die zwischen diesen gegenläufigen Interessen vorzunehmende Abwägung führt im Ergebnis zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer identifi- zierenden Berichterstattung. Als Student der Universität F. bestand ein besonderer Bezug der Person des Klägers zu dem Leserkreis der AStA-Zeitung der Beklagten. Auch hat der - durch sein ehrenamtliches Engagement in verschiedenen Vereinen überdies lokal in gewisser Weise bekannte - Kläger seine Tätigkeit als "Pick-Up-Artist" bzw. als "Motivations- und Datingcoach" zuvor selbst einem breiten Publikum be- kannt gegeben und demonstriert. Insbesondere hat der Kläger im April 2014 an einem mehrminütigen Beitrag der ARD-Sendung "DasDing.tv" mit der Überschrift "Aufreißen und klarmachen? Pick-Up Artist B[…] geht auf Frauenjagd" mitge- wirkt, in dem er die Pick-Up-Szene erläutert und ein Interview gegeben hat. Der Beitrag war bis Januar 2017 in der ARD Mediathek und darüber hinaus bei Youtube abrufbar. Durch diese Selbstöffnung hat sich der Kläger zum Gegen- stand des Informationsinteresses auch der Hochschulöffentlichkeit gemacht. Darüber hinaus muss der Kläger für den Bereich seiner Sozialsphäre, in dem seine nebenberufliche Tätigkeit für die Agentur "Casanova Coaching", sein zu- gehöriger Auftritt auf der Homepage der Agentur und seine Mitwirkung in dem erwähnten Fernsehbeitrag zu verorten sind, eine - auch kritische - öffentliche Auseinandersetzung mit seinem Wirken weitergehend hinnehmen, als dies bei Beiträgen über sein rein privates Flirtverhalten der Fall wäre (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 128). Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Erörterung des 36 - 21 - Phänomens der "Pick-Up-Szene" wird dabei noch durch den Umstand verstärkt, dass sich sowohl der Senat der Universität in der erwähnten Stellungnahme als nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Stadt F. mit dem Thema befasst haben. So haben der Oberbürgermeister sowie die Frau- endezernentin der Stadt F. in einem Brief an Hoteliers u.a. darum gebeten, Se- minaranfragen der "Vaterfirma" der "Pick-Up-Artists" abzulehnen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Identifizierungsgrad der Artikel zwar hoch, aufgrund unvollständiger Namensnennung (Vorname und erster Buchstabe des Nachna- mens) dennoch eingeschränkt ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032 Rn. 19) und der Vorname des Klägers zuvor schon in dem Titel des erwähnten Fernsehbeitrags, an dem er mitgewirkt hat, genannt und damit einem breiten Publikum zugänglich gemacht wurde (zum Bild- nis des Klägers s. unten sub. c). Die angegriffenen Artikel nehmen ihren Ausgangspunkt in einem nicht zu- letzt vom Kläger selbst geschaffenen Tatsachenkern. Sie knüpfen an u.a. vom Kläger in seinem öffentlichen Fernsehauftritt selbst verwendete Formulierungen und dort einem breiten Fernsehpublikum vorgeführte "Pick-Up-Techniken" an. Dabei wahren die Artikel zumindest in Bezug auf den Kläger auch in ihren wer- tenden Teilen noch das Sachlichkeits- und Mäßigungsgebot. Auch wenn die Be- richterstattung eine für den Kläger nicht unerhebliche Belastung darstellen mag, ist zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung und die in ihr liegende Belas- tung zu einem wesentlichen Teil auf der früheren öffentlichen Eigendarstellung des Klägers beruhen. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass mit den Ar- tikeln in Bezug auf den Kläger keine Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Pran- gerwirkung einhergegangen ist, ist daher letztlich nicht zu beanstanden. Die an- gegriffenen Veröffentlichungen sind insoweit auch verhältnismäßig im engeren Sinne. 37 - 22 - c) Hinsichtlich der Bildberichterstattung hat das Berufungsgericht rechts- fehlerfrei die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsge- fahr verneint. Die tatrichterliche Würdigung, ob Wiederholungsgefahr besteht, ist im Re- visionsverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH, Urteil vom 21. Sep- tember 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 11 mwN). Solche liegen hier nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der AStA - ein Or- gan der Beklagten - in dem gegen ihn selbst geführten Vorprozess hinsichtlich der Verbreitung des Bildnisses des Klägers die von diesem begehrte strafbe- wehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Rechtsfehlerfrei sieht das Beru- fungsgericht hierin und in der im nunmehrigen Verfahren abgegebenen Erklärung der Beklagten, sich an diese Erklärung ihres Organs aus dem Vorprozess auch selbst gebunden zu fühlen, einen Umstand, der es rechtfertigt, den Wegfall der Wiederholungsgefahr anzunehmen. d) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wäre auch nicht insoweit begründet, als sich der Kläger zur Begründung zusätzlich auch auf eine Verlet- zung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit stützen wollte. Zwar steht den Mitglie- dern eines öffentlich-rechtlichen Zwangsverbands wie hier der beklagten Studie- rendenschaft aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Abwehrrecht auf Unterlassung von Äuße- rungen dieses Verbands außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs zu (st. Rspr., vgl. BVerwGE 59, 231). Doch hat sich die Beklagte wie oben ausgeführt mit der beanstandeten Wortberichterstattung insgesamt im Rahmen der ihr durch § 77 Abs. 2 Nr. 3 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 3 HessHG n.F. übertragenen Aufgabe der Wahrnehmung der sozialen Belange ihrer Mitglieder bewegt, so dass die An- spruchsvoraussetzungen insoweit nicht vorliegen, und sich hinsichtlich der bean- 38 39 40 - 23 - standeten Bildberichterstattung wirksam an die strafbewehrte Unterlassungser- klärung ihres AStA gebunden, so dass die Wiederholungsgefahr insoweit entfal- len ist. Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.01.2020 - 2-03 O 513/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.02.2021 - 16 U 47/20 -