OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIII ZA 6/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:081122BVIIIZA6
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:081122BVIIIZA6.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 6/22 vom 8. November 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Dr. Matussek beschlossen: Das zu ihren Gunsten als erneuter Antrag auszulegende Begehren der Antragstellerin vom 7. Oktober 2022 auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbe- schluss vom 10. Mai 2022, mit dem ihr Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte - unstatthafte - Rechtsbeschwerde abgelehnt worden ist, wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die fortgeltenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. Juli 2022 verwiesen. Die Antragstellerin vermag auch nach erfolgter Einsichtnahme in die Gerichtsakten eine Gehörsverletzung nicht aufzuzeigen, sondern stellt weiterhin lediglich unzutreffende Mutmaßungen an. Sie ver- kennt zudem nach wie vor, dass die von ihr ursprünglich beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde bereits aus Rechts- gründen nicht zu bewilligen war, da dieses Rechtsmittel aus den im Beschluss des Senats vom 10. Mai 2022 genannten Gründen im vorliegenden Fall schon nicht statthaft ist. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass sich in der Gerichts- akte nicht das Original des Senatsbeschlusses vom 10. Mai 2022 mit den Unterschriften der erkennenden Senatsmitglieder, sondern lediglich eine - ihr bereits vorliegende - beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses befinde, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil das Original nicht zur Gerichtsakte genommen werden muss und - 3 - sich beim Bundesgerichtshof in dem zu jedem dort anhängigen Rechtsmittelverfahren angelegten Senatsheft befindet (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 14; vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 24). Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mit einer gesonderten Be- scheidung durch den Senat rechnen kann. Das Verfahren ist abge- schlossen. Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.08.2021 - 35 O 9111/20 - OLG München, Entscheidung vom 23.02.2022 - 32 W 1608/21 -