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Entscheidung

VIII ZB 61/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:081122BVIIIZB61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:081122BVIIIZB61.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 61/22 vom 8. November 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Schneider und Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Wiegand beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt und die Richterin Wiegand wird als unzulässig verworfen. 2. Der als Gegenvorstellung zu wertende "Widerspruch" des Rechts- beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Okto- ber 2022, mit dem seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verwor- fen worden ist, wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzu- lässig. Er trägt keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die Richter beziehen, die an dem von ihm angegriffenen Senatsbeschluss mitgewirkt haben, sondern legt ihnen nur angebliche Verfahrensfehler (unterbliebene Unterzeich- nung des zugestellten Beschlusses) zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, juris Rn. 3 mwN). Der Senat ist daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in seiner regulären Besetzung zur Entscheidung berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, aaO mwN). 1 - 3 - 2. Ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2022 ist nicht eröffnet. Der vom Rechtsbeschwerdeführer erhobene "Widerspruch" wird daher als Gegenvorstellung gedeutet, wobei deren Zulässigkeit zu seinen Guns- ten unterstellt wird. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil der Senat die Rechtsbe- schwerde aus den im Beschluss vom 25. Oktober 2022 genannten Gründen zwingend als unzulässig zu verwerfen hatte. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer bemängelt, dass der ihm zugestellte Beschluss keine Unterschriften der erkennenden Richter aufweise und daher nicht rechtsgültig sei, verkennt er, dass gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1, § 329 Abs. 3 ZPO Beschlüsse nur in Abschrift, also ohne Unterschrift der erkennenden Rich- ter, zugestellt werden, während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeich- nete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt. Dr. Fetzer Dr. Schneider Kosziol Dr. Liebert Wiegand Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 24.05.2022 - 1 C 1241/21 (X) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.07.2022 - 16 T 363/22 - 2 3 4