Entscheidung
2 StR 368/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:091122B2STR368
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:091122B2STR368.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 368/21 vom 9. November 2022 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2022 gemäß § 206a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 9. April 2021 a) im Fall II.1 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weitergehenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen gefährlichen Körperver- letzung in drei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit einer weiteren ge- 1 - 3 - fährlichen Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver- urteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie offensichtlich unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Den Verfahrensrügen bleibt aus vom Generalbundesanwalt in seinen Zu- schriften dargelegten Gründen der Erfolg versagt. II. Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung von Schuldspruch und Straf- ausspruch in den Fällen II.2 bis II.4 der Urteilsgründe hat Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten nicht ergeben. III. Hingegen kann die Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe nicht beste- hen bleiben. Das Verfahren ist insoweit einzustellen; der Verurteilung steht das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. 2 3 4 - 4 - 1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe we- gen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verur- teilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte am 17. Juli 2018 gegen 21.40 Uhr in einer Gemeinschaftsunterkunft in A. insgesamt 136 Gramm Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 11,32% in Besitz, 134,65 Gramm davon in seiner Unterhose und den Rest in dem allein von ihm bewohnten Zimmer. Hinsichtlich von damit im (zeitlichen) Zusammenhang stehenden Beleidi- gungen von Polizeibeamten stellte die Strafkammer (ergänzend) fest, dass die Staatsanwaltschaft den Angeklagten mit Anklage vom 17. Januar 2019 wegen Beleidigung in zwei Fällen angeklagt und ihm dabei folgenden Sachverhalt zur Last gelegt hatte: „Am 17.7.2018 zwischen 22.24 Uhr und 22.28 Uhr beleidigte der Angeschuldigte in der Gemeinschaftsunterkunft in A. die PM’in M. mit den Worten: „Du Pisser, ich ficke Dich, ich ficke dein Leben“, um seine Missachtung auszudrücken. In der Folge, nämlich zwischen 22.30 und 23.18 Uhr, beleidigte der Angeschuldigte ebenda in A. den PM S. mit den Worten: „Du Wichser, ich hole Dich, verpiss dich du Affe“, um seine Missachtung auszudrücken.“ Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts hatte das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. März 2019 dieses Verfahren eröffnet und den Angeklag- ten nach Durchführung der Hauptverhandlung mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 28. März 2019 unter anderem auch wegen Beleidigung in zwei Fällen ver- urteilt. Der Verurteilung legte das Amtsgericht folgenden Sachverhalt zugrunde: „Am 17.7.2018 fand in den Abendstunden vor der Gemeinschafts- unterkunft in A. ein Polizeieinsatz statt, nachdem die Polizei seitens des Wachschutzes über Drogenkonsum informiert worden war. Während die Beamten PM’in M. und PM S. 5 6 7 - 5 - gegen 22.25 Uhr vor dem Haus eine Personenkontrolle durchführ- ten, kam der Angeklagte hinzu, wobei er den Beamten gegenüber aggressiv auftrat. Gegenüber der Zeugin M. äußerte er: „Du Pisser, ich ficke dich! Und kurze Zeit später: „Ich ficke dein Leben, ich arbeite mit Bande.“ Er ging zunächst in die Gemeinschaftsun- terkunft, kam aber etwa 10-15 Minuten später wieder aus dem Ge- bäude zurück. Nun fiel den Beamten eine deutliche Beule in seiner Hose und Marihuanageruch auf, weswegen sie sich zu einer Durch- suchung entschlossen. Der Angeklagte wurde wieder aggressiv, schrie Beleidigungen und wedelte mit den Armen, worauf er schließlich zu Boden gebracht wurde. Bei der folgenden Durchsu- chung fanden die Zeugen 250 Gramm Marihuana versteckt in der Unterhose des Angeklagten. Während der Maßnahme äußerte er gegenüber dem Zeugen S. : „Du Wichser, ich hole Dich. Verpiss dich du Affe“. 2. Die Annahme des Landgerichts, der Aburteilung stehe kein Verfah- renshindernis entgegen, da die (nicht rechtskräftige) Verurteilung des Amtsge- richts Apolda vom 28. März 2019 unter anderem wegen zwei Beleidigungen von Polizeibeamten eine andere prozessuale Tat betreffe, hält einer revisionsgericht- lichen Nachprüfung nicht stand. Jedenfalls die zweite Beleidigung, die nach den amtsgerichtlichen Feststellungen während der Durchsuchung des Angeklagten zur Auffindung von Betäubungsmitteln erfolgt ist, bildet mit dem im landgerichtli- chen Verfahren im Raum stehenden Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge eine prozessuale Tat (§ 264 StPO). a) Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vor- gang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und in- nerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; Urteil vom 22. Juni 2006 – 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 317; Beschluss 8 9 - 6 - vom 1. Dezember 2015 – 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747). Die Tat als Prozess- gegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Ange- klagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das ge- samte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeich- neten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2020 – 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377, 378; vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 170/19, NStZ 2021, 120, 121; Beschluss vom 13. Februar 2019 – 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46). b) Gemessen daran ist hinsichtlich des im Rahmen der Durchsuchung festgestellten Besitzes von Betäubungsmitteln und der dabei begangenen zwei- ten Beleidigung unabhängig von der Frage der materiell-rechtlichen Konkurrenz von einer prozessualen Tat auszugehen. Dafür spricht nicht nur der nahe zeitli- che und räumliche Zusammenhang beider Taten, sondern auch der enge sachli- che Bezug der Beleidigung zu der Durchsuchung (vgl. KG StV 2020, 578 zur Annahme einer prozessualen Tat bei Beleidigung eines Polizeibeamten nach An- halten eines Verkehrsteilnehmers zur Eröffnung eines Ordnungswidrigkeitenvor- wurfs). Dabei ist es für die Annahme einer prozessualen Tat nicht erforderlich, dass der Angeklagte damit etwa die Entdeckung des Besitzes von Betäubungs- mitteln verhindern wollte. Dass der Angeklagte auch bei anderen Gelegenheiten Polizeibeamte beleidigte, hebt den festgestellten Zusammenhang zwischen Durchsuchung und Beleidigung im konkreten Fall nicht auf. Ein anderes Ergebnis stellte sich insoweit als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlich zu betrachten- den Lebensvorgangs dar. 3. Die Rechtshängigkeit des amtsgerichtlichen Verfahrens, das wie fest- gestellt dieselbe prozessuale Tat betrifft, führt zu einem Verfahrenshindernis für das landgerichtliche Verfahren hinsichtlich der Tat in II.1 der Urteilsgründe. 10 11 - 7 - a) Die Sache ist insoweit am 13. März 2019 durch Eröffnung des Haupt- verfahrens beim Amtsgericht anhängig geworden. Dies führte zum Verfah- renshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit, das es ausschließt, dass we- gen derselben Tat gegen denselben Beschuldigten ein anderes Verfahren durch- geführt wird (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO; 65. Aufl., § 156, Rn. 1; § 207, Rn. 13). Die Rechtshängigkeit des – zeitlich gesehen – ersten Verfahrens ist damit Verfahrenshindernis für das zweite Verfahren, das gar nicht eröffnet werden darf und dann, wenn es trotzdem eröffnet worden ist, eingestellt werden muss (BGHSt 22, 185, 186; vgl. auch BGHSt 22, 232, 235). Dies gilt auch noch im Revisionsverfahren (BGHSt 22, 232, 235). b) Dass das Landgericht (als zur Entscheidung über die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 28. März 2019 zuständiges Gericht) mittlerweile mit Beschluss vom 7. April 2022 das Verfahren auch hinsichtlich der im Zusam- menhang mit der Durchsuchung erfolgten Beleidigung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt hat, ist für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeu- tung. Denn dies ändert nichts daran, dass das Landgericht sich des vor ihm er- hobenen Vorwurfs des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge niemals hätte annehmen dürfen. Im Übrigen ist das Landgericht (als Berufungs- gericht) nicht gehindert, das Verfahren ggf. wiederaufzunehmen (§ 154 Abs. 5 iVm § 154 Abs. 4 StPO). 4. Die Einstellung des Verfahrens bedingt die Aufhebung der Gesamt- strafe. 12 13 14 - 8 - 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens eine Kompensationsentschei- dung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu treffen sein wird. Franke Krehl Eschelbach RiBGH Zeng ist urlaubsbe- dingt an der Unterschrift ge- hindert. Franke Meyberg Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 09.04.2021 - 2 KLs 631 Js 1531/19 15