Entscheidung
V ZR 184/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:101122BVZR184
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:101122BVZR184.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 184/21 vom 10. November 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau beschlossen: Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nicht- zulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts - 4. Zivil- senat - vom 26. August 2021 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden ge- geneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren beträgt 60.000 € (jeweils 30.000 €). Gründe: I. 1. Beide Nichtzulassungsbeschwerden erweisen sich im Ergebnis als zu- lässig. Allerdings haben weder die Beklagten noch der Kläger - wie geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2021 - V ZR 189/20, GE 2020, 821 Rn. 4) - darge- legt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt. 1 - 3 - a) Da die Beklagten verurteilt worden sind, das Betreten der Steganlage auf ihrem Flurstück 1760 über einen von dem Kläger noch zu errichtenden Ver- bindungssteg dauerhaft zu dulden, richtet sich ihre Beschwer allein nach der Wertminderung, die ihr Grundstück erleidet, wenn es bei der Verurteilung bliebe (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205 ff.; Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, GE 2009, 715 Rn. 2 mwN). Anga- ben dazu enthält die Beschwerdebegründung nicht. Angesichts der besonderen Lage des Grundstücks der Beklagten, seiner aus den in Bezug genommen Aktenbestandteilen ersichtlichen Größe und der Bedeutung der Nutzung eines noch zu errichtenden Verbindungsstegs auf dem Flurstück 1760 geht der Senat jedoch wie im Parallelverfahren (vgl. Beschluss vom 13. Januar 2022 - V ZR 135/21, juris) im Wege der Schätzung davon aus, dass die Beschwer der Beklagten den Wert von 20.000 € übersteigt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 5 a.E. mwN). b) Maßgeblich für den Wert der Beschwer des Klägers ist der Betrag der angestrebten Werterhöhung für das herrschende Grundstück. Zur Ermittlung der Beschwer wäre der Wert des Grundstücks des Klägers mit dem vom Berufungs- gericht festgestellten Inhalt der Grunddienstbarkeit demjenigen mit einem im Grundbuch eingetragenen Gehrecht über das Flurstück 1760 gegenüberzustel- len gewesen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZR 153/14, GE 2015, 1155 Rn. 4 mwN). Daran fehlt es. Zu den Kosten für die Errichtung eines Verbin- dungsstegs hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Angesichts der besonde- ren Lage auch des Grundstücks des Klägers sowie der Bedeutung einer dinglich gesicherten Nutzung des Flurstücks 1760 als Verbindungsweg zu den Liegeplät- zen sowie der geschätzten Kosten des zu errichtenden Verbindungsstegs geht der Senat wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten insgesamt im 2 3 - 4 - Wege der Schätzung davon aus, dass die Beschwer des Klägers den Wert von 20.000 € übersteigt. 2. Beide Nichtzulassungsbeschwerden sind jedoch unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO. 4 5 - 5 - 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens insgesamt wird im Wege der Schätzung (§ 3 ZPO) auf 60.000 € festgesetzt. Davon entfallen jeweils 30.000 € auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und die Nichtzulas- sungsbeschwerde der Beklagten. Brückner Göbel Malik Laube Grau Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2019 - 22 O 42/18 - KG, Entscheidung vom 26.08.2021 - 4 U 76/19 - 6