Entscheidung
NotZ (Brfg) 4/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:141122BNOTZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:141122BNOTZ.BRFG.4.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 4/22 vom 14. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Erlöschen des Notaramts - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Roloff und Dr. Böttcher, die Notarin Dr. Brose-Preuß und der Notar Dr. Hahn beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2022 - Not 5/21 - wird zugelassen. Gründe Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die vom Kläger geltend ge- machten Zulassungsgründe aus § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen vor. Das Oberlandesgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass eine beträchtliche Zahl von Notarstellen unbesetzt bleibt. Es hätte auf dieser Grundlage nicht ungeprüft lassen dürfen, ob der Gesetzgeber im Hinblick auf die für Notare geltende Altersgrenze (§§ 48a, 47 Nr. 2 BNotO) einen angemessenen Ausgleich gefunden hat oder der Grundsatz des Verbots der Dis- kriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-914/19, juris Rn. 30 ff. mwN - Ministero della Giustizia gegen GN). Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 1 - 3 - Belehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesgerichtshof ein- zureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten An- trag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen be- stimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Sie muss von dem Notar selbst (§ 111b Abs. 3 BNotO) oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein, der die Voraussetzun- gen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Mangelt es an einem dieser Erforder- nisse, ist die Berufung unzulässig. Herrmann Roloff Böttcher Brose-Preuß Hahn Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 10.02.2022 - Not 5/21 - 2