OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 351/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:161122B3STR351
4mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:161122B3STR351.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 351/22 vom 16. November 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2022 ge- mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Juni 2022 wird verworfen; jedoch wird die Urteils- formel des schriftlichen Urteils dahin geändert, dass der Ange- klagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in "Tateinheit" mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hierge- gen gerichtete und auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützte Revi- sion des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt allerdings zu einer Änderung des Tenors des schriftlichen Urteils. I. Die Verfahrensrüge bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesan- walts dargelegten Gründen ohne Erfolg. Die auf die allgemeine Sachrüge hin veranlasste umfassende materiell- rechtliche Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. 1 2 3 - 3 - II. Der Strafkammer ist bei der Wiedergabe der Urteilsformel im schriftlichen Urteil ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen. Dort ist niedergelegt, der An- geklagte sei des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in "Tateinheit" mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen schuldig. Tatsächlich hat die Strafkammer den Angeklagten, wie aus den Urteilsgründen, der Liste der ange- wandten Vorschriften, der Bezeichnung der Strafe als Gesamtfreiheitsstrafe im Tenor des schriftlichen Urteils sowie der ausweislich des Hauptverhandlungspro- tokolls verkündeten Urteilsformel ersichtlich ist, wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern "in Tatmehrheit mit" sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen verurteilt (zur Fassung des Schuldspruchs s. BGH, Beschluss vom 22. August 1985 - 4 StR 447/85, NJW 1986, 1116, 1117; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 260 Rn. 26). Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel des schriftlichen Urteils (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 20). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Kleve, 21.06.2022 - 170 KLs - 200 Js 645/20 - 10/21 4 5