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Entscheidung

XII ZB 356/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:161122BXIIZB356
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:161122BXIIZB356.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 356/22 vom 16. November 2022 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2022 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Der Antrag der Betroffenen auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO zurückgewiesen, weil die Be- troffene keine hinreichenden Gründe vorgetragen hat, welche die Beiordnung ei- nes Notanwalts rechtfertigen könnten. Die Beiordnung eines Notanwalts kommt - unbeschadet des Vorliegens der Erfolgsaussicht und des Fehlens von Mutwilligkeit - nur in Betracht, wenn der Verfahrensbeteiligte substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist, sich ohne Erfolg zumindest an fünf beim Bundesgerichthof zugelassene Rechts- anwälte mit der Bitte um Vertretung gewendet zu haben (vgl. BGH Beschluss vom 7. Juni 2016 - XI ZR 439/15 - juris Rn. 4 mwN). Hat der Verfahrensbeteiligte - wie hier die Betroffene - zunächst einen zu seiner Vertretung bereiten Rechts- anwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestel- lung eines Notanwalts darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat der Verfahrens- beteiligte ebenfalls darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 500/17 - juris Rn. 3; BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 1 2 - 3 - - III ZR 122/13 - NJW-RR 2014, 378 Rn. 9). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Betroffenen nicht. Guhling Klinkhammer Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Ansbach, Entscheidung vom 28.06.2022 - 11 XVII 431/22 - LG Ansbach, Entscheidung vom 25.07.2022 - 4 T 631/22 -