Entscheidung
V ZB 38/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:171122BVZB38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:171122BVZB38.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 38/22 vom 17. November 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat mit dem am 28. Dezember 2021 zugestellten Urteil die Klage des Klägers gegen die Beklagte auf Übertragung eines hälftigen Mitei- gentumsanteils an einem Grundstück abgewiesen. Am 24. Januar 2022 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren beantragt. Das Oberlandesge- richt hat die Frist zur Begründung des Antrags bis zum 28. März 2022 verlängert. Am 28. März 2022 hat der Kläger den Antrag begründet und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Mit Beschluss vom 21. April 2022 hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen, Die dage- gen gerichtete Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung, mit der der Kläger die Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzt hat, sowie den mit der Erklärung, das Berufungsverfahren solle unabhängig von der Bewilligung der 1 - 3 - Prozesskostenhilfe durchgeführt werden, verbundenen Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2022 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 hat der Klä- ger dagegen sowie gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe erneut Gegen- vorstellung eingelegt. Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers verworfen und die Gegenvorstellungen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde, für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. II. Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. Wiederein- setzung in den vorigen Stand könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil er nicht ohne sein Verschulden die Berufungsfrist versäumt habe. Eine arme Partei habe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittel- frist eingereicht habe. Das setze allerdings voraus, dass dem Antrag auf Pro- zesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die insoweit notwendigen Be- lege beigefügt seien. Daran fehle es. Der Kläger habe unvollständige Angaben gemacht und deshalb nicht davon ausgehen können, rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Prozess- kostenhilfe hinreichend dargetan zu haben. Eines gerichtlichen Hinweises habe es nicht bedurft, weil die unvollständigen Angaben erst am letzten Tag der Frist 2 3 - 4 - zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags eingegangen seien und eine Vervollständigung nicht mehr fristgerecht gewesen wäre. III. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurück- zuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur hin- sichtlich der Verwerfung der Berufung statthafte Rechtsbeschwerde ist unzuläs- sig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem Beklagten den Zugang zu der an sich ge- gebenen Berufung nicht unzumutbar erschwert und dessen Anspruch auf Ge- währung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechts- staatsprinzip) nicht verletzt. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verwor- fen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist. Dem Kläger ist gegen die Versäumung der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. 4 5 6 - 5 - 2. Auf die Versagung der Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 19. Mai 2022 kann der Kläger die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 28. Juni 2022 nicht stützen. a) Liegt neben der Berufung oder der Berufungsbegründung ein Wieder- einsetzungsantrag vor, sind Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmit- tel und die Wiedereinsetzung miteinander zu verbinden (§ 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Weist das Gericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurück, ist zugleich über die Berufung zu entscheiden. Entscheidet das Berufungsgericht - wie hier - aus- nahmsweise zunächst nur über das Wiedereinsetzungsgesuch (§ 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und weist es dieses durch Beschluss zurück, muss diese Entschei- dung gesondert mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Nur in diesem Rahmen können die Wiedereinsetzungsgründe durch das Rechtbeschwerdegericht geprüft werden (vgl. zu § 519b Abs. 1 ZPO aF BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887 Rn. 5 mwN). Unterbleibt die Anfechtung des Beschlusses, mit dem der Wiedereinset- zungsantrag zurückgewiesen worden ist, ist dies für die Entscheidung über der Verwerfung der Berufung bindend (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 mwN), sofern nicht neue Wiedereinsetzungs- gründe fristgerecht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Ja- nuar 2016 - I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 14). b) So ist es hier. Über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2022 geson- dert entschieden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger sie nicht mit Rechtsbeschwerde angefochten hat. 7 8 9 - 6 - c) Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der Entscheidung über die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 19. Mai 2022 erneut mit densel- ben Wiedereinsetzungsgründen befasst hat, war dies zwar rechtsfehlerhaft. Der Beschluss, mit dem die Wiedereinsetzung versagt worden ist, unterlag der Rechtsbeschwerde und war in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO un- abänderlich und damit grundsätzlich bindend (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Ok- tober 2022 - V ZB 26/22, zur Veröffentlichung bestimmt, mwN). Dieser Rechts- fehler hat sich aber nicht ausgewirkt, und insoweit ist die Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit auch unzulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Unabhängig davon ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru- fungsfrist versagt hat, nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Rechtsprechung 10 11 - 7 - des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 9. März 2021 - VIII ZB 1/21, NJW-RR 2021, 568 Rn. 20; jeweils mwN). Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 17.12.2021 - 1 O 429/20 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2022 - 5 U 25/22 -