Entscheidung
4 StR 388/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:221122B4STR388
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:221122B4STR388.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 388/22 vom 22. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 22. November 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Land- gerichts Essen vom 10. Juni 2022 werden als unzulässig verwor- fen. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerich- teten Revisionen der Nebenklägerinnen sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Nebenklägerinnen haben ihre Revisionen lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts be- gründet. Sie haben es versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klar- zustellen, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2011 – 3 StR 46/11 Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00 Rn. 2; Beschluss vom 22. Mai 2000 1 2 - 3 - – 5 StR 129/00 Rn. 1). Es bleibt danach offen, ob sich die Nebenklägerinnen ge- gen die Nichtverurteilung wegen Mordes wenden oder sie lediglich – was nicht zulässig wäre – die Strafbemessung beanstanden wollen. Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Essen, 10.06.2022 ‒ 22 Ks 6/22