Entscheidung
5 StR 464/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:221122B5STR464
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:221122B5STR464.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 464/22 vom 22. November 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 1. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich jedenfalls bei Tat 5 um eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Auch tätli- che Angriffe gegen Polizeibeamte können derartige erhebliche Anlasstaten sein, was bereits die gesetzgeberische Wertung des § 114 StGB nahelegt (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 – 5 StR 115/21 Rn. 27). Zwar ist bei der Gewichtung von Bedrohungen und einfachen körperlichen Attacken gegen Polizeibeamte in den Blick zu nehmen, dass diese darin ausgebildet sind, pro- fessionell mit Konfliktsituationen umzugehen, und zumeist über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 2019 – 5 StR 466/18). Dies bedeutet aber nicht, dass Polizeibeamte nicht zu den durch § 63 StGB geschützten potentiellen Opfern gehören würden und ihnen zugefügte körperliche Schäden allein aufgrund ihrer beruflichen Stellung weniger erheblich wären. - 3 - Dies verdeutlicht hier gerade Fall 5 der Urteilsgründe eindrücklich. Der Beschul- digte, der nach den Feststellungen in Kenntnis des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots immer wieder eine bestimmte Polizeidienststelle aufsuchte und sich jedes Mal gewaltsam gegen seine Verbringung aus dem Dienstgebäude zur Wehr setzte, schlug mit einer Metallkrücke gezielt gegen das Knie eines Polizei- beamten, so dass dieses infolge der starken Prellung sofort anschwoll und der Beamte humpelte. Den Stoß mit einer zweiten Krücke gegen einen anderen Po- lizeibeamten konnte jener nur durch eine schnelle Reaktion abwehren. Im nach- folgenden Gerangel des Beschuldigten mit insgesamt drei Polizeikräften erlitt der bereits durch den ersten Angriff Verletzte einen Kreuzbandriss im Knie, der me- dizinisch versorgt werden musste. Insgesamt war er sechs Wochen dienstunfä- hig. Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 01.07.2022 - (523 KLs) 265 Js 82/22 (6/22)