Entscheidung
2 StR 375/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:241122B2STR375
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:241122B2STR375.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 375/22 vom 24. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2022 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2022 im Schuldspruch da- hin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handel- treiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Reizstoffsprühgerät) sowie des Be- sitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge (Amphetamin) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Amphetamin) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (Cannabis) und in Tateineinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz sowie we- gen Besitzes von Betäubungsmitteln (Amphetamin) zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren verurteilt. Zudem hat es dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel 1 - 3 - des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer verkannt, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungs- mittel materiell-rechtlich eine einheitliche Tat darstellt, auch wenn der Täter sie getrennt voneinander aufbewahrt. Für die Beurteilung, ob der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten ist, sind sämtliche besessene Teilmengen zusam- menzufassen; demnach hätte insoweit auf Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben erkannt werden müssen. In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt der Senat den Schuldspruch entsprechend und präzisiert den Tenor auch hinsichtlich des Waf- fendelikts gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 25.05.2022 - 5/6 KLs 5210 Js 246737/19 (7/20) 2 3