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Entscheidung

2 StR 55/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:241122B2STR55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:241122B2STR55.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 55/22 vom 24. November 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 1.b) und 2. auf seinen Antrag – am 24. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 22. Oktober 2021 dahin geändert, dass a) die Verurteilung im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Fall 6 der An- klage) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt, b) der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Teilbetrags von 33.800,10 EUR als Gesamtschuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 - 3 - Darüberhinaus hat es eine isolierte Sperrfrist gemäß § 69a StGB angeord- net und mehrere Einziehungsentscheidungen getroffen. Unter anderem hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.800,10 EUR – in Höhe von 23.550,10 EUR gesamtschuldnerisch haftend – angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rüge des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Formalrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbun- desanwalts ohne Erfolg. 2. Auf die Sachrüge hin war der Schuldspruch zu ändern, weil die konkur- renzrechtliche Bewertung der Straftaten, die der Angeklagte im Zusammenhang mit der Betankung seines Fahrzeugs begangen hat, revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, am 27. April 2021 gegen 10.48 Uhr mit dem von ihm zu- vor entwendeten Mercedes-Benz A-Klasse die J. Straße in E. und hielt an einer Tankstelle an. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht betankte er den Pkw und setzte – ohne zu bezahlen – seine Fahrt fort. Die Strafkammer hat den ohne Bezahlung erfolgten Tankvorgang zutref- fend als Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB bewertet. In der An- und Abfahrt zu der Tankstelle hat sie jeweils ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis ge- mäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG gesehen, wobei die Abfahrt mit dem Tankbetrug in Tateinheit stehe. 2 3 4 5 6 7 - 4 - b) Diese konkurrenzrechtliche Würdigung ist rechtsfehlerhaft. Bei ihrer Bewertung der erfolgten An- und Abfahrt als selbständige Taten hat die Strafkammer übersehen, dass das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die gesamte geplante Fahrt umfasst und durch einen kurzen Tankaufent- halt und den dabei begangenen Betrug nicht unterbrochen wird. Der Tankstellen- betrug steht hierzu in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 4 StR 72/20, NStZ-RR 2020, 384, 385 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch da- her entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall II. 2 der Urteils- gründe (Fall 6 der Anklage) verhängten Einzelstrafe von vier Monaten. Der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben, denn der Senat ver- mag auszuschließen, dass die Strafkammer angesichts der Vielzahl der verblei- benden Einzelstrafen und des Umstandes, dass der Schuldumfang durch die ab- weichende Bewertung der Konkurrenzen nicht gemindert wird, auf eine niedri- gere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Sep- tember 2022 – 5 StR 294/22 Rn. 4 und vom 8. Juli 2020 – 4 StR 72/20, NStZ-RR 2020, 384, 385 mwN). 3. Der Ausspruch hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.800,10 EUR war dahingehend zu berichtigen, dass der Ange- klagte in Höhe von 33.800,10 EUR (= Beutewert in den Fällen 2 und 5 der An- klage) als Gesamtschuldner haftet. Der namentlichen Benennung der anderen Gesamtschuldner in der Urteilsformel bedarf es nicht. 8 9 10 11 12 - 5 - 4. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Über- prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Franke Appl Meyberg Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Aachen, 22.10.2021 - 60 KLs-115 Js 109/21-18/21 13