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Entscheidung

6 StR 319/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:291122B6STR319
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:291122B6STR319.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 319/22 vom 29. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. Oktober 2022 - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2022 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von Revisionsvorbringen wird verwor- fen. Gründe: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisi- onsvortrags ist nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren durch die Entschei- dung des Senats vom 20. September 2022 abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 326/20 mwN). Im Übrigen wäre der Antrag auch deshalb unzulässig, weil es an einer Fristversäumung fehlt. Der Verteidiger des Verurteilten hat innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO frist- gerecht eine Revisionsbegründung eingereicht. Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 29.04.2022 - 8 KLs (621 Js 30270/20) 1