Entscheidung
2 StR 190/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:061222B2STR190
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:061222B2STR190.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 190/22 vom 6. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.797,50 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Appl Krehl Eschelbach Zeng Lutz Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 29.10.2021 - 1 KLs - 3361 Js 13747/20