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Entscheidung

5 StR 155/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:061222B5STR155
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:061222B5STR155.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 155/22 vom 6. Dezember 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. - 2 - 5. 6. 7. 8. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a. - 3 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2022 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten H. H. gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass hinsichtlich des Betrages in Höhe von 18.154,48 Euro gegen den Angeklagten die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist. 2. Auf die Revision der Angeklagten S. H. wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2021 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 19 Fällen sowie des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges schuldig ist, b) dahingehend klargestellt, dass hinsichtlich des Betrages in Höhe von 54.731,73 Euro gegen die Angeklagte die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. - 4 - 3. Auf die Revision des Angeklagten R. H. gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2021 wird a) das Verfahren in den Fällen III.120 bis 123 der Urteilsgründe eingestellt, soweit es ihn betrifft; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 30 Fällen sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Subventionsbe- truges in zwei Fällen schuldig ist, bb) dahingehend klargestellt, dass hinsichtlich des Betrages in Höhe von 54.035,70 Euro gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 4. Auf die Revision der Angeklagten K. H. wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2021 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 21 Fällen schuldig ist, - 5 - b) dahingehend klargestellt, dass hinsichtlich des Betrages in Höhe von 28.688,58 Euro gegen die Angeklagte die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. 5. Dem Angeklagten P. D. wird auf seine Kosten Wieder- einsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrüge aus dem Revisionsbe- gründungsschriftsatz vom 3. Januar 2022 gewährt. Auf die Revision des Angeklagten P. D. gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2021 wird a) das Verfahren in den Fällen III.53 bis 57 der Urteilsgründe ein- gestellt, soweit es ihn betrifft; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 89 Fällen, des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Subventionsbetruges in zwei Fällen schuldig ist, - 6 - bb) dahingehend klargestellt, dass hinsichtlich des Betrages in Höhe von 282.528,04 Euro gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 6. Auf die Revision des Angeklagten U. D. gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2021 wird a) das Verfahren im Fall III.123 der Urteilsgründe eingestellt, so- weit es ihn betrifft; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats- kasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 18 Fällen sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Subventionsbe- truges in einem Fall schuldig ist, bb) dahingehend klargestellt, dass hinsichtlich des Betrages in Höhe von 18.534,60 Euro gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. - 7 - 7. Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass hinsichtlich des Betrages in Höhe von 81.128,16 Euro gegen den Angeklagten die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist. 8. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2021 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 33 Fällen schuldig ist, b) dahingehend klargestellt, dass hinsichtlich des Betrages in Höhe von 31.635,29 Euro gegen den Angeklagten die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 9. Die Beschwerdeführer R. H. , P. D. und U. D. haben die verbleibenden, die übrigen Beschwerde- führer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - 8 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:  den Angeklagten H. H. wegen gewerbs- und banden- mäßigen Betruges in 145 Fällen, versuchten gewerbs- und banden- mäßigen Betruges in zwei Fällen sowie gewerbs- und bandenmäßi- gen Subventionsbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und drei Monaten,  die Angeklagte S. H. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 22 Fällen sowie versuchten gewerbs- und bandenmäßi- gen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten,  den Angeklagten R. H. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 34 Fällen sowie gewerbs- und bandenmäßigen Subven- tionsbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,  die Angeklagte K. H. wegen gewerbs- und bandenmäßi- gen Betruges in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten,  den Angeklagten P. D. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 113 Fällen, versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen sowie gewerbs- und bandenmäßigen Sub- ventionsbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, 1 - 9 -  den Angeklagten U. D. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 19 Fällen sowie gewerbs- und bandenmäßigen Subven- tionsbetruges in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten,  den Angeklagten P. wegen gewerbs- und banden- mäßigen Betruges in 21 Fällen sowie gewerbs- und bandenmäßigen Subventionsbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten,  den Angeklagten G. wegen gewerbs- und bandenmä- ßigen Betruges in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei- nem Jahr und fünf Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafen der Angeklagten S. H. , R. H. , K. H. , P. D. , U. D. , P. und G. hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Zur Kompensa- tion einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es bei allen Ange- klagten jeweils sechs Monate der Strafe als vollstreckt erklärt. Daneben hat das Landgericht „die Einziehung“ folgender Beträge ange- ordnet:  18.154,48 Euro bei dem Angeklagten H. H. ,  54.731,73 Euro bei der Angeklagten S. H. ,  54.035,70 Euro bei dem Angeklagten R. H. , 2 3 - 10 -  28.688,58 Euro bei der Angeklagten K. H. ,  282.528,04 Euro bei dem Angeklagten P. D. ,  18.534,60 Euro bei dem Angeklagten U. D. ,  81.128,16 Euro bei dem Angeklagten P. und  31.635,29 Euro bei dem Angeklagten G. . Die Revisionen der Angeklagten H. H. und P. sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revisionen der Angeklagten S. H. , R. H. , K. H. , P. D. , U. D. und G. erzielen mit der Sachrüge den jeweils aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind auch diese Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Bei allen Angeklagten war eine Klarstellung der Einziehungsanordnung veranlasst. I. Hinsichtlich der Angeklagten H. H. und P. hat die Nachprüfung des Urteils keinen sie benachteiligenden Rechtsfehler erge- ben. Die Verfahrensrügen des Angeklagten H. H. dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. II. Die Revisionen der Angeklagten R. H. und U. D. geben le- diglich Anlass zu einer geringfügigen Teileinstellung der gegen sie geführten Ver- fahren. 4 5 6 - 11 - 1. Der Senat hat das Verfahren gegen den Angeklagten R. H. in den Fällen III.120 bis 123 der Urteilsgründe und gegen den Angeklagten U. D. im Fall III.123 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesan- walts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Bei diesen Fällen ist den bislang getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen, durch welche Handlungen sich die Angeklagten an den jeweiligen Betrugstaten beteiligt haben sollen. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht eine entsprechende Korrektur der Schuldsprüche nach sich: Diese reduzieren sich beim Angeklagten R. H. um vier Fälle und beim Angeklagten U. D. um einen Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges. Zugleich entfallen die jeweils verhängten Einzelstra- fen. Die gegen die beiden Angeklagten festgesetzten Gesamtstrafen bleiben hiervon unberührt. Angesichts der jeweils verbleibenden Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die wegge- fallenen Sanktionen milder bemessen hätte. So hat der Angeklagte R. H. weiterhin allein für vier Taten jeweils die Einsatzstrafe von neun Monaten Frei- heitsstrafe verwirkt sowie für weitere 25 Taten Freiheitsstrafen von je sieben Mo- naten, das heißt in gleicher Höhe wie die entfallenen Strafen. Beim Angeklagten U. D. verbleiben neben der Einsatzstrafe von elf Monaten eine Freiheits- strafe von neun Monaten und weitere 14 Freiheitsstrafen in der Höhe der wegge- fallenen Sanktion von sieben Monaten. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg. Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils fördert keinen sie beschwerenden Rechtsfehler zutage. Den Verfahrensrügen beider Angeklagter bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. 7 8 9 - 12 - III. Hinsichtlich der Angeklagten S. H. , der Angeklagten K. H. und des Angeklagten G. hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils ergeben, dass das Landgericht bei einzelnen Fällen von einer unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Einordnung ausgegangen ist. Aus deren Korrektur resultieren jeweils eine Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall von Einzelstrafen. Im Übrigen hat die Überprü- fung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen; auch die von der Angeklagten K. H. erhobenen Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen verschafften sich die Angeklagten unter Lei- tung und Koordination des Angeklagten H. H. über einen längeren Zeitraum regelmäßige Einkünfte, indem sie zum Schein in wechselnden Rollen untereinander Arbeitsverhältnisse begründeten und auf dieser Basis Sozialleis- tungen verschiedener Sozialleistungsträger in Anspruch nahmen, etwa Kranken- geld, Arbeitslosengeld oder die Erstattung von in Wahrheit nicht oder nur zum Schein vorgenommenen Lohnfortzahlungen. a) Für die Angeklagte S. H. ist zu den Fällen III.58 und 59, 62 und 63 sowie 142 bis 145 der Urteilsgründe Folgendes festgestellt: Bei den Fällen III.58 und 59 der Urteilsgründe vereinnahmte der Ange- klagte P. D. aufgrund der Anträge vom 30. Juni 2005 (Fall III.58) und vom 1. August 2005 (Fall III.59) von der geschädigten I. jeweils Zah- lungen zur Erstattung von Aufwendungen des Arbeitgebers bei Krankheit. Die 10 11 12 13 - 13 - Angeklagte S. H. fungierte als angebliche Arbeitnehmerin (Baggerführe- rin), wobei ihre Tathandlung allein darin bestand, sich ab dem 20. Juni 2005 krankschreiben zu lassen. Bei den Fällen III.62 und 63 der Urteilsgründe erlangte der Angeklagte P. D. von derselben Geschädigten erneut Erstattungen für Aufwendun- gen des Arbeitgebers bei Krankheit aufgrund seiner Anträge vom 5. März 2006 (Fall III.62) und vom 30. März 2006 (Fall III.63). Auch hier übernahm die Ange- klagte S. H. die Rolle der Arbeitnehmerin, nun als vorgebliche Bürokauf- frau, wobei ihre Tathandlung allein darin bestand, sich ab dem 20. Februar 2006 krankschreiben zu lassen. In den Fällen III.142 und 143 der Urteilsgründe stellte der Angeklagte P. D. bei der geschädigten I. unter dem Datum des 9. De- zember 2006 (Fall III.142) und des 10. Dezember 2006 (Fall III.143) – letztlich erfolglos – Anträge auf Erstattung angeblicher Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz bei Mutterschaft. Der Angeklagten S. H. kam wiederum die Rolle der Arbeitnehmerin zu, diesmal als „Ma- nagerin und Beraterin im Auslandsdienst“, wobei ihre Tathandlung allein darin bestand, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie und der Angeklagte P. D. den Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrags bestätigten. In den Fällen III.144 und 145 der Urteilsgründe reichte der Angeklagte P. D. entsprechende Anträge vom 10. Dezember 2006 (Fall III.144) und vom 13. Januar 2007 (Fall III.145) bei der Geschädigten A. ein, nachdem die Angeklagte S. H. wegen des Misserfolgs der in den Fällen III.142 und 143 der Urteilsgründe gestellten Anträge nunmehr bei die- 14 15 16 - 14 - ser Krankenkasse versichert worden war. Die Tathandlung der Angeklagten be- stand hierbei allein darin, dass sie mit den Angeklagten H. H. und P. D. übereinkam, diese Anmeldung vorzunehmen. b) Für die Angeklagte K. H. ist zu den Fällen III.87 und 88 der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte G. von der geschä- digten S. aufgrund seiner Anträge vom 4. Dezember 2006 (Fall III.87) und vom 6. Januar 2007 (Fall III.88) jeweils Zahlungen zur Erstattung von Auf- wendungen des Arbeitgebers bei Mutterschaft erhielt. Die Angeklagte K. H. fungierte als angebliche Arbeitnehmerin, wobei ihre Tathandlung allein darin bestand, gemeinsam mit dem Angeklagten G. am 30. November 2006 bzw. am 1. Dezember 2006 einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu einer Tätigkeit als Managerin zu fertigen. c) Für den Angeklagten G. ist zu den Fällen III.29 bis 32, 50 und 51 sowie 76 und 77 der Urteilsgründe Folgendes festgestellt: In den Fällen III.29 bis 32 der Urteilsgründe vereinnahmte der Angeklagte P. D. aufgrund der Anträge vom 18. Februar 2006 (Fall III.29), vom 5. März 2006 (Fall III.30), vom 30. März 2006 (Fall III.31) und vom 16. Mai 2006 (Fall III.32) von der geschädigten D. R. K. jeweils Zahlungen zur Erstattung von Aufwendungen des Arbeitgebers bei Krankheit. Der Angeklagte G. fungierte als angeb- licher Arbeitnehmer (Manager bzw. Meister), wobei seine Tathandlung allein da- rin bestand, sich ab 2006 bei der Geschädigten zu versichern. In den Fällen III.50 und 51 der Urteilsgründe erhielt der Angeklagte H. H. Arbeitslosengeld von der geschädigten Agentur für Arbeit A. aufgrund seiner Anträge vom 30. November 2005 (Fall III.50) und vom 17 18 19 20 - 15 - 12. Juli 2006 (Fall III.51), wobei er zwecks Nachweises der nach § 123 SGB III aF erforderlichen zwölfmonatigen Anwartschaftszeit das frühere Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Angeklagten G. behauptete. Dessen Tathandlung bestand allein darin, eine auf den 16. Januar 2006 datierte Arbeitsbescheinigung zu unterzeichnen. In den Fällen III.76 und 77 der Urteilsgründe wurde dem Angeklagten P. D. von der Geschädigten BK. aufgrund entsprechender An- träge für die Zeiträume vom 25. Januar bis 4. Februar 2005 (Fall III.76) sowie vom 26. April 2005 bis 7. Juli 2005 (Fall III.77) Krankengeld gezahlt, wobei er ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Angeklagten G. behauptete. Des- sen Tathandlung bestand allein darin, am 18. Februar 2007 eine Arbeitsbeschei- nigung zu unterschreiben. 2. Das Landgericht hat alle genannten Fälle als selbständige, durch die betreffenden Angeklagten jeweils in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangene Taten angesehen. Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sind an einer Deliktserie mehrere Personen beteiligt, kommt es nicht da- rauf an, wie sich die Taten für andere Tatbeteiligte konkurrenzrechtlich darstellen; vielmehr ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – 5 StR 135/21; Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.). Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tat- 21 22 23 - 16 - mehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tat- förderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der De- liktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen De- likte tatmehrheitlich begangen haben (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2019 – 3 StR 130/19, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Wohnungseinbruchdiebstahl 1; vom 3. November 2021 – 3 StR 231/21). Danach erweist sich das Verhalten der Angeklagten innerhalb der genann- ten Gruppen von Fällen jeweils als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. zu deren Voraussetzungen BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96, NStZ 1997, 276; Beschluss vom 27. Sep- tember 2017 – 4 StR 235/17; Fischer, StGB, 69. Aufl., Vor § 52 Rn. 3 ff. mwN). 3. Der Senat hat deshalb bei den betroffenen Angeklagten den Schuld- spruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert. Dieser reduziert sich bei der Angeklagten S. H. um drei Fälle, bei der Angeklagten K. H. um einen Fall und beim Angeklagten G. um fünf Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, bei der Angeklagten S. H. zudem um einen Fall des versuchten gewerbs- und bandenmäßi- gen Betruges. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagten jeweils nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. 4. Die Änderung des Schuldspruchs führt bei jedem der drei Angeklagten in den betroffenen Gruppen von Fällen zum Wegfall von Einzelstrafen und zur 24 25 26 - 17 - Festsetzung jeweils einer neuen Einzelstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. a) Bei der Angeklagten S. H. entfallen die für die Fälle III.59, 63, 143 und 145 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Der Senat setzt für das Geschehen der Fälle III.58 und 59 die für Fall III.58 verhängte Strafe, für dasje- nige der Fälle III.62 und 63 die für Fall III.62 verhängte Strafe, für dasjenige der Fälle III.142 und 143 die für Fall III.142 verhängte Strafe und für dasjenige der Fälle III.144 und 145 die für Fall III.144 verhängte Strafe jeweils als neue Einzel- strafe fest. b) Bei der Angeklagten K. H. entfällt die für Fall III.88 der Urteils- gründe verhängte und im Urteil in der Tabelle zur Bestimmung der Strafhöhen offenbar versehentlich nicht erwähnte Einzelstrafe. Der Senat setzt für das Ge- schehen der Fälle III.87 und 88 die für Fall III.87 verhängte Strafe als neue Ein- zelstrafe fest. c) Bei dem Angeklagten G. entfallen die für die Fälle III.30 bis 32, 51 und 77 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Der Senat setzt für das Geschehen der Fälle III.29 bis 32 die für Fall III.29 verhängte Strafe, für das- jenige der Fälle III.50 und 51 die für Fall III.50 verhängte Strafe und für dasjenige der Fälle III.76 und 77 die für Fall III.76 verhängte Strafe jeweils als neue Einzel- strafe fest. In allen Fällen ist auszuschließen, dass das Landgericht für die jeweiligen Geschehnisse bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung niedrigere Ein- zelstrafen bestimmt hätte. 27 28 29 30 - 18 - 5. Der Gesamtstrafausspruch wird hierdurch bei keinem der Angeklagten berührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen jeweils aus- schließen, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzver- hältnisse und des Wegfalls einiger Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfrei- heitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Be- urteilung bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maß- gebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN). Bei der Angeklagten S. H. verbleiben die beiden Einsatzstrafen von je zehn Monaten Freiheitsstrafe, zwei Freiheitsstrafen von je acht Monaten und u.a. elf Freiheitsstrafen von je sechs Monaten, bei der Angeklagten K. H. die Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe und u.a. neun Freiheitsstrafen von je sieben Mo- naten sowie bei dem Angeklagten G. die Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe und u.a. 25 Freiheitsstrafen von je sieben Monaten. IV. Auch für den Angeklagten P. D. führt die Sachrüge zu einer Kor- rektur des Schuldspruchs und zum Wegfall von Einzelstrafen aufgrund einer un- zutreffenden konkurrenzrechtlichen Einordnung durch das Landgericht. Eine wei- tere Änderung des Schuldspruchs resultiert aus einer teilweisen Verfahrensein- stellung nach § 154 Abs. 2 StPO; auch sie lässt weitere Einzelstrafen entfallen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Die erhobene Verfahrensrüge, für deren Anbrin- gung dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzuräumen war, hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. 31 32 - 19 - 1. Dem Angeklagten war ausnahmsweise auf seine Kosten von Amts we- gen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrüge aus dem Revisionsbegründungsschriftsatz vom 3. Januar 2022 zu gewähren (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ergeben, dass das Landgericht bei einzelnen Fällen von einer unzutreffenden konkurrenzrecht- lichen Einordnung ausgegangen ist. Deren Korrektur gebietet eine Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall von Einzelstrafen. a) Nach den Feststellungen verschaffte auch der Angeklagte P. D. unter Leitung und Koordination des Angeklagten H. H. über einen längeren Zeitraum sich und anderen Mitangeklagten regelmäßige Einkünfte, in- dem er gemeinsam mit Mitangeklagten zum Schein in wechselnden Rollen Ar- beitsverhältnisse einging und auf dieser Basis Sozialleistungen verschiedener Sozialleistungsträger in Anspruch nahm oder deren Inanspruchnahme durch Mit- angeklagte ermöglichte. In den Fällen III.2 bis 20 der Urteilsgründe erhielt der vormalige Mitange- klagte Ha. von der Geschädigten AO. jeweils Kranken- geldzahlungen aufgrund seiner zwischen September 2003 und Dezember 2004 sukzessive an insgesamt 19 verschiedenen Tagen gestellten Anträge, wobei er jeweils wahrheitswidrig behauptete, beim Angeklagten P. D. als Bauleiter versicherungspflichtig beschäftigt zu sein. Dessen Tathandlung bestand für alle Fälle allein darin, einmalig die Meldung des Ha. zur Sozialversiche- rung zu veranlassen. In den Fällen III.50 und 51 der Urteilsgründe erhielt der Angeklagte H. H. Arbeitslosengeld von der Geschädigten Agentur für Arbeit A. 33 34 35 36 37 - 20 - aufgrund seiner Anträge vom 30. November 2005 (Fall III.50) und vom 12. Juli 2006 (Fall III.51), wobei er zwecks Nachweises der nach § 123 SGB III aF erforderlichen zwölfmonatigen Anwartschaftszeit u.a. das frühere Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Angeklagten P. D. behaup- tete. Dessen Tathandlung bestand allein darin, eine auf den 16. Januar 2006 datierte Arbeitsbescheinigung zu unterzeichnen. b) Das Landgericht hat alle genannten Fälle als selbständige, durch den Angeklagten jeweils in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangene Taten angesehen. Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da sich nach den bereits oben unter Ziffer III.2 dargestellten Grund- sätzen das Verhalten des Angeklagten innerhalb der Fälle III.2 bis 20 sowie der Fälle III.50 und 51 jeweils als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen Hand- lungseinheit erweist. c) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten war daher zu ändern; er re- duziert sich in Ansehung der genannten Fälle um insgesamt 19 Fälle des ge- werbs- und bandenmäßigen Betruges. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. d) Die Änderung des Schuldspruchs führt in den beiden Gruppen von Fäl- len zum Wegfall von Einzelstrafen und zur Festsetzung jeweils einer neuen Ein- zelstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Es entfallen die für die Fälle III.3 bis 20 sowie III.51 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Der Senat setzt für das Geschehen der Fälle III.2 bis 20 die für Fall III.2 verhängte Strafe, für dasjenige der Fälle III.50 und 51 die für Fall III.50 verhängte Strafe jeweils als neue Einzelstrafe fest. 38 39 40 - 21 - 3. Der Senat hat das Verfahren gegen den Angeklagten P. D. in den Fällen III.53 bis 57 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. In diesen Fällen ist den bislang getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen, durch welche Handlungen sich der Angeklagte an den jeweiligen Betrugstaten beteiligt haben soll. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht eine weitere Korrektur des Schuldspruchs nach sich. Dieser reduziert sich nochmals um fünf Fälle des ge- werbs- und bandenmäßigen Betruges. Zugleich entfallen die in den jeweiligen Fällen verhängten Einzelstrafen. 4. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom Wegfall der – unter Berücksichtigung der Verfahrenseinstellung – insgesamt 24 Einzelstrafen unberührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden 89 Einzelstrafen aus- schließen, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzver- hältnisse und des Wegfalls einiger Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfrei- heitsstrafe erkannt hätte. Es verbleiben die beiden Einsatzstrafen von je einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe, sieben weitere Freiheitsstrafen von elf Monaten und zahlreiche Freiheitsstrafen in Höhe von – wie bei den weggefal- lenen – sieben oder neun Monaten. Hinsichtlich des Wegfalls der Strafen für die Fälle III.3 bis 20 sowie III.51 der Urteilsgründe kommt auch hier hinzu, dass eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei unverändertem Schuldum- fang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist. 41 42 43 - 22 - V. Die Einziehungsentscheidungen waren bei allen Angeklagten dahinge- hend klarzustellen, dass jeweils die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73a StGB) angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). VI. Der nur geringfügige Erfolg der Rechtsmittel der Angeklagten S. H. , R. H. , K. H. , P. D. , U. D. und G. rechtfertigt jeweils keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 30.06.2021 - 4 KLs 353 Js 19706/07 44 45