Entscheidung
5 StR 239/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:061222B5STR239
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:061222B5STR239.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 239/22 vom 6. Dezember 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2022 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. März 2022, mit dem es die Revision des Angeklagten T. als unzulässig ver- worfen hat, wird aufgehoben. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 5. November 2021 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten K. , B. und T. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie den Angeklagten K. wegen Beihilfe hierzu jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisi- onen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg. 1 - 3 - Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. März 2022, mit dem es die Revision des Angeklagten T. als unzulässig (weil nicht rechtzeitig begründet) verworfen hat, war nach § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Denn der Angeklagte hat, worauf der Generalbundesanwalt und die Revision zu Recht hin- weisen, sein Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO begründet. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist damit gegenstandslos. 2. Die Rügen betreffend die Verwertung von Observationsergebnissen scheitern zwar nicht daran, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung der Verwertung nicht rechtzeitig widersprochen hätten. Denn dies haben sie mehr- fach ausdrücklich getan. Der Senat teilt jedoch die Zulässigkeitsbedenken des Generalbundesanwalts insoweit, als die Beschwerdeführer die näheren Um- stände der im März 2019 durchgeführten Observation nicht ausreichend vorge- tragen haben, aus deren Rechtsfehlerhaftigkeit sich nach Auffassung der Revisi- onen auch die Unverwertbarkeit der Anfang April 2019 richterlich genehmigten Observationsmaßnahmen ergeben soll. Für die Frage, ob die Angeklagten T. , B. und K. als mitbetroffene Dritte im Sinne von § 163f Abs. 2 Satz 1 StPO anzusehen sein könnten und ob der als „Zielfahrzeug“ benannte PKW Renault Clio auch in Beziehung zu den Zielpersonen der Ende Feb- ruar 2019 richterlich angeordneten Observationen (M. T. und H. E. ) stand, wäre nicht nur Vortrag zu den Verwandtschaftsverhältnissen, sondern auch zu den weiteren Umständen der ursprünglich richterlich angeord- neten Observation erforderlich gewesen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die 2 3 4 - 4 - jeweiligen Rügen wären aus den in den Antragsschriften des Generalbundesan- walts genannten Erwägungen aber auch unbegründet. 3. Einer Bescheidung der Verwertungswidersprüche in der Hauptverhand- lung bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 – 5 StR 197/20, BGHSt 65, 155; vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, NJW 2022, 1539), zumal das Landgericht in Beschlüssen und Rechtsgesprächen seine Rechtsauffassung zur Verwertungsfrage ausführlich dargelegt hat, so dass der von den Revisionen gerügte Fairnessverstoß fernliegt. Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 05.11.2021 - (511 KLs) 251 Js 118/20 (18/20) 5