Entscheidung
2 StR 359/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:071222B2STR359
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:071222B2STR359.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 359/22 vom 7. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwer- deführers am 7. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Juni 2022 dahin geändert, dass die Einziehung von 1 g Kokain aufgehoben wird; die An- ordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr, von Han- deltreiben mit und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge, ferner wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben und Beihilfe zum Handeltreiben und we- gen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bei- hilfe zum Handeltreiben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Einziehung des Wertes von Teilbeträgen in Höhe von 58.500 Euro angeordnet sowie die Einziehung von 1 g Kokain. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch sowie die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen betrifft. 1 - 3 - Nur die Einziehung von 1 g Kokain hat zu entfallen. Insoweit wurde das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt. Mit dieser Einstellung war die zu Grunde liegende Tat nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens. Eine Einzie- hungsanordnung entfällt in einem solchen Fall. Sie ist dann in einem selbständi- gen Einziehungsverfahren möglich und setzt einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 435 Abs. 1 S. 1 StPO voraus. Fehlt es – wie hier – an einem solchen Antrag, steht einer dennoch ausgesprochenen Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95, 96). Franke Appl Eschelbach Zeng Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 01.06.2022 - 323 KLs 5/22 - 100 Js 5/19 2