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Leitsatz

XII ZR 34/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:071222UXIIZR34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:071222UXIIZR34.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 34/22 Verkündet am: 7. Dezember 2022 Kappel, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rom I-VO Art. 21 Die Bestimmungen des ungarischen Rechts über die Erhebung einer Straßen- maut verstoßen auch hinsichtlich der für die Angabe eines falschen Länderkenn- zeichens in der ungarischen Mautverordnung getroffenen Regelungen nicht ge- gen den deutschen ordre public (Fortführung von Senatsurteil vom 28. Septem- ber 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644). BGH, Urteil vom 7. Dezember 2022 - XII ZR 34/22 - LG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2022 durch die Richter Guhling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. März 2022 aufgehoben, soweit da- rin zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung einer Maut für die Benutzung unga- rischer Autobahnen. Die Klägerin ist eine ungarische Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut ist. Der Beklagte befuhr am 21. Juni und 3. August 2019 jeweils einmal einen Abschnitt der ungarischen Autobahn, für den auf Grundlage des ungarischen Gesetzes Nr. I von 1988 über den Stra- ßenverkehr (im Folgenden: Straßenverkehrsgesetz) i.V.m. der Verordnung des ungarischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr Nr. 36/2007 (III. 26.) GKM über die Maut von Autobahnen, Autostraßen und Hauptstraßen (im Folgenden: 1 2 - 3 - MautVO) eine Straßenmaut zu entrichten ist. Gemäß § 4 Abs. 2a MautVO müs- sen beim Verkauf der Berechtigung unter anderem das Kennzeichen und das Länderkennzeichen des berechtigten Fahrzeugs eingegeben werden. Schuldner der Maut ist nach § 15 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz der Halter des Fahrzeugs. Wird die Maut nicht vor der Benutzung des Straßenabschnitts durch Kauf einer virtuellen Vignette (e-Matrica) entrichtet, ist gemäß § 33/A Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 7/A Abs. 10 und An- lage 1 MautVO eine Grundersatzmaut von 14.875 ungarischen Forint (HUF) bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen bzw. eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500 HUF bei einer Zahlung nach mehr als 60 Ta- gen. Vor den Befahrungen der mautpflichtigen Straßen hatte der Beklagte je- weils eine gültige elektronische Vignette erworben. Hierbei hatte er das Kennzei- chen seines Fahrzeugs korrekt in die Rubrik „Licence plate number“ der elektro- nischen Eingabemaske eingegeben. Unter „Country of vehicle registration“ war jedoch „Hungary“ eingetragen, obgleich das Fahrzeug des Beklagten in Deutsch- land zugelassen war. Aufgrund der nicht übereinstimmenden Länderkennung wurden im Rahmen des automatisierten Abgleichs der Fahrzeugkennzeichen mit den erworbenen Vignetten insgesamt zwei Straßenbenutzungen ohne vorheri- gen Erwerb einer Benutzungsberechtigung registriert. Mit Schreiben vom 30. August 2019 forderte ein im Inland ansässiges In- kassounternehmen den Beklagten zur Zahlung der Grundersatzmaut für die Stra- ßenbenutzung am 21. Juni 2019 und mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 zur Zahlung der Grundersatzmaut für die Straßenbenutzung am 3. August 2019 auf. Nachdem der Beklagte diese nicht beglichen hatte, forderte die Klägerin ihn mit 3 4 5 - 4 - weiteren Schreiben vom 2. Januar 2020 zur Zahlung der erhöhten Zusatzgebüh- ren auf. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung von 364,80 € nebst Zinsen so- wie von 163,74 € außergerichtlichen Inkassokosten verlangt. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß mit Ausnahme der Zinsen verurteilt. Das Land- gericht hat die zugelassene Berufung des Beklagten zurückgewiesen; hiergegen richtet sich dessen zugelassene Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. I. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Klägerin habe gegen den Beklagten als Halter des PKW einen Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Zusatzgebühr für das Befahren der ungarischen Autobahn am 21. Juni 2019 in Höhe von 182,28 € und am 3. August 2019 in Höhe von 182,52 € gemäß Anlage 1 MautVO. Der Beklagte habe die gebührenpflichtigen Autobahnen ohne entsprechende Berechtigung befahren. Dem stehe nicht entgegen, dass der Be- klagte tatsächlich zwei Vignetten erworben habe, denn diese wiesen nicht das zutreffende Länderkennzeichen auf. Auf das Rechtsverhältnis sei gemäß Art. 4 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 3 Rom I-VO das ungarische Recht anzuwenden. Ein Verstoß gegen den ordre public, der zur Nichtanwendung der Vorschriften der MautVO führen könnte, liege nicht vor. Bei der Grundersatzmaut handle es sich um einen mit den Kosten des 6 7 8 9 - 5 - durch die nachträgliche Mauterhebung verbundenen Verwaltungsaufwands zu rechtfertigenden Schadensersatz. Auch die erhöhte Zusatzgebühr vermöge ei- nen Verstoß gegen den ordre public nicht zu begründen. Ein Strafschadenser- satz sei darin nicht zu sehen, sondern eine Vertragsstrafe für den hier vorliegen- den Fall, dass der Schuldner die Grundersatzmaut nicht innerhalb der - als an- gemessen anzusehenden - Zahlungsfrist von 60 Tagen leistet. Bei dem Ver- gleich der ungarischen Regelungen mit der deutschen Rechtsordnung sei zu be- rücksichtigen, dass auch das deutsche Zivilrecht eine Sanktionierung des Zah- lungsverzugs in einer Verzinsung (§ 288 BGB) unabhängig vom Eintritt eines konkreten Schadens kenne. II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als es an Feststellungen zur Berechtigung der Klägerin fehlt, die Zahlung in inländischer Währung zu fordern. 1. Die Klage ist zulässig erhoben. Das Landgericht hat die von ihm nicht eigens erörterte internationale Zu- ständigkeit deutscher Gerichte, die in der Revisionsinstanz unbeschadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt zu überprüfen ist, zu Recht bejaht. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden hat, fällt eine Klage auf gerichtliche Beitreibung der ungarischen Straßenmaut unter den Begriff der „Zivil- und Handelssache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (Brüssel Ia-VO = EuGVVO; 10 11 12 - 6 - ABl. EU L 351 S. 1). Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohn- sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staats- angehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 9 mwN). 2. Die Bestimmung des anwendbaren Vertragsstatuts richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. EU L 177 S. 6, ABl. EU ber. L 309 S. 87). Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die geltend gemachte Forderung aus einem vertraglichen Schuldverhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO herrührt. Der Begriff des „vertraglichen Schuldverhältnisses“ bezeichnet eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung und ist nicht eng auszulegen. Hierunter fällt auch eine Verpflichtung, die dadurch freiwil- lig eingegangen wird, dass der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereit- stellung des mautpflichtigen Straßenabschnitts liegende Angebot durch schlich- tes Befahren annimmt (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 18 mwN). Offenbleiben kann, ob hier die Kollisionsnorm für Dienstleistungsverträge (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO) anzuwenden ist, nach der das Recht des Staates berufen ist, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Denn wäre dies nicht der Fall, käme die Auffangnorm des Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO zur Anwendung, wonach der Vertrag dem Recht des Staates unterläge, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beides führt im vorliegenden Fall gleicherma- ßen zur Anwendung ungarischen Sachrechts (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 19). 13 14 - 7 - Die Frage, ob der Beklagte in seiner Eigenschaft als Halter auf Zahlung der vertragsmäßig begründeten Mautforderung in Anspruch genommen werden kann, unterliegt keiner gesonderten Anknüpfung. Denn das Vertragsstatut be- stimmt grundsätzlich, wer Schuldner und Gläubiger ist. Die Reichweite des Ver- tragsstatuts erstreckt sich nach dem autonom auszulegenden Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO auf die Erfüllung der durch den Vertrag begründeten Ver- pflichtungen und damit auch darauf, ob der Fahrer auch in seiner Eigenschaft als Halter in den Vertrag einbezogen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 20 f.). 3. Nach den vom Landgericht im Freibeweis (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 22 mwN) getroffenen Feststellungen zum Inhalt des ungarischen Rechts ist, wenn die Maut nicht vor der Benutzung des Straßenabschnitts durch Kauf einer virtuellen Vignette ent- richtet ist, gemäß § 33/A Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 7/A Abs. 10 und Anlage 1 MautVO eine Grundersatzmaut von 14.875 HUF bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen bzw. eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500 HUF bei einer Zahlung nach mehr als 60 Ta- gen. Schuldner der nachträglich zu entrichtenden Maut ist nach § 15 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes der Halter des Fahrzeugs. Aufgrund von zwei Benut- zungen von Autobahnabschnitten an verschiedenen Tagen, für die auf Grund- lage der MautVO eine Straßenmaut anfällt, ergibt sich eine Forderung gegen den Beklagten als Halter des Fahrzeugs in Höhe von zweimal der erhöhten Zusatz- gebühr. 4. Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte habe die Straßenab- schnitte aufgrund des vorangegangenen Erwerbs von elektronischen Vignetten, die auf das Kennzeichen des vom Beklagten benutzten Fahrzeugs personalisiert 15 16 17 - 8 - gewesen seien, berechtigt befahren. Denn der rechtsgültige Erwerb der Straßen- benutzungsberechtigung setzt nach § 4 Abs. 2a MautVO die zutreffende Eingabe sowohl des Kennzeichens als auch des Länderkennzeichens des berechtigten Fahrzeugs voraus. Hieran fehlt es, da das eingegebene Länderkennzeichen nicht mit dem des Fahrzeugs übereinstimmte. 5. Die Anwendung der Vorschriften des ungarischen Rechts über die zu entrichtende erhöhte Zusatzgebühr kann auch nicht gemäß Art. 21 Rom I-VO deshalb versagt werden, weil diese mit der inländischen öffentlichen Ordnung („ordre public“) offensichtlich unvereinbar wäre. Denn ein ordre public-Verstoß läge nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass es nach in- ländischen Vorstellungen untragbar erscheint (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 25 mwN). Der ordre public-Vorbehalt ist mit Rücksicht auf die vorrangig anzuwen- dende ausländische Rechtsordnung gegenüber dem Recht eines anderen Mit- gliedsstaates restriktiv zu handhaben. Dabei kommt es auch darauf an, dass der zu prüfende Sachverhalt überhaupt einen Inlandsbezug hat, und wie stark dieser ausgeprägt ist (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 26 mwN). Im vorliegenden Fall besteht ein starker Auslandsbezug dadurch, dass das Vertragsverhältnis in Ungarn begründet und die charakteristische Leistung in Un- garn erbracht worden ist. Demgegenüber besteht nur ein geringer Inlandsbezug, der allein darin liegt, dass das Fahrzeug auf einen Halter im Inland zugelassen ist. In dieser Konstellation mit nur schwach ausgeprägtem Inlandsbezug führt die 18 19 20 - 9 - Anwendung des ausländischen Rechts zu keinem Ergebnis, das mit wesentli- chen Grundsätzen des inländischen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 27). a) Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nicht darin begründet, dass nach ungarischem Recht im Falle der Benutzung der mautpflichtigen Straße durch einen vom Halter verschiedenen Fahrer ein Vertrag zulasten Dritter be- gründet würde (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 28 ff. mwN). Diese abstrakte Frage stellt sich im vorliegenden Fall im Übrigen schon deshalb nicht, weil für einen Verstoß gegen den ordre public nicht nur die abstrakte Unvereinbarkeit der ausländischen Rechtsordnung mit den Grundsät- zen des deutschen Rechts in den Blick zu nehmen ist, sondern es zusätzlich entscheidend darauf ankommt, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts aus der Sicht des deutschen Rechts zu missbilligen ist (Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 - FamRZ 2022, 93 Rn. 32 mwN). Dieses wäre hier schon deshalb zu verneinen, weil mit dem Halter des Fahrzeugs diejenige Person in Anspruch genommen ist, die das Fahrzeug auch selbst gefahren und damit die mautpflichtige Straße persönlich genutzt hat. b) Der Beklagte ist auch nicht dadurch in einer dem ordre public wider- sprechenden Weise benachteiligt, dass die erworbene Vignette eine Straßenbe- nutzungsberechtigung zunächst nur für ein Fahrzeug vermittelt, das sowohl hin- sichtlich des Kennzeichens als auch hinsichtlich des Länderkennzeichens über- einstimmt. Denn es ist nicht auszuschließen, dass es bei der Vergabe von Fahr- zeugkennzeichen in den verschiedenen Staaten zu Überschneidungen kommt. 21 22 23 - 10 - Daher wird ein Fahrzeug erst durch die Kombination von Kennzeichen und Län- derkennzeichen eindeutig individualisiert. Es entspricht einem berechtigten Inte- resse, die Straßenbenutzungsberechtigung nur für dementsprechend eindeutig individualisierte Fahrzeuge zu erteilen. c) Ebenso verstößt es nicht gegen den ordre public, dass der Beklagte zu einer höheren Maut als bei Vorabentrichtung herangezogen wird. Eine Tarifge- staltung, die die Vorabentrichtung der Maut preislich günstiger offeriert als bei einer Nachentrichtung, ist schon deshalb nicht unangemessen, weil mit der nach- träglichen Einziehung der Maut sowohl ein erhöhter Aufwand als auch Realisie- rungsrisiken verbunden sind. Schließlich sollen durch die unterschiedliche Preis- gestaltung auch im Massengeschäft notwendige Lenkungseffekte erreicht wer- den, die auf eine Vorabentrichtung der Maut zielen. Regelungen mit dieser Ziel- setzung sind auch dem inländischen Recht nicht grundsätzlich fremd; beispiels- weise erheben Beförderungsunternehmen gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230) ein erhöhtes Beförderungsentgelt, wenn der Fahrgast sich kei- nen gültigen Fahrausweis beschafft hat (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 33 mwN). d) Ist danach bereits die Grundersatzmaut nicht als pauschalierter Scha- densersatz, sondern als gewöhnliches Vertragsentgelt im nachträglichen Bezahl- modus zu verstehen, geht auch die Auffassung der Revision fehl, die bei Nichtentrichtung innerhalb von 60 Tagen nach der Zahlungsaufforderung anfal- lende erhöhte Zusatzgebühr stelle der Sache nach einen Strafschadensersatz in Form einer zweiten Vertragsstrafe auf die Nichterfüllung der ersten Vertrags- strafe dar, was gegen den ordre public verstoße. Die erhöhte Zusatzgebühr stellt 24 25 - 11 - sich vielmehr als eine (erste) Vertragsstrafe dar, mit der der Zahlungsverzug hin- sichtlich der Grundersatzmaut sanktioniert und der Verzugsschadensersatz pau- schaliert wird. Der Charakter eines pauschalierten Verzugsschadensersatzes zeigt sich etwa darin, dass zusätzliche Verzugszinsen nicht geschuldet sind (§ 33/B Abs. 5 Satz 4 Straßenverkehrsgesetz). Schließlich verstößt die Re- gelung auch nicht gegen das im inländischen Recht für Vertragsstrafen veran- kerte Verschuldensprinzip, da die erhöhte Zusatzgebühr erst anfällt, wenn der Fahrzeughalter die Maut nicht innerhalb von 60 Tagen nach der ihm zugegange- nen Zahlungsaufforderung entrichtet (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 34 mwN). Zwar kann auch eine übermäßig hohe Vertragsstrafe für sich genommen gegen den ordre public verstoßen. Die Vertragsstrafe für sich genommen beträgt hier aber nur den Aufschlag von (59.500 - 14.875 =) 44.625 HUF, was derzeit rund 110 € entspricht und keinen unangemessen hohen absoluten Betrag dar- stellt. Relativ betrachtet bedeutet die erhöhte Zusatzgebühr einen dreifachen Auf- schlag auf das Vertragsentgelt für den nachträglichen Bezahlmodus, was eben- falls noch nicht ordre public-widrig überhöht ist (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 35). Selbst wenn man in den Blick nimmt, dass die erhöhte Zusatzgebühr das Zwanzigfache des Entgelts bei Vorabentrichtung der Maut beträgt (59.500 HUF gegenüber 2.975 HUF), hält sich die Vervielfachung der betragsmäßig geringen Ausgangsmaut um diesen Faktor noch im Rahmen dessen, was nach inländi- schem Recht beispielsweise von Beförderungsunternehmen als gewöhnliches erhöhtes Beförderungsentgelt verlangt werden kann, und widerspricht deshalb nicht offensichtlich hiesigen Rechtsgrundsätzen (Senatsurteil vom 28. Septem- ber 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 36). 26 27 - 12 - e) Schließlich wird der Beklagte auch nicht im Hinblick darauf, dass er Vig- netten vorab erworben und dabei lediglich das Länderkennzeichen falsch ange- geben hatte, durch die Heranziehung zur Grundersatzmaut und zur erhöhten Zu- satzmaut ordre public-widrig benachteiligt. (1) Denn für den Fall der falschen Eingabe eines Länderkennzeichens er- öffnet § 8 Abs. 5a MautVO die Möglichkeit, das richtige Länderkennzeichen in- nerhalb von 60 Kalendertagen nach Beginn der Gültigkeitsdauer der Straßennut- zungsberechtigung bzw. innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Aufforderung zur Zahlung der Zusatzgebühr wegen eines falschen Länderkennzeichens im Kundendienstbüro der Nationale Mauterhebung geschlossene Dienstleis- tungs-AG (NMGD AG) oder der von der NMGD AG einbezogenen Stelle sowie auf die von der NMGD AG andersartig gewährte Weise durch die entsprechende Änderung des Länderkennzeichens erfassen zu lassen. (2) Das in § 8 Abs. 9 und 10 MautVO näher geregelte Verfahren der Än- derung des Länderkennzeichens ist auch nicht in einer Weise ausgestaltet, die das Beschreiten dieses Weges unzumutbar erschweren würde und deshalb für sich genommen einen ordre public-Verstoß begründete. Nach § 8 Abs. 10 MautVO setzt die Änderung des Länderkennzeichens lediglich voraus, gleichzeitig mit der Einreichung seines Antrags oder spätestens innerhalb von 90 Tagen nach der Aufforderung der NMGD AG alle für die Inan- spruchnahme der Dienstleistung erforderlichen Unterlagen restlos vorzulegen; dieses sind die Zulassung des Kraftfahrzeugs und der Kontrollabschnitt oder die Quittungsmitteilung zum Nachweis des Kaufs der Berechtigung (§ 8 Abs. 5a Satz 2 MautVO). Auch ist die in § 8 Abs. 9 MautVO vorgesehene Gebühr für die 28 29 30 31 - 13 - Änderung des Länderkennzeichens von 1.470 HUF, was derzeit rund 3,60 € ent- spricht, nicht unangemessen hoch, zumal sie für mehrere für dasselbe Fahrzeug beim gleichen Kaufvorgang gekaufte Berechtigungen nur einmal zu zahlen ist. Im Falle einer Durchführung dieses Verfahrens, das der Beklagte nicht be- schritten hat, hätte die Berechtigung für das geänderte Länderkennzeichen rück- wirkend für die gesamte Gültigkeitsdauer gegolten (§ 8 Abs. 5a Satz 4 MautVO). Der Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die ihn gehindert hätten, auf diese Weise der ansonsten durch die MautVO vorgesehenen Inanspruchnahme auf die Grundersatzmaut und die im Falle deren Nichtentrichtung einsetzende erhöhte Zusatzmaut zu entgehen. 6. Rechtlich zu beanstanden ist allerdings, dass das Landgericht den Be- klagten - wie von der Klägerin beantragt - zur Zahlung einer Geldschuld in inlän- discher Währung verurteilt hat. Fremdwährungsschulden sind als solche, also in fremder Währung einzu- klagen. Die Inlandswährung ist kein minus, sondern ein aliud dazu. Eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage wäre somit abzuweisen (Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 38 mwN). Für die Frage, in welcher Währung vertragliche Zahlungsansprüche ge- schuldet sind, gilt das Statut, das den Vertrag insgesamt beherrscht, hier also das ungarische Recht (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 39 mwN). Insoweit fehlt es an Feststellungen, dass die Klä- gerin nach ungarischem Sachrecht dazu berechtigt ist, die Mautschulden in Euro zu fordern. Aus der vom Landgericht herangezogenen MautVO ergibt sich nur eine Zahlungspflicht in ungarischen Forint. 32 33 34 35 - 14 - Denkbar wären allerdings vom Landgericht nicht ermittelte Vorschriften im allgemeinen ungarischen Schuldrecht, die entweder einen Wechsel in eine an- dere Währung erlauben oder die eine Ersetzungsbefugnis entsprechend der in- ländischen Regelung des § 244 BGB enthalten, auf die hin auch eine stillschwei- gende Einigung im Prozess über eine Umwandlung in die Heimwährungsschuld in Betracht käme (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22 - NJW 2022, 3644 Rn. 41 mwN). Einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge der mangelnden Aufklärung des ungarischen Rechts (vgl. BGH Beschlüsse vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12 - WM 2013, 1225 Rn. 39 mwN und BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 24 ff. mwN) bedurfte es insoweit nicht. Denn die angefochtene Ent- scheidung gibt keine Begründung für die vorgenommene Umwandlung in inlän- dische Währung. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Land- gericht bereits die Anwendbarkeit des ungarischen Rechts insoweit verkannt hat. 36 37 - 15 - III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen zum ausländischen Recht hinsichtlich einer dort verankerten Be- rechtigung, den Zahlbetrag anstatt in ungarischen Forint auch in Euro zu verlan- gen, nicht selbst treffen kann. Hierzu ist den Parteien Gelegenheit zu ergänzen- dem Vortrag zu geben. Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 06.01.2021 - 10 C 142/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2022 - 51 S 4/21 - 38